Drogensituation in Zürich. Bundesvollzug
- ShortId
-
94.3365
- Id
-
19943365
- Updated
-
10.04.2024 13:04
- Language
-
de
- Title
-
Drogensituation in Zürich. Bundesvollzug
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Monaten kann die schweizerische Bevölkerung - aber auch diejenige zahlreicher anderer Staaten - konsterniert das bedrückende und abstossende Schauspiel der Drogenszene auf dem Zürcher Lettenareal mitverfolgen.</p><p>Diese Drogenszene ist eindeutig kein natürliches gesellschaftliche Phänomen, sondern zum grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich die Folge der Politik, welche die Zürcher Behörden unter Missachtung der Praxis und Meinung in den meisten schweizer Kantonen sowie insbesondere unter Missachtung des schweizerischen und des ihm gleichgestellten internationalen öffentlichen Rechts bewusst propagieren und betreiben. </p><p>Im Zuge dieser Politik erlaubte und tolerierte man während mehrerer Jahre in gesetzeswidriger Weise insbesondere, dass Hunderte von Personen - meistens Jugendliche - im Drogengeschäft tätig waren und/oder sich illegal nach Belieben und täglich mit beträchtlichen Mengen an Rauschgift eindeckten. </p><p>Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel verbietet klar nicht nur den Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch das Aufbewahren, das Zurverfügungstellen und den Konsum.</p><p>Die internationalen Uebereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat, insbesondere das Einheitsübereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 und das Uebereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen von 1988 (Wiener Konvention) verbieten Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Handel, Besitz und Verwendung von Betäubungsmitteln ebenfalls, soweit sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.</p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch seinerseits verpflichtet insbesondere in den Artikeln 397ff die zuständigen Behörden, jede suchtkranke Person zu betreuen und nötigenfalls in einer geeigneten Anstalt zu verwahren, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.</p><p>Ferner verpflichtet die Bundesverfassung die Kantone, Bundesrecht - einschliesslich der internationalen Verträge, welche die Schweiz unterzeichnet hat - zu vollziehen oder für dessen Vollzug zu sorgen.</p><p>Im vorliegenden Fall muss man leider feststellen, dass sich die Zürcher Behörden während mehrerer Jahre geweigert haben, die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden oder durchzusetzen.</p><p>Heute erklären sie, sie seien nicht mehr in der Lage, die Situation zu bewältigen, verzichten aber bewusst immer noch darauf, im Rahmen der erwähnten Pflichten einzugreifen. Sie begnügen sich damit, Spritzen zu verteilen, Krankenpflege anzubieten und den Rauschgiftsüchtigen Fixerräume zur Verfügung zu stellen. </p><p>Der Bund hat aufgrund der Kompetenzen, die ihm die Verfassung überträgt, die Möglichkeit und sogar die Pflicht, gegenüber einem und in einem Kanton, der sich weigert, seinen verfassungsmässigen und gesetzlichen Pflichten nachzukommen, im Rahmen des Bundesvollzugs Massnahmen im Sinne der Ersatzvornahme zu treffen oder anzuordnen, und zwar auf Kosten des betreffenden Kantons.</p><p>Ich fordere daher den Bund über den Bundesrat auf, im Sinne des Bundesvollzugs in Zürich einzugreifen und auf Kosten des Kantons alle zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen, die der Kanton zur Durchsetzung des Bundesrechts hätte ergreifen müssen. Insbesondere soll er die offene Drogenszene auf dem Lettenareal schliessen oder schliessen lassen, die erforderlichen Vollzugsmassnahmen zur Ahndung der festgestellten Verstösse treffen oder anordnen und dafür sorgen, dass die Drogensüchtigen, deren Zustand dies erfordert, von den Gemeinwesen aufgenommen und zur Betreuung in einer Anstalt untergebracht werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, im Sinne des Bundesvollzugs in Zürich einzugreifen und auf Kosten des Kantons alle zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen, die der Kanton zur Durchsetzung des Bundesrechts hätte ergreifen müssen. Insbesondere soll er die offene Drogenszene auf dem Lettenareal schliessen oder schliessen lassen, die erforderlichen Vollzugsmassnahmen zur Ahndung der festgestellten Verstösse treffen oder anordnen und dafür sorgen, dass die Drogensüchtigen, deren Zustand dies erfordert, von den Gemeinwesen übernommen und zur Betreuung in einer Anstalt untergebracht werden.</p>
- Drogensituation in Zürich. Bundesvollzug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Monaten kann die schweizerische Bevölkerung - aber auch diejenige zahlreicher anderer Staaten - konsterniert das bedrückende und abstossende Schauspiel der Drogenszene auf dem Zürcher Lettenareal mitverfolgen.</p><p>Diese Drogenszene ist eindeutig kein natürliches gesellschaftliche Phänomen, sondern zum grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich die Folge der Politik, welche die Zürcher Behörden unter Missachtung der Praxis und Meinung in den meisten schweizer Kantonen sowie insbesondere unter Missachtung des schweizerischen und des ihm gleichgestellten internationalen öffentlichen Rechts bewusst propagieren und betreiben. </p><p>Im Zuge dieser Politik erlaubte und tolerierte man während mehrerer Jahre in gesetzeswidriger Weise insbesondere, dass Hunderte von Personen - meistens Jugendliche - im Drogengeschäft tätig waren und/oder sich illegal nach Belieben und täglich mit beträchtlichen Mengen an Rauschgift eindeckten. </p><p>Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel verbietet klar nicht nur den Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch das Aufbewahren, das Zurverfügungstellen und den Konsum.</p><p>Die internationalen Uebereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat, insbesondere das Einheitsübereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 und das Uebereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen von 1988 (Wiener Konvention) verbieten Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Handel, Besitz und Verwendung von Betäubungsmitteln ebenfalls, soweit sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.</p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch seinerseits verpflichtet insbesondere in den Artikeln 397ff die zuständigen Behörden, jede suchtkranke Person zu betreuen und nötigenfalls in einer geeigneten Anstalt zu verwahren, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.</p><p>Ferner verpflichtet die Bundesverfassung die Kantone, Bundesrecht - einschliesslich der internationalen Verträge, welche die Schweiz unterzeichnet hat - zu vollziehen oder für dessen Vollzug zu sorgen.</p><p>Im vorliegenden Fall muss man leider feststellen, dass sich die Zürcher Behörden während mehrerer Jahre geweigert haben, die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden oder durchzusetzen.</p><p>Heute erklären sie, sie seien nicht mehr in der Lage, die Situation zu bewältigen, verzichten aber bewusst immer noch darauf, im Rahmen der erwähnten Pflichten einzugreifen. Sie begnügen sich damit, Spritzen zu verteilen, Krankenpflege anzubieten und den Rauschgiftsüchtigen Fixerräume zur Verfügung zu stellen. </p><p>Der Bund hat aufgrund der Kompetenzen, die ihm die Verfassung überträgt, die Möglichkeit und sogar die Pflicht, gegenüber einem und in einem Kanton, der sich weigert, seinen verfassungsmässigen und gesetzlichen Pflichten nachzukommen, im Rahmen des Bundesvollzugs Massnahmen im Sinne der Ersatzvornahme zu treffen oder anzuordnen, und zwar auf Kosten des betreffenden Kantons.</p><p>Ich fordere daher den Bund über den Bundesrat auf, im Sinne des Bundesvollzugs in Zürich einzugreifen und auf Kosten des Kantons alle zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen, die der Kanton zur Durchsetzung des Bundesrechts hätte ergreifen müssen. Insbesondere soll er die offene Drogenszene auf dem Lettenareal schliessen oder schliessen lassen, die erforderlichen Vollzugsmassnahmen zur Ahndung der festgestellten Verstösse treffen oder anordnen und dafür sorgen, dass die Drogensüchtigen, deren Zustand dies erfordert, von den Gemeinwesen aufgenommen und zur Betreuung in einer Anstalt untergebracht werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, im Sinne des Bundesvollzugs in Zürich einzugreifen und auf Kosten des Kantons alle zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen, die der Kanton zur Durchsetzung des Bundesrechts hätte ergreifen müssen. Insbesondere soll er die offene Drogenszene auf dem Lettenareal schliessen oder schliessen lassen, die erforderlichen Vollzugsmassnahmen zur Ahndung der festgestellten Verstösse treffen oder anordnen und dafür sorgen, dass die Drogensüchtigen, deren Zustand dies erfordert, von den Gemeinwesen übernommen und zur Betreuung in einer Anstalt untergebracht werden.</p>
- Drogensituation in Zürich. Bundesvollzug
Back to List