Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung

ShortId
94.3374
Id
19943374
Updated
25.06.2025 01:58
Language
de
Title
Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist bemühend, dass Nationalrat und Ständerat über die Gültigkeit von Volksinitiativen befinden müssen! Bei vielen Parlamentarierinnen und Parlamentariern ist der Entscheid, ob sie eine Volksinitiative gültig erklären wollen oder nicht, nicht nur ein rechtlich abgesicherter, sondern verständlicherweise zum Teil auch ein emotional begründeter. Dieser Zustand ist sehr unbefriedigend.</p><p>Das Initiativrecht ist ein grundlegendes Volksrecht, und schlussendlich sollte in einer Demokratie das Volk endgültig entscheiden, ob man eine Initiative annehmen oder verwerfen will. Bevor es aber so weit kommt, soll - vor dem Start der Unterschriftensammlung - nebst der bisherigen formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung über die Gültigkeit einer Volksinitiative durchgeführt werden. Wenn man bedenkt, welchen Aufwand Initiantinnen und Initianten - beim Entwerfen des Textes und der anschliessenden Unterschriftensammlung -, die Bundeskanzlei, Expertinnen und Experten, der Bundesrat sowie Nationalrat und Ständerat samt Kommissionen mit einer Volksinitiative haben, dann sollte - im Sinne der Effizienzsteigerung - in der Frage der Gültigkeit einer Initiative vorher reiner Tisch gemacht werden.</p><p>Die eidgenössischen Räte sollten auch aus politischen Erwägungen heraus alles Interesse daran haben, dass unschöne und alle Seiten nichtbefriedigende Diskussionen über die Gültigkeit von Volksinitiativen nicht stattfinden müssen. Deshalb sollte künftig die Unterschriftensammlung nur noch für rechtlich auf ihre Gültigkeit vorgeprüfte Initiativen möglich sein. Alle beteiligten Seiten ersparen sich so viel Ärger. Diese Vorprüfung von Initiativtexten soll selbstverständlich keine politische Wertung sein. Sie hat nur sachlich festzustellen, ob eine Initiative durchführbar ist, nicht gegen anderes Recht verstösst und die Einheit der Materie gegeben ist. Als oberste Instanz ist für Initiantinnen und Initianten der Rechtsweg ans Bundesgericht zu öffnen.</p>
  • <p>Von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen haben Bundesrat und Parlament bisher davon Abstand genommen, Volksinitiativen materiellrechtlich auf ihre Zulässigkeit hin zu untersuchen, und sich statt dessen damit begnügt, die Beachtung der Einheit der Materie und der Form zu überprüfen. Diese Grundeinstellung müsste an sich zur Ablehnung der Motion Anlass geben.</p><p>Die Motion verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde in einem Vorprüfungsverfahren darüber befindet, ob eine Volksinitiative gültig sei oder nicht. Der Entscheid dieser Behörde müsse auf Beschwerde hin vom Bundesgericht überprüft werden.</p><p>Ob diese Art Vorprüfung im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung rechtlich realisierbar wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben. Könnte die Verfassungsmässigkeit bejaht werden, so wäre allerdings zu fragen, ob ein derartiges Vorprüfungsverfahren die Einreichung von Volksinitiativen nicht übermässig erschweren würde. Ferner könnte bezweifelt werden, ob ein die Gültigkeit einer Volksinitiative bejahender Entscheid der Verwaltungsbehörde oder des Bundesgerichtes für die eidgenössischen Räte verbindlich wäre. Denkbar wäre andererseits, den Entscheid über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Volksinitiativen wie heute bei der Bundesversammlung zu belassen, dieser aber die Möglichkeit zu eröffnen, in Zweifelsfällen das Bundesgericht um eine Stellungnahme zu ersuchen. Denkbar wäre auch, gegen die Ungültigerklärung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung den Rechtsweg an das Bundesgericht zu eröffnen. Jede Rechtsänderung der vorgeschlagenen Art ist indessen von grösster politischer Bedeutung und bedarf deshalb behutsamer Einbettung ins Ganze der Verfassungsrevisionsnormen.</p><p>In seinem Bericht über die Legislaturplanung 1991--1995 hat der Bundesrat für die laufende Legislatur in Aussicht gestellt, die Arbeiten an der Totalrevision der Bundesverfassung weiter voranzutreiben (BBl 1992 III 127f.); das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat für dieses Vorhaben 1994 eine Projektorganisation errichtet und lässt derzeit in Expertenkommissionen kohärente Vorschläge für Verfassungsreformen im Bereich der Volksrechte und des Gerichtswesens erarbeiten, die 1995 zu einem Verfassungsvorentwurf führen sollen. In diesem Rahmen können die Anregungen des Motionärs geprüft werden; als unabänderliche Vorgaben wären sie zu starr.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahin gehend zu ändern, dass nebst der formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung betreffend die Gültigkeit, die Durchführbarkeit und die Einheit der Materie von eidgenössischen Volksinitiativen vorgenommen wird. Es ist dafür zu sorgen, dass Initiantinnen und Initianten im Rahmen dieses Verfahrens keinen Missbrauch betreiben können - die Vorprüfstelle soll nicht die Formulierung von Initiativtexten übernehmen. Initiantinnen und Initianten ist die Beschreitung des Rechtsweges ans Bundesgericht zu ermöglichen.</p>
  • Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist bemühend, dass Nationalrat und Ständerat über die Gültigkeit von Volksinitiativen befinden müssen! Bei vielen Parlamentarierinnen und Parlamentariern ist der Entscheid, ob sie eine Volksinitiative gültig erklären wollen oder nicht, nicht nur ein rechtlich abgesicherter, sondern verständlicherweise zum Teil auch ein emotional begründeter. Dieser Zustand ist sehr unbefriedigend.</p><p>Das Initiativrecht ist ein grundlegendes Volksrecht, und schlussendlich sollte in einer Demokratie das Volk endgültig entscheiden, ob man eine Initiative annehmen oder verwerfen will. Bevor es aber so weit kommt, soll - vor dem Start der Unterschriftensammlung - nebst der bisherigen formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung über die Gültigkeit einer Volksinitiative durchgeführt werden. Wenn man bedenkt, welchen Aufwand Initiantinnen und Initianten - beim Entwerfen des Textes und der anschliessenden Unterschriftensammlung -, die Bundeskanzlei, Expertinnen und Experten, der Bundesrat sowie Nationalrat und Ständerat samt Kommissionen mit einer Volksinitiative haben, dann sollte - im Sinne der Effizienzsteigerung - in der Frage der Gültigkeit einer Initiative vorher reiner Tisch gemacht werden.</p><p>Die eidgenössischen Räte sollten auch aus politischen Erwägungen heraus alles Interesse daran haben, dass unschöne und alle Seiten nichtbefriedigende Diskussionen über die Gültigkeit von Volksinitiativen nicht stattfinden müssen. Deshalb sollte künftig die Unterschriftensammlung nur noch für rechtlich auf ihre Gültigkeit vorgeprüfte Initiativen möglich sein. Alle beteiligten Seiten ersparen sich so viel Ärger. Diese Vorprüfung von Initiativtexten soll selbstverständlich keine politische Wertung sein. Sie hat nur sachlich festzustellen, ob eine Initiative durchführbar ist, nicht gegen anderes Recht verstösst und die Einheit der Materie gegeben ist. Als oberste Instanz ist für Initiantinnen und Initianten der Rechtsweg ans Bundesgericht zu öffnen.</p>
    • <p>Von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen haben Bundesrat und Parlament bisher davon Abstand genommen, Volksinitiativen materiellrechtlich auf ihre Zulässigkeit hin zu untersuchen, und sich statt dessen damit begnügt, die Beachtung der Einheit der Materie und der Form zu überprüfen. Diese Grundeinstellung müsste an sich zur Ablehnung der Motion Anlass geben.</p><p>Die Motion verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde in einem Vorprüfungsverfahren darüber befindet, ob eine Volksinitiative gültig sei oder nicht. Der Entscheid dieser Behörde müsse auf Beschwerde hin vom Bundesgericht überprüft werden.</p><p>Ob diese Art Vorprüfung im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung rechtlich realisierbar wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben. Könnte die Verfassungsmässigkeit bejaht werden, so wäre allerdings zu fragen, ob ein derartiges Vorprüfungsverfahren die Einreichung von Volksinitiativen nicht übermässig erschweren würde. Ferner könnte bezweifelt werden, ob ein die Gültigkeit einer Volksinitiative bejahender Entscheid der Verwaltungsbehörde oder des Bundesgerichtes für die eidgenössischen Räte verbindlich wäre. Denkbar wäre andererseits, den Entscheid über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Volksinitiativen wie heute bei der Bundesversammlung zu belassen, dieser aber die Möglichkeit zu eröffnen, in Zweifelsfällen das Bundesgericht um eine Stellungnahme zu ersuchen. Denkbar wäre auch, gegen die Ungültigerklärung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung den Rechtsweg an das Bundesgericht zu eröffnen. Jede Rechtsänderung der vorgeschlagenen Art ist indessen von grösster politischer Bedeutung und bedarf deshalb behutsamer Einbettung ins Ganze der Verfassungsrevisionsnormen.</p><p>In seinem Bericht über die Legislaturplanung 1991--1995 hat der Bundesrat für die laufende Legislatur in Aussicht gestellt, die Arbeiten an der Totalrevision der Bundesverfassung weiter voranzutreiben (BBl 1992 III 127f.); das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat für dieses Vorhaben 1994 eine Projektorganisation errichtet und lässt derzeit in Expertenkommissionen kohärente Vorschläge für Verfassungsreformen im Bereich der Volksrechte und des Gerichtswesens erarbeiten, die 1995 zu einem Verfassungsvorentwurf führen sollen. In diesem Rahmen können die Anregungen des Motionärs geprüft werden; als unabänderliche Vorgaben wären sie zu starr.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahin gehend zu ändern, dass nebst der formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung betreffend die Gültigkeit, die Durchführbarkeit und die Einheit der Materie von eidgenössischen Volksinitiativen vorgenommen wird. Es ist dafür zu sorgen, dass Initiantinnen und Initianten im Rahmen dieses Verfahrens keinen Missbrauch betreiben können - die Vorprüfstelle soll nicht die Formulierung von Initiativtexten übernehmen. Initiantinnen und Initianten ist die Beschreitung des Rechtsweges ans Bundesgericht zu ermöglichen.</p>
    • Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung

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