Alpenkonvention. Ratifizierung

ShortId
94.3379
Id
19943379
Updated
10.04.2024 13:50
Language
de
Title
Alpenkonvention. Ratifizierung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Alpenkonvention ist im November 1991 von Bundesrat Cotti in Salzburg unterzeichnet worden. Von Anfang an haben vor allem die Bergkantone bemängelt, dass das Vertragswerk ihren Vorstellungen nicht entspricht. Die Schweiz hat in der Folge mehrere Vorschläge gemacht, welche in die Protokolle der Konvention eingebaut werden sollen.</p><p>Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern hat vor Monatsfrist an einem Treffen mit Umweltministern erklärt, die Schweiz werde "auf keinen Fall den internationalen Kalender der Alpenkonvention bremsen". Andererseits war vom gleichen Departement noch im Jahr 1991 an der Umweltministerkonferenz in Salzburg die Erklärung abgegeben worden, dass der Bundesrat das Ratifizierungsverfahren erst einleiten werde, "wenn die laufenden Verhandlungen über die Zusatzprotokolle zu einem für die Schweiz zufriedenstellenden Abschluss gekommen sind".</p><p>Die Vernehmlassung zu den fünf Ausführungsprotokollen der Alpenkonvention hat ein sehr ernüchterndes Resultat gebracht. Vor allem bemängeln die betroffenen Bergregionen geschlossen, dass die gutgemeinte Alpenkonvention für die wirtschaftliche Existenz des Berggebietes eine Gefahr bedeutet. Das Abkommen ist einseitig schutzorientiert und sagt praktisch nichts aus über die Erhaltung und Förderung des Berggebietes als wirtschaftlicher Lebensraum seiner Bevölkerung. Zudem werden die demokratischen Entscheidungsstrukturen der Schweiz in Frage gestellt.</p><p>Immer mehr versuchen Organisationen und Leute aus den Städten und Agglomerationen, mit Forderungen, Gesetzen und Vorschriften oder einer Alpenkonvention über unser Berggebiet zu verfügen. Dabei spielt oft eine verhaltene Verachtung mit, die geprägt ist von der alten Arroganz der Städter gegenüber der einfachen Bergbevölkerung.</p><p>Die Schweiz und ihre Berggebiete sind jederzeit in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass wir eine einseitige Fremdbestimmung mit einer Alpenkonvention nicht nötig haben. Bis heute haben wir mit unseren demokratischen Instrumenten der direkten Demokratie selber entscheiden können, wie der Umweltschutz in den Berggebieten gesetzlich festgelegt wird. Ein paar Beispiele sind: Umweltschutzgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutzgesetzt, Bundesgesetz über die Fischerei, Waldgesetz, die umfassende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Raumplanung, Richtplanung, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS), Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung usw.</p><p>Diese umfangreichen eidgenössischen und kantonalen Erlasse bilden einen sehr wirksamen Schutz des Berggebietes. Und da diese Gesetze alle die Hürde der direkten Demokratie (Mitsprache des Volkes und der Direktbetroffenen) nehmen mussten, ist es nicht so, dass man einseitig nur den Schutz verankert hat, sondern man hat ebenso auf die in diesen Regionen lebende Bevölkerung Rücksicht genommen. Denn die Schutzziele können nur dann verwirklicht werden, wenn die in den Berggebieten lebende Bevölkerung die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht verliert und die Schutzziele auch akzeptiert.</p><p>In unserem Land besteht aus diesen Gründen keine Gefahr, dass das Berggebiet in Zukunft seinen hohen Wert als Erholungsraum verlieren wird. Es wäre bedenklich, wenn wir mit einer einseitigen Alpenkonvention unsere demokratische Selbstbestimmung aufgeben würden.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. In Nachverhandlungen ist den elementaren Anliegen der Berggebiete, wie sie namentlich von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete formuliert worden sind, Nachachtung zu verschaffen.</p><p>2. Der Bundesrat wird ersucht, die Unterzeichnung der vorliegenden Protokolle bis zum Zustandekommen einer gesamthaft ausgewogenen Lösung generell auszusetzen.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, das "Gesamtwerk Alpenkonvention" dem Parlament erst zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn gesamthaft ein angemessenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzen im Alpenraum, aber auch die Subsidiarität und die föderalistischen Strukturen des schweizerischen Staates berücksichtigt und sichergestellt sind.</p>
  • Alpenkonvention. Ratifizierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Alpenkonvention ist im November 1991 von Bundesrat Cotti in Salzburg unterzeichnet worden. Von Anfang an haben vor allem die Bergkantone bemängelt, dass das Vertragswerk ihren Vorstellungen nicht entspricht. Die Schweiz hat in der Folge mehrere Vorschläge gemacht, welche in die Protokolle der Konvention eingebaut werden sollen.</p><p>Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern hat vor Monatsfrist an einem Treffen mit Umweltministern erklärt, die Schweiz werde "auf keinen Fall den internationalen Kalender der Alpenkonvention bremsen". Andererseits war vom gleichen Departement noch im Jahr 1991 an der Umweltministerkonferenz in Salzburg die Erklärung abgegeben worden, dass der Bundesrat das Ratifizierungsverfahren erst einleiten werde, "wenn die laufenden Verhandlungen über die Zusatzprotokolle zu einem für die Schweiz zufriedenstellenden Abschluss gekommen sind".</p><p>Die Vernehmlassung zu den fünf Ausführungsprotokollen der Alpenkonvention hat ein sehr ernüchterndes Resultat gebracht. Vor allem bemängeln die betroffenen Bergregionen geschlossen, dass die gutgemeinte Alpenkonvention für die wirtschaftliche Existenz des Berggebietes eine Gefahr bedeutet. Das Abkommen ist einseitig schutzorientiert und sagt praktisch nichts aus über die Erhaltung und Förderung des Berggebietes als wirtschaftlicher Lebensraum seiner Bevölkerung. Zudem werden die demokratischen Entscheidungsstrukturen der Schweiz in Frage gestellt.</p><p>Immer mehr versuchen Organisationen und Leute aus den Städten und Agglomerationen, mit Forderungen, Gesetzen und Vorschriften oder einer Alpenkonvention über unser Berggebiet zu verfügen. Dabei spielt oft eine verhaltene Verachtung mit, die geprägt ist von der alten Arroganz der Städter gegenüber der einfachen Bergbevölkerung.</p><p>Die Schweiz und ihre Berggebiete sind jederzeit in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass wir eine einseitige Fremdbestimmung mit einer Alpenkonvention nicht nötig haben. Bis heute haben wir mit unseren demokratischen Instrumenten der direkten Demokratie selber entscheiden können, wie der Umweltschutz in den Berggebieten gesetzlich festgelegt wird. Ein paar Beispiele sind: Umweltschutzgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutzgesetzt, Bundesgesetz über die Fischerei, Waldgesetz, die umfassende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Raumplanung, Richtplanung, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS), Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung usw.</p><p>Diese umfangreichen eidgenössischen und kantonalen Erlasse bilden einen sehr wirksamen Schutz des Berggebietes. Und da diese Gesetze alle die Hürde der direkten Demokratie (Mitsprache des Volkes und der Direktbetroffenen) nehmen mussten, ist es nicht so, dass man einseitig nur den Schutz verankert hat, sondern man hat ebenso auf die in diesen Regionen lebende Bevölkerung Rücksicht genommen. Denn die Schutzziele können nur dann verwirklicht werden, wenn die in den Berggebieten lebende Bevölkerung die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht verliert und die Schutzziele auch akzeptiert.</p><p>In unserem Land besteht aus diesen Gründen keine Gefahr, dass das Berggebiet in Zukunft seinen hohen Wert als Erholungsraum verlieren wird. Es wäre bedenklich, wenn wir mit einer einseitigen Alpenkonvention unsere demokratische Selbstbestimmung aufgeben würden.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. In Nachverhandlungen ist den elementaren Anliegen der Berggebiete, wie sie namentlich von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete formuliert worden sind, Nachachtung zu verschaffen.</p><p>2. Der Bundesrat wird ersucht, die Unterzeichnung der vorliegenden Protokolle bis zum Zustandekommen einer gesamthaft ausgewogenen Lösung generell auszusetzen.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, das "Gesamtwerk Alpenkonvention" dem Parlament erst zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn gesamthaft ein angemessenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzen im Alpenraum, aber auch die Subsidiarität und die föderalistischen Strukturen des schweizerischen Staates berücksichtigt und sichergestellt sind.</p>
    • Alpenkonvention. Ratifizierung

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