Exportrisikogarantie und Entwicklungspolitik

ShortId
94.3371
Id
19943371
Updated
10.04.2024 08:09
Language
de
Title
Exportrisikogarantie und Entwicklungspolitik
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Exportrisikogarantie (ERG) ist für die Märkte in Asien, Lateinamerika, im Mittleren Osten und zum Teil in Afrika von grosser Bedeutung. Seit der Gesetzesrevision von 1980 ist der Bund verpflichtet, bei Garantien für ärmere Entwicklungsländer die schweizerischen Grundsätze der Entwicklungspolitik mitzuberücksichtigen. Eine Inspektion der Geschäftsprüfungskommission kam 1988 zum ernüchternden Fazit, dass Aufbau und Ablauf der ERG wenig geeignet sind, den entwicklungspolitischen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Seit 1992 ist zwar die DEH Mitglied der ERG-Kommission, doch darüber hinaus sind keine konkreten Anpassungen der Institution und des Verfahrens bekannt geworden. Offensichtlich erachtet auch der Bundesrat den gegenwärtigen Zustand als nicht ganz befriedigend, wird doch in seinem Nord-Süd-Leitbild vom 7. März 1994 festgehalten: "Bei der Risikoabwägung der ERG für Lieferungen in ärmere Entwicklungsländer erhalten Aspekte der politischen Ordnung und der Achtung der Menschenrechte im Empfängerland ein zusätzliches Gewicht. Wenn immer möglich wird dabei ein international koordiniertes Handeln angestrebt." Die hier postulierten Massnahmen sollen dazu beitragen, dass die Kohärenz durch institutionelle und prozedurale Verbesserungen vorangetrieben wird.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 in ein Postulat umzuwandeln und die Punkte 2 und 3 abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Im Anschluss an das Nord-Süd-Leitbild vom 7. März 1994 die Kohärenz zwischen den entwicklungspolitischen Grundsätzen der Schweiz und den Entscheiden im Rahmen der Exportrisikogarantie (ERG) durch folgende Anpassungen von Gesetz und Verordnung zu gewährleisten:</p><p>1. Einführung eines qualifizierten Prüfverfahrens für Grossgarantien ab 10 Millionen Franken hinsichtlich ihrer entwicklungsbezogenen und ökologischen Förderungswürdigkeit;</p><p>2. Stärkung der entwicklungspolitischen Kompetenz der ERG-Organe, insbesondere durch Einbezug der privaten Entwicklungsorganisationen in die ERG-Kommission und die Schaffung einer Stelle eines/einer Beauftragten für Entwicklungsfragen in der ERG-Geschäftsstelle;</p><p>3. Verbesserung der Transparenz und Durchführung externer Erfolgskontrollen, namentlich bei der Beanspruchung von Ausfallgarantien der Entwicklungs- und Osthilfe.</p>
  • Exportrisikogarantie und Entwicklungspolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Exportrisikogarantie (ERG) ist für die Märkte in Asien, Lateinamerika, im Mittleren Osten und zum Teil in Afrika von grosser Bedeutung. Seit der Gesetzesrevision von 1980 ist der Bund verpflichtet, bei Garantien für ärmere Entwicklungsländer die schweizerischen Grundsätze der Entwicklungspolitik mitzuberücksichtigen. Eine Inspektion der Geschäftsprüfungskommission kam 1988 zum ernüchternden Fazit, dass Aufbau und Ablauf der ERG wenig geeignet sind, den entwicklungspolitischen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Seit 1992 ist zwar die DEH Mitglied der ERG-Kommission, doch darüber hinaus sind keine konkreten Anpassungen der Institution und des Verfahrens bekannt geworden. Offensichtlich erachtet auch der Bundesrat den gegenwärtigen Zustand als nicht ganz befriedigend, wird doch in seinem Nord-Süd-Leitbild vom 7. März 1994 festgehalten: "Bei der Risikoabwägung der ERG für Lieferungen in ärmere Entwicklungsländer erhalten Aspekte der politischen Ordnung und der Achtung der Menschenrechte im Empfängerland ein zusätzliches Gewicht. Wenn immer möglich wird dabei ein international koordiniertes Handeln angestrebt." Die hier postulierten Massnahmen sollen dazu beitragen, dass die Kohärenz durch institutionelle und prozedurale Verbesserungen vorangetrieben wird.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 in ein Postulat umzuwandeln und die Punkte 2 und 3 abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Im Anschluss an das Nord-Süd-Leitbild vom 7. März 1994 die Kohärenz zwischen den entwicklungspolitischen Grundsätzen der Schweiz und den Entscheiden im Rahmen der Exportrisikogarantie (ERG) durch folgende Anpassungen von Gesetz und Verordnung zu gewährleisten:</p><p>1. Einführung eines qualifizierten Prüfverfahrens für Grossgarantien ab 10 Millionen Franken hinsichtlich ihrer entwicklungsbezogenen und ökologischen Förderungswürdigkeit;</p><p>2. Stärkung der entwicklungspolitischen Kompetenz der ERG-Organe, insbesondere durch Einbezug der privaten Entwicklungsorganisationen in die ERG-Kommission und die Schaffung einer Stelle eines/einer Beauftragten für Entwicklungsfragen in der ERG-Geschäftsstelle;</p><p>3. Verbesserung der Transparenz und Durchführung externer Erfolgskontrollen, namentlich bei der Beanspruchung von Ausfallgarantien der Entwicklungs- und Osthilfe.</p>
    • Exportrisikogarantie und Entwicklungspolitik

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