In den USA zum Tode Verurteilter. Intervention des Bundesrates
- ShortId
-
94.3459
- Id
-
19943459
- Updated
-
10.04.2024 13:37
- Language
-
de
- Title
-
In den USA zum Tode Verurteilter. Intervention des Bundesrates
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Fall des afro-amerikanischen US-Bürgers Carzell Moore, der vor 17 Jahren ohne stichhaltige Beweise zum Tode verurteilt worden ist und heute im Gefängnis des Bundesstaates Georgia (USA) auf seine Hinrichtung wartet, hat in weiten Teilen der Bevölkerung unseres Landes grosse Besorgnis ausgelöst. Die angesehene Franz-Weber-Stiftung, die sich um Moores Freilassung bemüht, hat in der Westschweiz von Personen aus allen Altersklassen, Regionen und sozialen Schichten eine erstaunlich breite Unterstützung erhalten.</p><p>In der Schweizer Öffentlichkeit herrscht die Überzeugung vor, dass hauptsächlich rassistische Motive zur Verurteilung Moores geführt haben. Das Schweizer Volk ist in der Volksabstimmung vom September 1994 dem Bundesrat und dem Parlament gefolgt und hat dem Verbot jedes rassistischen Verhaltens zugestimmt. Die Schweiz ist auch bereit, das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu unterzeichnen.</p><p>Der Bundesrat hat seinerseits in der Vergangenheit schon öfter öffentlich gegen ungerechte Urteile ausländischer Gerichte protestiert. Im vorliegenden Fall gilt es zu verhindern, dass das Todesurteil gegen einen Mann vollstreckt wird, das Gerichtsbehörden eines Südstaates der USA, in dem rassistische Ausschreitungen an der Tagesordnung sind, trotz mangelnder Beweise ausgesprochen haben.</p>
- <p>Carzell Moore und Rosevelt Green wurden im Jahre 1976 zum Tode verurteilt. Sie wurden beide für schuldig befunden, anfangs der siebziger Jahre Jahre mit Waffengewalt eine CollegeStudentin entführt, vergewaltigt und ermordet zu haben. Das Opfer war eine junge, weisse Frau und die zwei schuldig gesprochenen Täter sind afroamerikanischer Herkunft. Auch wenn sich der Bundesrat wie zahlreiche nichtgouvernementale Organisationen, insbesondere Amnesty International besorgt zeigt über gewisse Vorwürfe, dass in den USA die Rasse bei der Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe eine Rolle spielen solle, so bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass Carzell Moore und Rosevelt Green während des Prozesses einer solchen Diskriminierung zum Opfer fielen und deshalb für schuldig gesprochen wurden. Es scheint, dass Carzell Moore immer seine Unschuld beteuert hat, dass aber seine Schuld sowohl von den Geschworenen aufgrund verschiedener Zeugenaussagen wie auch durch gerichtsmedizinische Gutachten nachgewiesen werden konnte.</p><p>Rosevelt Green wurde bereits vor einigen Jahren hingerichtet. Den Anwälten von Carzell Moore gelang es nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, die Hinrichtung seines Mandanten (in Georgia durch den elektrischen Stuhl) hinauszuschieben. Zur Zeit steht nicht nur nicht fest, wann die Hinrichtung erfolgen wird, sondern auch ob sie überhaupt erfolgen wird, denn infolge der inzwischen geänderten Gesetze muss der Prozess teilweise neu aufgerollt werden. Im neuen Verfahren steht der im Jahre 1976 ausgesprochene Schuldspruch nicht mehr zur Diskussion, jedoch das Strafmass. Es wird noch einmal geprüft, ob Carzell Moore zum Tode oder zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt wird. Der Entscheid wird nicht vor 1995 erwartet.</p><p>Selbst wenn die lange Inhaftierungsdauer zu einem wesentlichen Teil auf die zahlreichen Rechtsmittel zurückzuführen ist, welche Carzell Moore, wie es ihm rechtlich zusteht, angestrengt hat, muss man sich doch kritische Fragen zur Länge des Verfahrens stellen. Carzell Moore befindet sich bereits seit über 17 Jahren in Haft (über das sogenannte "TodeszellenSyndrom", vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, in Sachen Soering, Entscheid vom 7. Juli 1989, Serie A 161). In diesem Zusammenhang ist allerdings die Resolution 1984/50 vom 25. Mai 1984 (Garantien für den Schutz von strafbaren Personen vor der Todesstrafe) zu erwähnen, in welcher der Wirtschafts und Sozialrat der UNO unterstreicht, dass "die Todesstrafe während eines Appellationsverfahrens und allen anderen Rekursmitteln oder Revisionen im Hinblick auf eine Begnadigung oder einer Umwandlung der Strafe nicht vollstreckt werden soll".</p><p>Allgemein ist die Todesstrafe völkerrechtlich nicht verboten. Die Todesstrafe bedeutet zudem sofern die Vollstreckungsbedingungen nicht als grausam oder unmenschlich bezeichnet werden können auch keinen Akt der Folter oder eine grausame oder unmenschliche Strafe im Sinne von Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden "Pakt") und von Artikel 1 des Übereinkommens von 1984 gegen die Folter. Beide Instrumente wurden von der Schweiz ratifiziert, der Pakt auch von den USA. Das zweite Protokoll zum Pakt zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erst von 23 Staaten, inklusive Schweiz, ratifiziert. Dieses Protokoll ist für unser Land am 16. September 1994 in Kraft getreten (SR 0.103.22). Seither ist die Todesstrafe in der Schweiz endgültig abgeschafft.</p><p>Bis heute haben die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf die Todesstrafe völkerrechtlich nur den Beitritt zum Pakt gemein, und dies erst seit 1992. Dieses Instrument untersagt nicht, wie oben erwähnt, die Todesstrafe schlechthin, sondern stellt sie unter gewisse, in Artikel 6 genannte Bedingungen. Die Todesstrafe darf nur für schwerste Verbrechen verhängt werden. Für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, darf sie nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden. Überdies darf gemäss Art. 2 und 14 des obgenannten Paktes sowie gemäss Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (welcher die Schweiz in der Folge der Abstimmung vom 25. September 1994, wie auch die USA, nächstens beitreten wird) die Todesstrafe nicht diskriminierend angewandt werden, da vor dem Gesetz alle gleich sind und ohne Unterschied, namentlich in bezug auf die Rasse, das Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz geniessen. Mit der Ratifizierung des Paktes am 8. Juni 1992, haben die USA im übrigen in bezug auf die Todesstrafe einen Vorbehalt erklärt, wonach nach geltendem Recht oder künftig in Kraft tretendem Recht die Todesstrafe bei Verurteilten, inklusive Jugendlichen unter 18 Jahren, angewendet werden darf. Trotzdem hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten dem amerikanischen Staatsdepartement seine Besorgnis im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Todesstrafe in den USA, insbesondere bei Jugendlichen unter 16 Jahren, ausgedrückt (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur einfachen Anfrage Renschler vom 16. März 1987, Amtl. Bull. N 87, Bd. 11, S. 1054).</p><p>Der Bundesrat kommt angesichts der Tatsache, dass das Gerichtsverfahren im Fall Carzell Moore noch nicht abgeschlossen ist und keine Anzeichen einer diskriminatorischen Massnahme aufgrund der afroamerikanischen Herkunft des Täters bestehen, zum Schluss, dass eine diplomatische Demarche in diesem Fall nicht angebracht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, öffentlich seiner Besorgnis über die Verurteilung von Carzell Moore Ausdruck zu geben, sich den Bemühungen der Franz-Weber-Stiftung anzuschliessen und auf diplomatischem Weg von den zuständigen amerikanischen Behörden die unverzügliche Freilassung durch Begnadigung, die Freilassung auf dem Rechtsweg oder die Wiederaufnahme des Prozesses zu verlangen.</p>
- In den USA zum Tode Verurteilter. Intervention des Bundesrates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Fall des afro-amerikanischen US-Bürgers Carzell Moore, der vor 17 Jahren ohne stichhaltige Beweise zum Tode verurteilt worden ist und heute im Gefängnis des Bundesstaates Georgia (USA) auf seine Hinrichtung wartet, hat in weiten Teilen der Bevölkerung unseres Landes grosse Besorgnis ausgelöst. Die angesehene Franz-Weber-Stiftung, die sich um Moores Freilassung bemüht, hat in der Westschweiz von Personen aus allen Altersklassen, Regionen und sozialen Schichten eine erstaunlich breite Unterstützung erhalten.</p><p>In der Schweizer Öffentlichkeit herrscht die Überzeugung vor, dass hauptsächlich rassistische Motive zur Verurteilung Moores geführt haben. Das Schweizer Volk ist in der Volksabstimmung vom September 1994 dem Bundesrat und dem Parlament gefolgt und hat dem Verbot jedes rassistischen Verhaltens zugestimmt. Die Schweiz ist auch bereit, das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu unterzeichnen.</p><p>Der Bundesrat hat seinerseits in der Vergangenheit schon öfter öffentlich gegen ungerechte Urteile ausländischer Gerichte protestiert. Im vorliegenden Fall gilt es zu verhindern, dass das Todesurteil gegen einen Mann vollstreckt wird, das Gerichtsbehörden eines Südstaates der USA, in dem rassistische Ausschreitungen an der Tagesordnung sind, trotz mangelnder Beweise ausgesprochen haben.</p>
- <p>Carzell Moore und Rosevelt Green wurden im Jahre 1976 zum Tode verurteilt. Sie wurden beide für schuldig befunden, anfangs der siebziger Jahre Jahre mit Waffengewalt eine CollegeStudentin entführt, vergewaltigt und ermordet zu haben. Das Opfer war eine junge, weisse Frau und die zwei schuldig gesprochenen Täter sind afroamerikanischer Herkunft. Auch wenn sich der Bundesrat wie zahlreiche nichtgouvernementale Organisationen, insbesondere Amnesty International besorgt zeigt über gewisse Vorwürfe, dass in den USA die Rasse bei der Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe eine Rolle spielen solle, so bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass Carzell Moore und Rosevelt Green während des Prozesses einer solchen Diskriminierung zum Opfer fielen und deshalb für schuldig gesprochen wurden. Es scheint, dass Carzell Moore immer seine Unschuld beteuert hat, dass aber seine Schuld sowohl von den Geschworenen aufgrund verschiedener Zeugenaussagen wie auch durch gerichtsmedizinische Gutachten nachgewiesen werden konnte.</p><p>Rosevelt Green wurde bereits vor einigen Jahren hingerichtet. Den Anwälten von Carzell Moore gelang es nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, die Hinrichtung seines Mandanten (in Georgia durch den elektrischen Stuhl) hinauszuschieben. Zur Zeit steht nicht nur nicht fest, wann die Hinrichtung erfolgen wird, sondern auch ob sie überhaupt erfolgen wird, denn infolge der inzwischen geänderten Gesetze muss der Prozess teilweise neu aufgerollt werden. Im neuen Verfahren steht der im Jahre 1976 ausgesprochene Schuldspruch nicht mehr zur Diskussion, jedoch das Strafmass. Es wird noch einmal geprüft, ob Carzell Moore zum Tode oder zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt wird. Der Entscheid wird nicht vor 1995 erwartet.</p><p>Selbst wenn die lange Inhaftierungsdauer zu einem wesentlichen Teil auf die zahlreichen Rechtsmittel zurückzuführen ist, welche Carzell Moore, wie es ihm rechtlich zusteht, angestrengt hat, muss man sich doch kritische Fragen zur Länge des Verfahrens stellen. Carzell Moore befindet sich bereits seit über 17 Jahren in Haft (über das sogenannte "TodeszellenSyndrom", vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, in Sachen Soering, Entscheid vom 7. Juli 1989, Serie A 161). In diesem Zusammenhang ist allerdings die Resolution 1984/50 vom 25. Mai 1984 (Garantien für den Schutz von strafbaren Personen vor der Todesstrafe) zu erwähnen, in welcher der Wirtschafts und Sozialrat der UNO unterstreicht, dass "die Todesstrafe während eines Appellationsverfahrens und allen anderen Rekursmitteln oder Revisionen im Hinblick auf eine Begnadigung oder einer Umwandlung der Strafe nicht vollstreckt werden soll".</p><p>Allgemein ist die Todesstrafe völkerrechtlich nicht verboten. Die Todesstrafe bedeutet zudem sofern die Vollstreckungsbedingungen nicht als grausam oder unmenschlich bezeichnet werden können auch keinen Akt der Folter oder eine grausame oder unmenschliche Strafe im Sinne von Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden "Pakt") und von Artikel 1 des Übereinkommens von 1984 gegen die Folter. Beide Instrumente wurden von der Schweiz ratifiziert, der Pakt auch von den USA. Das zweite Protokoll zum Pakt zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erst von 23 Staaten, inklusive Schweiz, ratifiziert. Dieses Protokoll ist für unser Land am 16. September 1994 in Kraft getreten (SR 0.103.22). Seither ist die Todesstrafe in der Schweiz endgültig abgeschafft.</p><p>Bis heute haben die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf die Todesstrafe völkerrechtlich nur den Beitritt zum Pakt gemein, und dies erst seit 1992. Dieses Instrument untersagt nicht, wie oben erwähnt, die Todesstrafe schlechthin, sondern stellt sie unter gewisse, in Artikel 6 genannte Bedingungen. Die Todesstrafe darf nur für schwerste Verbrechen verhängt werden. Für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, darf sie nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden. Überdies darf gemäss Art. 2 und 14 des obgenannten Paktes sowie gemäss Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (welcher die Schweiz in der Folge der Abstimmung vom 25. September 1994, wie auch die USA, nächstens beitreten wird) die Todesstrafe nicht diskriminierend angewandt werden, da vor dem Gesetz alle gleich sind und ohne Unterschied, namentlich in bezug auf die Rasse, das Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz geniessen. Mit der Ratifizierung des Paktes am 8. Juni 1992, haben die USA im übrigen in bezug auf die Todesstrafe einen Vorbehalt erklärt, wonach nach geltendem Recht oder künftig in Kraft tretendem Recht die Todesstrafe bei Verurteilten, inklusive Jugendlichen unter 18 Jahren, angewendet werden darf. Trotzdem hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten dem amerikanischen Staatsdepartement seine Besorgnis im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Todesstrafe in den USA, insbesondere bei Jugendlichen unter 16 Jahren, ausgedrückt (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur einfachen Anfrage Renschler vom 16. März 1987, Amtl. Bull. N 87, Bd. 11, S. 1054).</p><p>Der Bundesrat kommt angesichts der Tatsache, dass das Gerichtsverfahren im Fall Carzell Moore noch nicht abgeschlossen ist und keine Anzeichen einer diskriminatorischen Massnahme aufgrund der afroamerikanischen Herkunft des Täters bestehen, zum Schluss, dass eine diplomatische Demarche in diesem Fall nicht angebracht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, öffentlich seiner Besorgnis über die Verurteilung von Carzell Moore Ausdruck zu geben, sich den Bemühungen der Franz-Weber-Stiftung anzuschliessen und auf diplomatischem Weg von den zuständigen amerikanischen Behörden die unverzügliche Freilassung durch Begnadigung, die Freilassung auf dem Rechtsweg oder die Wiederaufnahme des Prozesses zu verlangen.</p>
- In den USA zum Tode Verurteilter. Intervention des Bundesrates
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