Aenderung von Art. 371des Obligationenrechtes

ShortId
94.3469
Id
19943469
Updated
25.06.2025 02:10
Language
de
Title
Aenderung von Art. 371des Obligationenrechtes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes gegen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994, anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Auslegung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zurückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden Verjährungsfristen festzuschreiben.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obligationenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten.</p>
  • <p>Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegliches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), verjährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 OR).</p><p>Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur, der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unterakkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegenüber verjährt ist.</p><p>Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist, vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.</p><p>Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben.</p><p>Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits mit der Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat.</p><p>Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen.</p>
  • <p>Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen, dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbewegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.</p>
  • Aenderung von Art. 371des Obligationenrechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes gegen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994, anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Auslegung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zurückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden Verjährungsfristen festzuschreiben.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obligationenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten.</p>
    • <p>Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegliches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), verjährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 OR).</p><p>Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur, der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unterakkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegenüber verjährt ist.</p><p>Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist, vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.</p><p>Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben.</p><p>Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits mit der Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat.</p><p>Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen.</p>
    • <p>Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen, dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbewegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.</p>
    • Aenderung von Art. 371des Obligationenrechtes

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