Ausländische Ehegattin mit Niederlassungsbewilligung
- ShortId
-
94.3473
- Id
-
19943473
- Updated
-
14.11.2025 07:04
- Language
-
de
- Title
-
Ausländische Ehegattin mit Niederlassungsbewilligung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit dem Mord im Luzerner Frauenhaus beklagte das Frauenhausteam den Umstand, dass durch die obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ausländische Ehefrauen gezwungen würden, mit ihrem gewalttätigen Ehemann zusammenzubleiben, weil sie bei einer Trennung ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würden. Damit spielen die Schweizer Behörden gewollt oder ungewollt die Rolle des Komplizen der gewaltausübenden Ehemänner, weil sie die betroffenen Ehefrauen ihren Ehemännern auf Gedeih und Verderb ausliefern.</p><p>Im Gesetz ist zwar geschlechtsneutral immer nur von "Ehegatte" die Rede, und damit wird der Eindruck erweckt, es bestünden keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Faktisch ist es aber so, dass in der Regel der Mann im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, und die Frau im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz nachgekommen ist. Sie ist also von der Aufenthaltsregelung des Ehemannes abhängig. Wenn dieser nun Gewalt gegen sie ausübt, hat sie keine Chance, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu lösen, weil ihr Aufenthaltsrecht damit erlischt. Die Rückkehr ins Herkunftsland ist diesen Frauen aufgrund der dort herrschenden patriarchalen Verhältnisse oft auch verwehrt. So bleibt ihnen nur das Ausharren in solch entwürdigenden Gewaltverhältnissen. Das ist eine Verletzung der Menschenwürde dieser Frauen und sollte dringend geändert werden.</p>
- <p>Die geltende gesetzliche Regelung mit einer unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers gegenüber ausländischen Ehegatten eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Ausländer und einem Schweizer Bürger einerseits sowie zwischen zwei Ausländern, wovon der eine die Niederlassungsbewilligung besitzt, andererseits bewusst unterschiedlich behandeln, weil die Beziehungen zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei einer Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer; aus diesem Grunde wurden auch die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust unterschiedlich geregelt (Botschaft des Bundesrates, BBl 1987 III 322).</p><p>In der ständerätlichen Kommission (Sitzung vom 8. März 1988) wurde der Vorschlag des Bundesrates, welcher das Erfordernis des Zusammenlebens vorsah, diskussionslos angenommen. - In der Kommission des Nationalrates (Sitzung vom 8. September 1988) wurde ein Antrag, die beiden ehelichen Gemeinschaften gleich zu behandeln und bei der Ehe eines Ausländers mit einem in der Schweiz niedergelassenen Drittausländer auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten, mit 13 zu 5 Stimmen deutlich verworfen. Die Kommissionsmehrheit wollte hier bewusst "die Türen nicht zu weit öffnen", damit die Bestimmungen über die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nicht umgangen würden. - Ein im Plenum des Nationalrates eingebrachter Vorschlag, auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten, wurde zurückgezogen (AB 1989 N 1460).</p><p>Wann das Erfordernis des Zusammenlebens erfüllt sei, wurde bei der Beratung der Gesetzesnovelle namentlich hinsichtlich Ehen zwischen Ausländern und Schweizer Bürgern, wo vorerst ein Zusammenleben als Anspruchsvoraussetzung auch diskutiert, schliesslich aber fallengelassen wurde, erörtert. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis des Zusammenlebens zwei verschiedene Domizile unter Ehegatten nicht absolut hat verbieten wollen; hingegen wollte er verhindern, dass ein Ausländer von einer Aufenthaltsbewilligung profitieren kann, wenn ein Eheleben de facto nicht mehr existiert (AB 1989 N 1459; Urteil des Bundesgerichtes vom 20. September 1994 i. S. Eleonora A.-P.). Dieser Umstand kann in von der Motionärin angeführten Ausnahmesituationen allenfalls berücksichtigt werden, wobei generell festzustellen ist, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden solchen besonderen Situationen im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen können; das Gesetz verbietet bei einer Trennung der Ehegatten ja nicht die Anwesenheitsregelung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsanspruch untergehen.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 Anag namentlich der Familienschutzbestimmung von Artikel 8 EMRK hat Rechnung tragen wollen (BBl 1987 II 322). Diese Konventionsbestimmung setzt aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher bei der Neuregelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag zu Recht nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet.</p><p>Als Fazit ist somit festzustellen, dass die von der Motionärin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revision eben erst deutlich abgelehnt worden ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dem Parlament so kurze Zeit nach dieser Ablehnung einen gleichlautenden Revisionsantrag zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung von Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzulegen, welche bewirkt, dass ausländische Ehefrauen, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, analog behandelt werden wie Ausländerinnen, die mit einem Schweizer verheiratet sind. Das betrifft ihre Aufenthaltsregelung im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Während Ausländerinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, bei einer Trennung von ihrem Ehemann von Gesetzes wegen das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nicht verlieren, ist das bei Ausländerinnen, welche mit einem niedergelassenen Ausländer verheiratet sind, dem Ermessen der Fremdenpolizei überlassen, ob bei einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsberechtigung für die Ehefrau bestehenbleibt oder nicht. Laut einer Weisung des BFA vom Januar 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sollen dabei Kriterien wie berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad berücksichtigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in den ersten fünf Jahren hingegen besteht nicht.</p>
- Ausländische Ehegattin mit Niederlassungsbewilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit dem Mord im Luzerner Frauenhaus beklagte das Frauenhausteam den Umstand, dass durch die obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ausländische Ehefrauen gezwungen würden, mit ihrem gewalttätigen Ehemann zusammenzubleiben, weil sie bei einer Trennung ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würden. Damit spielen die Schweizer Behörden gewollt oder ungewollt die Rolle des Komplizen der gewaltausübenden Ehemänner, weil sie die betroffenen Ehefrauen ihren Ehemännern auf Gedeih und Verderb ausliefern.</p><p>Im Gesetz ist zwar geschlechtsneutral immer nur von "Ehegatte" die Rede, und damit wird der Eindruck erweckt, es bestünden keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Faktisch ist es aber so, dass in der Regel der Mann im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, und die Frau im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz nachgekommen ist. Sie ist also von der Aufenthaltsregelung des Ehemannes abhängig. Wenn dieser nun Gewalt gegen sie ausübt, hat sie keine Chance, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu lösen, weil ihr Aufenthaltsrecht damit erlischt. Die Rückkehr ins Herkunftsland ist diesen Frauen aufgrund der dort herrschenden patriarchalen Verhältnisse oft auch verwehrt. So bleibt ihnen nur das Ausharren in solch entwürdigenden Gewaltverhältnissen. Das ist eine Verletzung der Menschenwürde dieser Frauen und sollte dringend geändert werden.</p>
- <p>Die geltende gesetzliche Regelung mit einer unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers gegenüber ausländischen Ehegatten eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Ausländer und einem Schweizer Bürger einerseits sowie zwischen zwei Ausländern, wovon der eine die Niederlassungsbewilligung besitzt, andererseits bewusst unterschiedlich behandeln, weil die Beziehungen zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei einer Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer; aus diesem Grunde wurden auch die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust unterschiedlich geregelt (Botschaft des Bundesrates, BBl 1987 III 322).</p><p>In der ständerätlichen Kommission (Sitzung vom 8. März 1988) wurde der Vorschlag des Bundesrates, welcher das Erfordernis des Zusammenlebens vorsah, diskussionslos angenommen. - In der Kommission des Nationalrates (Sitzung vom 8. September 1988) wurde ein Antrag, die beiden ehelichen Gemeinschaften gleich zu behandeln und bei der Ehe eines Ausländers mit einem in der Schweiz niedergelassenen Drittausländer auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten, mit 13 zu 5 Stimmen deutlich verworfen. Die Kommissionsmehrheit wollte hier bewusst "die Türen nicht zu weit öffnen", damit die Bestimmungen über die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nicht umgangen würden. - Ein im Plenum des Nationalrates eingebrachter Vorschlag, auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten, wurde zurückgezogen (AB 1989 N 1460).</p><p>Wann das Erfordernis des Zusammenlebens erfüllt sei, wurde bei der Beratung der Gesetzesnovelle namentlich hinsichtlich Ehen zwischen Ausländern und Schweizer Bürgern, wo vorerst ein Zusammenleben als Anspruchsvoraussetzung auch diskutiert, schliesslich aber fallengelassen wurde, erörtert. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis des Zusammenlebens zwei verschiedene Domizile unter Ehegatten nicht absolut hat verbieten wollen; hingegen wollte er verhindern, dass ein Ausländer von einer Aufenthaltsbewilligung profitieren kann, wenn ein Eheleben de facto nicht mehr existiert (AB 1989 N 1459; Urteil des Bundesgerichtes vom 20. September 1994 i. S. Eleonora A.-P.). Dieser Umstand kann in von der Motionärin angeführten Ausnahmesituationen allenfalls berücksichtigt werden, wobei generell festzustellen ist, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden solchen besonderen Situationen im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen können; das Gesetz verbietet bei einer Trennung der Ehegatten ja nicht die Anwesenheitsregelung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsanspruch untergehen.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 Anag namentlich der Familienschutzbestimmung von Artikel 8 EMRK hat Rechnung tragen wollen (BBl 1987 II 322). Diese Konventionsbestimmung setzt aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher bei der Neuregelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag zu Recht nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet.</p><p>Als Fazit ist somit festzustellen, dass die von der Motionärin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revision eben erst deutlich abgelehnt worden ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dem Parlament so kurze Zeit nach dieser Ablehnung einen gleichlautenden Revisionsantrag zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung von Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzulegen, welche bewirkt, dass ausländische Ehefrauen, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, analog behandelt werden wie Ausländerinnen, die mit einem Schweizer verheiratet sind. Das betrifft ihre Aufenthaltsregelung im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Während Ausländerinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, bei einer Trennung von ihrem Ehemann von Gesetzes wegen das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nicht verlieren, ist das bei Ausländerinnen, welche mit einem niedergelassenen Ausländer verheiratet sind, dem Ermessen der Fremdenpolizei überlassen, ob bei einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsberechtigung für die Ehefrau bestehenbleibt oder nicht. Laut einer Weisung des BFA vom Januar 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sollen dabei Kriterien wie berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad berücksichtigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in den ersten fünf Jahren hingegen besteht nicht.</p>
- Ausländische Ehegattin mit Niederlassungsbewilligung
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