Generelle Steueramnestie
- ShortId
-
94.3470
- Id
-
19943470
- Updated
-
10.04.2024 14:05
- Language
-
de
- Title
-
Generelle Steueramnestie
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Entsprechend dem Willen des Parlaments hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Verfassungsvorlage zur Steueramnestie vorbereitet. Die entsprechenden Arbeiten wurden nach der Überweisung der Motion Delalay unverzüglich an die Hand genommen. Im Januar 1995 wurde das verwaltungsinterne Konsultationsverfahren durchgeführt, und am 21. Februar 1995 hat das Eidgenössische Finanzdepartement den Bundesrat ersucht, das Departement zu ermächtigen, die Vernehmlassung zu eröffnen. Der Bundesrat hat diese Vorlage im März 1995 verabschiedet, so dass die Vernehmlassung bei den Kantonen und politischen Parteien sowie bei den Verbänden und Organisationen mit gesamtschweizerischer Bedeutung Ende März 1995 gestartet werden kann. Damit wird die dreimonatige Vernehmlassungsfrist bis Ende Juni laufen. Ab Juli wird die Vernehmlassung ausgewertet werden können, so dass die definitive Vorlage im Herbst 1995 an das Parlament weitergeleitet werden dürfte.</p><p>Die Vorschriften im Hinblick auf die Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie sind vom Bund vorzubereiten und zu erlassen. Hingegen müsste die Amnestie von den Kantonen vollzogen werden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als unerlässlich, dass namentlich den Kantonen die Gelegenheit eingeräumt wird, sich im Rahmen einer Vernehmlassung über die beabsichtigte Amnestievorlage des Bundes zu äussern.</p><p>2. Es ist kaum angebracht, einen Zusammenhang zwischen der Steueramnestie und der Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" zu negieren. Hauptobjekt einer allgemeinen Steueramnestie sind nämlich die direkten Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Ertrag und Kapital der juristischen Personen.</p><p>Bei Abschaffung der direkten Bundessteuer entfiele somit auf Bundesebene der Gegenstand einer Steueramnestie weitgehend, und die Kantone könnten Steueramnestien grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchführen, ob sich der Bund für seine Steuern anschliesst oder nicht. Der Entscheid, die direkte Bundessteuer abzuschaffen, hätte trotz ihrer Weiterführung bis zum Jahr 2002 Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Amnestievorlage.</p><p>3. Der Bundesrat hat nie in Abrede gestellt, dass eine Steueramnestie zu gewissen Mehreinnahmen führen kann. In der Antwort zu parlamentarischen Vorstössen hat er aber wiederholt darauf hingewiesen, dass dies den einzigen erwähnenswerten Vorteil einer Steueramnestie darstellt. Dabei wurde verdeutlicht, dass namentlich die Kantone und Gemeinden von einer gewissen Steigerung der Steuereinnahmen ausgehen dürfen. Was den Bund betrifft, seien zwar bei der direkten Bundessteuer erhöhte Einnahmen zu erwarten, diese würden aber durch das sich vermindernde Verrechnungssteueraufkommen vermutlich aufgewogen.</p><p>4. Nach dem Geschäftsverkehrsgesetz hat der Bundesrat der Bundesversammlung seinen Bericht und Antrag zu Volksinitiativen spätestens 24 Monate nach Einreichung der Initiative zu unterbreiten. Da die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" am 3. August 1993 eingereicht wurde, wäre die 24monatige Frist erst im August 1995 abgelaufen. Der Bundesrat hat die Botschaft über die genannte Volksinitiative nun aber bereits am 2. November 1994 verabschiedet und an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. Somit trifft der Eindruck nicht zu, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement und der Bundesrat die Absicht hätten, die Botschaft zur genannten Volksinitiative sowie die Amnestievorlage auf die lange Bank zu schieben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Fragestunde vom 26. September 1994 hat Herr Bundespräsident Stich auf die Frage von Nationalrat Reimann Maximilian festgestellt, dass der Bundesrat erst nach dem Entscheid über die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" eine Vorlage über die generelle Steueramnestie dem Parlament unterbreiten werde. Diese Antwort des Herrn Bundespräsidenten veranlasst mich zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht gewillt, die von beiden Räten überwiesene Motion des Ständerates (Delalay) auf Erlass einer generellen Steueramnestie bis spätestens 1. Januar 1997 unabhängig vom Entscheid über die Volksinitiative für die Abschaffung der direkten Bundessteuer zu vollziehen und dem Parlament bzw. dem Souverän baldmöglichst eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die beiden Begehren voneinander unabhängig sind und keinen direkten Zusammenhang aufweisen, zumal die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" erst auf das Jahr 2003 wirksam würde?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass selbst im Falle der Abschaffung der direkten Bundessteuer auf Ende des Jahres 2002 eine spätestens auf den 1. Januar 1997 in Kraft tretende generelle Steueramnestie trotzdem ihre Wirksamkeit hätte und zu ansehnlichen Mehreinnahmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden führen würde?</p><p>4. Man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass durch den konstruierten Zusammenhang zwischen beiden Begehren die namentlich im Finanzdepartement unbeliebten zwei Gesetzesprojekte auf die lange Bank geschoben werden sollen. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine solche Taktik dem klaren Auftrag der eidgenössischen Räte mit Bezug auf die Ausarbeitung einer Vorlage für eine generelle Steueramnestie widerspricht?</p>
- Generelle Steueramnestie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Entsprechend dem Willen des Parlaments hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Verfassungsvorlage zur Steueramnestie vorbereitet. Die entsprechenden Arbeiten wurden nach der Überweisung der Motion Delalay unverzüglich an die Hand genommen. Im Januar 1995 wurde das verwaltungsinterne Konsultationsverfahren durchgeführt, und am 21. Februar 1995 hat das Eidgenössische Finanzdepartement den Bundesrat ersucht, das Departement zu ermächtigen, die Vernehmlassung zu eröffnen. Der Bundesrat hat diese Vorlage im März 1995 verabschiedet, so dass die Vernehmlassung bei den Kantonen und politischen Parteien sowie bei den Verbänden und Organisationen mit gesamtschweizerischer Bedeutung Ende März 1995 gestartet werden kann. Damit wird die dreimonatige Vernehmlassungsfrist bis Ende Juni laufen. Ab Juli wird die Vernehmlassung ausgewertet werden können, so dass die definitive Vorlage im Herbst 1995 an das Parlament weitergeleitet werden dürfte.</p><p>Die Vorschriften im Hinblick auf die Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie sind vom Bund vorzubereiten und zu erlassen. Hingegen müsste die Amnestie von den Kantonen vollzogen werden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als unerlässlich, dass namentlich den Kantonen die Gelegenheit eingeräumt wird, sich im Rahmen einer Vernehmlassung über die beabsichtigte Amnestievorlage des Bundes zu äussern.</p><p>2. Es ist kaum angebracht, einen Zusammenhang zwischen der Steueramnestie und der Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" zu negieren. Hauptobjekt einer allgemeinen Steueramnestie sind nämlich die direkten Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Ertrag und Kapital der juristischen Personen.</p><p>Bei Abschaffung der direkten Bundessteuer entfiele somit auf Bundesebene der Gegenstand einer Steueramnestie weitgehend, und die Kantone könnten Steueramnestien grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchführen, ob sich der Bund für seine Steuern anschliesst oder nicht. Der Entscheid, die direkte Bundessteuer abzuschaffen, hätte trotz ihrer Weiterführung bis zum Jahr 2002 Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Amnestievorlage.</p><p>3. Der Bundesrat hat nie in Abrede gestellt, dass eine Steueramnestie zu gewissen Mehreinnahmen führen kann. In der Antwort zu parlamentarischen Vorstössen hat er aber wiederholt darauf hingewiesen, dass dies den einzigen erwähnenswerten Vorteil einer Steueramnestie darstellt. Dabei wurde verdeutlicht, dass namentlich die Kantone und Gemeinden von einer gewissen Steigerung der Steuereinnahmen ausgehen dürfen. Was den Bund betrifft, seien zwar bei der direkten Bundessteuer erhöhte Einnahmen zu erwarten, diese würden aber durch das sich vermindernde Verrechnungssteueraufkommen vermutlich aufgewogen.</p><p>4. Nach dem Geschäftsverkehrsgesetz hat der Bundesrat der Bundesversammlung seinen Bericht und Antrag zu Volksinitiativen spätestens 24 Monate nach Einreichung der Initiative zu unterbreiten. Da die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" am 3. August 1993 eingereicht wurde, wäre die 24monatige Frist erst im August 1995 abgelaufen. Der Bundesrat hat die Botschaft über die genannte Volksinitiative nun aber bereits am 2. November 1994 verabschiedet und an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. Somit trifft der Eindruck nicht zu, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement und der Bundesrat die Absicht hätten, die Botschaft zur genannten Volksinitiative sowie die Amnestievorlage auf die lange Bank zu schieben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Fragestunde vom 26. September 1994 hat Herr Bundespräsident Stich auf die Frage von Nationalrat Reimann Maximilian festgestellt, dass der Bundesrat erst nach dem Entscheid über die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" eine Vorlage über die generelle Steueramnestie dem Parlament unterbreiten werde. Diese Antwort des Herrn Bundespräsidenten veranlasst mich zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht gewillt, die von beiden Räten überwiesene Motion des Ständerates (Delalay) auf Erlass einer generellen Steueramnestie bis spätestens 1. Januar 1997 unabhängig vom Entscheid über die Volksinitiative für die Abschaffung der direkten Bundessteuer zu vollziehen und dem Parlament bzw. dem Souverän baldmöglichst eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die beiden Begehren voneinander unabhängig sind und keinen direkten Zusammenhang aufweisen, zumal die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" erst auf das Jahr 2003 wirksam würde?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass selbst im Falle der Abschaffung der direkten Bundessteuer auf Ende des Jahres 2002 eine spätestens auf den 1. Januar 1997 in Kraft tretende generelle Steueramnestie trotzdem ihre Wirksamkeit hätte und zu ansehnlichen Mehreinnahmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden führen würde?</p><p>4. Man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass durch den konstruierten Zusammenhang zwischen beiden Begehren die namentlich im Finanzdepartement unbeliebten zwei Gesetzesprojekte auf die lange Bank geschoben werden sollen. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine solche Taktik dem klaren Auftrag der eidgenössischen Räte mit Bezug auf die Ausarbeitung einer Vorlage für eine generelle Steueramnestie widerspricht?</p>
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