Sofortmassnahmen in der Drogenpolitik
- ShortId
-
94.3347
- Id
-
19943347
- Updated
-
10.04.2024 12:06
- Language
-
de
- Title
-
Sofortmassnahmen in der Drogenpolitik
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./5.--9. Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3327 hiervor.</p><p>3. Artikel 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) beschränkt die Ausschaffungshaft auf maximal 30 Tage. Es liegt nicht in der Kompetenz der Kantone, diese Haftdauer "in notrechtlicher Weise" auszudehnen. In Anbetracht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch nicht nötig. Das Bundesgericht hält in BGE 119 Ib 202ff. nämlich fest, dass ein mehrmals im Drogenmilieu aufgegriffener Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz interniert werden könne, weil die für die Anordnung einer Internierung gesetzlich erforderliche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 14d Abs. 2 Bst. b Anag), die von dieser Szene ausgehe, ihm persönlich zuzurechnen sei.</p><p>4. Nach den Auskünften aus dem Kanton Zürich lassen sich rund 50 Prozent der aufgegriffenen Drogenabhängigen für längere Zeit zurückführen.</p>
- <p>Auf dem Areal Letten im Kreis 5 in Zürich bestehen unhaltbare Zustände. Dieser rechtsfreie Raum wirkt als Magnet für den internationalen Drogenhandel und für drogenkranke Menschen aus der ganzen Schweiz. Es ist damit ein nationales Problem entstanden, welches dem schweizerischen Image langfristigen Schaden zufügt. Dieses Problem muss durch eine kohärente Drogenpolitik angegangen werden, wie sie von der FDP zusammen mit andern Parteien in den letzten Monaten intensiv gefordert worden ist. Die vertiefte Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton und Stadt darf sich nicht auf mittelfristige Lösungen beschränken, sondern muss schnell zu wirksamen Sofortaktionen im Rahmen eines kombinierten Massnahmenpaketes führen.</p><p>Der Bundesrat als letztinstanzliches Koordinationsorgan wird deshalb eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit ist die Projektorganisation von Bund, Kanton und Stadt Zürich mit der Koordination der in Aussicht gestellten Massnahmen gediehen?</p><p>2. Welches sind die vorgesehenen Massnahmen zur Schliessung der offenen Szene Letten, und welcher Zeitplan besteht dafür?</p><p>3. Kann der Kanton Zürich in notrechtlicher Weise die Ausschaffungshaft für ausländische Drogendealer verlängern?</p><p>4. Wie sind die ersten Erfahrungen mit der Rückführung von schwerkranken Drogenabhängigen in die kommunale Fürsorge?</p><p>5. Wo und wann erfolgen die erweiterten Versuche mit der ärztlich kontrollierten Heroinabgabe?</p><p>6. Wie ist der Stand bei den dringenden Massnahmen zur Förderung der verschiedenen Drogentherapieformen (z. B. auch Drogendorf)?</p><p>7. Wann und in welcher Form wird die Revision des Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet?</p><p>8. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss zwecks früheren Greifens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und zwecks deren Verlängerung für eine Therapiemotivation?</p><p>9. Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Neuregelung aus politischen und sachlichen Gründen im Betäubungsmittelgesetz und nicht im ZGB erfolgen soll?</p>
- Sofortmassnahmen in der Drogenpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2./5.--9. Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3327 hiervor.</p><p>3. Artikel 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) beschränkt die Ausschaffungshaft auf maximal 30 Tage. Es liegt nicht in der Kompetenz der Kantone, diese Haftdauer "in notrechtlicher Weise" auszudehnen. In Anbetracht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch nicht nötig. Das Bundesgericht hält in BGE 119 Ib 202ff. nämlich fest, dass ein mehrmals im Drogenmilieu aufgegriffener Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz interniert werden könne, weil die für die Anordnung einer Internierung gesetzlich erforderliche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 14d Abs. 2 Bst. b Anag), die von dieser Szene ausgehe, ihm persönlich zuzurechnen sei.</p><p>4. Nach den Auskünften aus dem Kanton Zürich lassen sich rund 50 Prozent der aufgegriffenen Drogenabhängigen für längere Zeit zurückführen.</p>
- <p>Auf dem Areal Letten im Kreis 5 in Zürich bestehen unhaltbare Zustände. Dieser rechtsfreie Raum wirkt als Magnet für den internationalen Drogenhandel und für drogenkranke Menschen aus der ganzen Schweiz. Es ist damit ein nationales Problem entstanden, welches dem schweizerischen Image langfristigen Schaden zufügt. Dieses Problem muss durch eine kohärente Drogenpolitik angegangen werden, wie sie von der FDP zusammen mit andern Parteien in den letzten Monaten intensiv gefordert worden ist. Die vertiefte Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton und Stadt darf sich nicht auf mittelfristige Lösungen beschränken, sondern muss schnell zu wirksamen Sofortaktionen im Rahmen eines kombinierten Massnahmenpaketes führen.</p><p>Der Bundesrat als letztinstanzliches Koordinationsorgan wird deshalb eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit ist die Projektorganisation von Bund, Kanton und Stadt Zürich mit der Koordination der in Aussicht gestellten Massnahmen gediehen?</p><p>2. Welches sind die vorgesehenen Massnahmen zur Schliessung der offenen Szene Letten, und welcher Zeitplan besteht dafür?</p><p>3. Kann der Kanton Zürich in notrechtlicher Weise die Ausschaffungshaft für ausländische Drogendealer verlängern?</p><p>4. Wie sind die ersten Erfahrungen mit der Rückführung von schwerkranken Drogenabhängigen in die kommunale Fürsorge?</p><p>5. Wo und wann erfolgen die erweiterten Versuche mit der ärztlich kontrollierten Heroinabgabe?</p><p>6. Wie ist der Stand bei den dringenden Massnahmen zur Förderung der verschiedenen Drogentherapieformen (z. B. auch Drogendorf)?</p><p>7. Wann und in welcher Form wird die Revision des Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet?</p><p>8. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss zwecks früheren Greifens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und zwecks deren Verlängerung für eine Therapiemotivation?</p><p>9. Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Neuregelung aus politischen und sachlichen Gründen im Betäubungsmittelgesetz und nicht im ZGB erfolgen soll?</p>
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