Sondermülldeponie St. Ursanne
- ShortId
-
94.3420
- Id
-
19943420
- Updated
-
10.04.2024 10:25
- Language
-
de
- Title
-
Sondermülldeponie St. Ursanne
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anforderungen an Standorte, Bau und Betrieb von Deponien sind in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) geregelt. Diese Vorschriften wurden im wesentlichen für die in der Schweiz üblichen Deponien an der Oberfläche ausgearbeitet; sie lassen sich jedoch sinngemäss auch auf unterirdische Deponien anwenden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an den Standort, die technische Ausrüstung und die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle.</p><p>Verantwortlich für den Vollzug dieser Verordnung sind die Kantone. Dies gilt ebenfalls für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es ist den Bundesbehörden bekannt, dass verschiedene, insbesondere kleinere Kantone mit den anspruchsvollen Vollzugsaufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft eher überfordert sind. Ganz generell wird deshalb in Zukunft ein besserer Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften angestrebt. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Erarbeiten von Vollzugshilfen für die Kantone.</p><p>Das beim Bund für Abfallfragen zuständige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat sich mit den zuständigen Behörden des Kantons Jura in Verbindung gesetzt und klärt ab, ob sich kurzfristig Massnahmen aufdrängen. Verschiedene zurzeit noch offene Fragen werden dabei ebenfalls behandelt.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Das Deponieren von Sonderabfällen ist nur gestattet, wenn diese die Anforderungen der TVA an Reststoffe erfüllen. Dies bedingt in aller Regel eine spezielle Vorbehandlung. Das Deponieren brennbarer, flüssiger oder löslicher Abfälle ist nicht erlaubt. Sollten in Saint-Ursanne solche Abfälle deponiert worden sein, würde dies somit klar gegen die TVA verstossen.</p><p>Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle sind ebenfalls in der TVA enthalten. Naturgemäss ist die Zwischenlagerung nicht auf Reststoffe beschränkt. Doch müssen beispielsweise die bestehenden Bundesvorschriften über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten und die Vorschriften zur Störfallverordnung eingehalten werden.</p><p>2. Den Bundesbehörden liegen zurzeit keine zuverlässigen Angaben vor, welche Abfälle tatsächlich in der Deponie von Saint-Ursanne zwischengelagert oder deponiert wurden. Auch sind die genauen Standorte entsprechender Abfallablagerungen bzw. Zwischenlagerungen den Bundesbehörden nicht im Detail bekannt. Falls im ausgedehnten, unterirdischen Kalksteinbruch dichte, trockene und von weniger geeigneten Abschnitten abgetrennte Zonen vorhanden sind, ist eine umweltverträgliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen nicht auszuschliessen.</p><p>3. Gemäss Artikel 41 des Umweltschutzgesetzes (USG) haben die Bundesbehörden bei der Bewilligung oder Kontrolle von Deponien keine direkten Vollzugsaufgaben. Das Buwal prüft Deponieprojekte nur, wenn sie Gegenstand eines Subventionsgesuches oder eines Rodungsgesuches bilden. Eine Oberaufsicht basiert auf Artikel 38 des USG. Angesichts der knappen personellen Möglichkeiten (1 Fachmann für Deponien im Buwal) erfolgt die Oberaufsicht naturgemäss rudimentär. Das Buwal verlangt von den kantonalen Behörden nähere Angaben über Deponien, wenn Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Lösung bestehen. Dies geschieht im vorliegenden Fall.</p><p>4. Zuständig für die Deponiebewilligung und die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die kantonalen Behörden. Bei beiden Verfahren müssen Bundesbehörden nicht angehört werden. Es sind deshalb zurzeit auch keine Aussagen zu diesen Verfahren möglich. Auch liegen zurzeit (Mitte Oktober 1994) den Bundesbehörden noch zu wenig Informationen vor, um das Gefährdungspotential der Ablagerungen zuverlässig zu beurteilen.</p><p>5. Zurzeit verfügen die Bundesbehörden über keine näheren Informationen zum fraglichen Bewilligungsverfahren. Deshalb ist eine Aussage zur Rechtmässigkeit dieses Verfahrens nicht möglich.</p><p>6. Das Buwal hat seit 1986 zusammen mit verschiedenen Kantonen geeignete Standorte für die Ablagerung von behandelten Sonderabfällen gesucht. An fünf Standorten wurden in der Folge detaillierte geologische Abklärungen in Angriff genommen. Leider verzögerten sich bei einzelnen Standorten wegen Einsprachen diese Untersuchungen. In der Folge konnten diese Deponien nicht planmässig realisiert werden.</p><p>Dagegen war es möglich, bei bestehenden Deponien spezielle Kompartimente für Reststoffe zu bauen, so dass - nach Realisation der neuen Deponie im waadtländischen Oulens - genügend Kapazität für die vorschriftskonforme Ablagerung von Reststoffen bestehen wird.</p><p>Es ist Sache des Standortkantons, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch den Bedarfsnachweis für eine Deponie zu überprüfen. Es ist nicht bekannt, auf welche Überlegungen sich der Kanton Jura bei der Bewilligung der Deponie in Saint-Ursanne abstützte. Diese Deponie war im Konzept des Bundes nicht enthalten.</p><p>7. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften der TVA genügen, um einen umweltverträglichen Bau und Betrieb von Deponien zu gewährleisten. Verbessert und vereinheitlicht werden muss allerdings der Vollzug.</p><p>Um in Zukunft eine bessere Koordination bei kantonalen Deponiebewilligungen und auch eine zuverlässigere Oberaufsicht zu erreichen, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen prüfen. Im Vordergrund steht dabei eine Verpflichtung der Kantone, Kopien der erteilten Bewilligungen von Deponien an das Buwal zu senden. Falls es gelingt, auf Bundesebene das für eine rasche Überprüfung der Bewilligungen notwendige Personal bereitzustellen, könnten allfällige grobe Mängel in kantonalen Bewilligungen erkannt werden.</p><p>Die Verwaltung wird abklären, wieweit Bund und Kantone durch die Schaffung eines unabhängigen Deponie-Inspektorates entlastet werden könnten.</p><p>Im weiteren wird das Buwal die Kantone in einem Rundschreiben auffordern, beim Erteilen von Bewilligungen für Zwischenlager von Sonderabfällen in Zukunft der finanziellen Sicherstellung vermehrt Rechnung zu tragen.</p>
- <p>Ende August wurde die Bevölkerung von Saint-Ursanne und Umgebung durch Aktionen von Umweltorganisationen aufgeschreckt, welche auf die illegale Lagerung von Sondermüll in der im Höhlensystem der früheren Kalkfabrik im Bau befindlichen Sonderabfalldeponie aufmerksam machten. Greenpeace forderte einen sofortigen Arbeitsstopp, die vorläufige Stillegung der Anlage, eine Entfernung der auf dem Gelände bereits illegal gelagerten Gifte sowie eine wissenschaftliche Untersuchung durch neutrale Experten. Die Deponie sei höchst wasserdurchlässig, die Sickergewässer würden mit Sicherheit Quellen, Bäche und Doubs verschmutzen. In einer Mitteilung sprach die Umweltschutzorganisation von einem "unsinnigen, gefährlichen und überflüssigen Projekt".</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Entspricht die Art der Lagerung von Sonderabfällen im verzweigten Höhlensystem von Saint-Ursanne den Anforderungen, wie sie der Bund für Reststoffdeponien definiert hat? Verstösst die bereits erfolgte Lagerung oder Zwischenlagerung von noch reaktivem, zum Teil flüssigem Sondermüll nicht klar gegen die TVA?</p><p>2. Besteht durch die Lagerung von teilweise praktisch unbehandelten flüssigen und salzförmigen Sonderabfällen in diesem wasserdurchlässigen Kavernensystem gegenwärtig eine Gefährdung der Umwelt?</p><p>3. Welche Oberaufsicht führen die entsprechenden Bundesstellen, insbesondere aufgrund von Artikel 41 des USG, durch?</p><p>4. Entsprechen die durchgeführte Planung und Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, oder stimmt es, dass die UVP unseriös durchgeführt wurde und gravierende Mängel ersichtlich sind? Können Langzeitrisiken durch die Deponie eindeutig verneint werden?</p><p>5. Stimmt es, dass das durchgeführte Plangenehmigungsverfahren grosse Mängel aufgewiesen hat und beispielsweise der Bewilligungsantrag zur Lagerung von Sondermüll vorgängig der Bewilligung nie publiziert wurde, so dass die betroffene Bevölkerung keine Möglichkeit zur Einsprache gehabt hat?</p><p>6. Auch vom Bund werden Sondermülldeponien geplant. Genügt deren Kapazität nicht aus, so dass nun private Deponien nötig sind? Bestehen nicht eine Konkurrenz zur vom Bund geplanten interkantonalen Deponie in Oulens VD und die Gefahr eines Überangebots, welches die Müllvermeidung hemmen würde?</p><p>7. Welche gesetzlichen Lücken oder Lücken in der TVA sind zu schliessen, damit in Zukunft derart unsachgemässe Lagerungen von Sondermüll verhindert werden und private Sondermülldeponien die Anstrengungen zur Müllvermeidung nicht bremsen?</p>
- Sondermülldeponie St. Ursanne
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Anforderungen an Standorte, Bau und Betrieb von Deponien sind in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) geregelt. Diese Vorschriften wurden im wesentlichen für die in der Schweiz üblichen Deponien an der Oberfläche ausgearbeitet; sie lassen sich jedoch sinngemäss auch auf unterirdische Deponien anwenden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an den Standort, die technische Ausrüstung und die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle.</p><p>Verantwortlich für den Vollzug dieser Verordnung sind die Kantone. Dies gilt ebenfalls für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es ist den Bundesbehörden bekannt, dass verschiedene, insbesondere kleinere Kantone mit den anspruchsvollen Vollzugsaufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft eher überfordert sind. Ganz generell wird deshalb in Zukunft ein besserer Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften angestrebt. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Erarbeiten von Vollzugshilfen für die Kantone.</p><p>Das beim Bund für Abfallfragen zuständige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat sich mit den zuständigen Behörden des Kantons Jura in Verbindung gesetzt und klärt ab, ob sich kurzfristig Massnahmen aufdrängen. Verschiedene zurzeit noch offene Fragen werden dabei ebenfalls behandelt.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Das Deponieren von Sonderabfällen ist nur gestattet, wenn diese die Anforderungen der TVA an Reststoffe erfüllen. Dies bedingt in aller Regel eine spezielle Vorbehandlung. Das Deponieren brennbarer, flüssiger oder löslicher Abfälle ist nicht erlaubt. Sollten in Saint-Ursanne solche Abfälle deponiert worden sein, würde dies somit klar gegen die TVA verstossen.</p><p>Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle sind ebenfalls in der TVA enthalten. Naturgemäss ist die Zwischenlagerung nicht auf Reststoffe beschränkt. Doch müssen beispielsweise die bestehenden Bundesvorschriften über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten und die Vorschriften zur Störfallverordnung eingehalten werden.</p><p>2. Den Bundesbehörden liegen zurzeit keine zuverlässigen Angaben vor, welche Abfälle tatsächlich in der Deponie von Saint-Ursanne zwischengelagert oder deponiert wurden. Auch sind die genauen Standorte entsprechender Abfallablagerungen bzw. Zwischenlagerungen den Bundesbehörden nicht im Detail bekannt. Falls im ausgedehnten, unterirdischen Kalksteinbruch dichte, trockene und von weniger geeigneten Abschnitten abgetrennte Zonen vorhanden sind, ist eine umweltverträgliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen nicht auszuschliessen.</p><p>3. Gemäss Artikel 41 des Umweltschutzgesetzes (USG) haben die Bundesbehörden bei der Bewilligung oder Kontrolle von Deponien keine direkten Vollzugsaufgaben. Das Buwal prüft Deponieprojekte nur, wenn sie Gegenstand eines Subventionsgesuches oder eines Rodungsgesuches bilden. Eine Oberaufsicht basiert auf Artikel 38 des USG. Angesichts der knappen personellen Möglichkeiten (1 Fachmann für Deponien im Buwal) erfolgt die Oberaufsicht naturgemäss rudimentär. Das Buwal verlangt von den kantonalen Behörden nähere Angaben über Deponien, wenn Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Lösung bestehen. Dies geschieht im vorliegenden Fall.</p><p>4. Zuständig für die Deponiebewilligung und die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die kantonalen Behörden. Bei beiden Verfahren müssen Bundesbehörden nicht angehört werden. Es sind deshalb zurzeit auch keine Aussagen zu diesen Verfahren möglich. Auch liegen zurzeit (Mitte Oktober 1994) den Bundesbehörden noch zu wenig Informationen vor, um das Gefährdungspotential der Ablagerungen zuverlässig zu beurteilen.</p><p>5. Zurzeit verfügen die Bundesbehörden über keine näheren Informationen zum fraglichen Bewilligungsverfahren. Deshalb ist eine Aussage zur Rechtmässigkeit dieses Verfahrens nicht möglich.</p><p>6. Das Buwal hat seit 1986 zusammen mit verschiedenen Kantonen geeignete Standorte für die Ablagerung von behandelten Sonderabfällen gesucht. An fünf Standorten wurden in der Folge detaillierte geologische Abklärungen in Angriff genommen. Leider verzögerten sich bei einzelnen Standorten wegen Einsprachen diese Untersuchungen. In der Folge konnten diese Deponien nicht planmässig realisiert werden.</p><p>Dagegen war es möglich, bei bestehenden Deponien spezielle Kompartimente für Reststoffe zu bauen, so dass - nach Realisation der neuen Deponie im waadtländischen Oulens - genügend Kapazität für die vorschriftskonforme Ablagerung von Reststoffen bestehen wird.</p><p>Es ist Sache des Standortkantons, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch den Bedarfsnachweis für eine Deponie zu überprüfen. Es ist nicht bekannt, auf welche Überlegungen sich der Kanton Jura bei der Bewilligung der Deponie in Saint-Ursanne abstützte. Diese Deponie war im Konzept des Bundes nicht enthalten.</p><p>7. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften der TVA genügen, um einen umweltverträglichen Bau und Betrieb von Deponien zu gewährleisten. Verbessert und vereinheitlicht werden muss allerdings der Vollzug.</p><p>Um in Zukunft eine bessere Koordination bei kantonalen Deponiebewilligungen und auch eine zuverlässigere Oberaufsicht zu erreichen, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen prüfen. Im Vordergrund steht dabei eine Verpflichtung der Kantone, Kopien der erteilten Bewilligungen von Deponien an das Buwal zu senden. Falls es gelingt, auf Bundesebene das für eine rasche Überprüfung der Bewilligungen notwendige Personal bereitzustellen, könnten allfällige grobe Mängel in kantonalen Bewilligungen erkannt werden.</p><p>Die Verwaltung wird abklären, wieweit Bund und Kantone durch die Schaffung eines unabhängigen Deponie-Inspektorates entlastet werden könnten.</p><p>Im weiteren wird das Buwal die Kantone in einem Rundschreiben auffordern, beim Erteilen von Bewilligungen für Zwischenlager von Sonderabfällen in Zukunft der finanziellen Sicherstellung vermehrt Rechnung zu tragen.</p>
- <p>Ende August wurde die Bevölkerung von Saint-Ursanne und Umgebung durch Aktionen von Umweltorganisationen aufgeschreckt, welche auf die illegale Lagerung von Sondermüll in der im Höhlensystem der früheren Kalkfabrik im Bau befindlichen Sonderabfalldeponie aufmerksam machten. Greenpeace forderte einen sofortigen Arbeitsstopp, die vorläufige Stillegung der Anlage, eine Entfernung der auf dem Gelände bereits illegal gelagerten Gifte sowie eine wissenschaftliche Untersuchung durch neutrale Experten. Die Deponie sei höchst wasserdurchlässig, die Sickergewässer würden mit Sicherheit Quellen, Bäche und Doubs verschmutzen. In einer Mitteilung sprach die Umweltschutzorganisation von einem "unsinnigen, gefährlichen und überflüssigen Projekt".</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Entspricht die Art der Lagerung von Sonderabfällen im verzweigten Höhlensystem von Saint-Ursanne den Anforderungen, wie sie der Bund für Reststoffdeponien definiert hat? Verstösst die bereits erfolgte Lagerung oder Zwischenlagerung von noch reaktivem, zum Teil flüssigem Sondermüll nicht klar gegen die TVA?</p><p>2. Besteht durch die Lagerung von teilweise praktisch unbehandelten flüssigen und salzförmigen Sonderabfällen in diesem wasserdurchlässigen Kavernensystem gegenwärtig eine Gefährdung der Umwelt?</p><p>3. Welche Oberaufsicht führen die entsprechenden Bundesstellen, insbesondere aufgrund von Artikel 41 des USG, durch?</p><p>4. Entsprechen die durchgeführte Planung und Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, oder stimmt es, dass die UVP unseriös durchgeführt wurde und gravierende Mängel ersichtlich sind? Können Langzeitrisiken durch die Deponie eindeutig verneint werden?</p><p>5. Stimmt es, dass das durchgeführte Plangenehmigungsverfahren grosse Mängel aufgewiesen hat und beispielsweise der Bewilligungsantrag zur Lagerung von Sondermüll vorgängig der Bewilligung nie publiziert wurde, so dass die betroffene Bevölkerung keine Möglichkeit zur Einsprache gehabt hat?</p><p>6. Auch vom Bund werden Sondermülldeponien geplant. Genügt deren Kapazität nicht aus, so dass nun private Deponien nötig sind? Bestehen nicht eine Konkurrenz zur vom Bund geplanten interkantonalen Deponie in Oulens VD und die Gefahr eines Überangebots, welches die Müllvermeidung hemmen würde?</p><p>7. Welche gesetzlichen Lücken oder Lücken in der TVA sind zu schliessen, damit in Zukunft derart unsachgemässe Lagerungen von Sondermüll verhindert werden und private Sondermülldeponien die Anstrengungen zur Müllvermeidung nicht bremsen?</p>
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