SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist. Allfällige Finanzierung

ShortId
94.3479
Id
19943479
Updated
10.04.2024 09:48
Language
de
Title
SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist. Allfällige Finanzierung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Motion stimmt wörtlich überein mit der seinerzeit im Ständerat eingereichten Motion KVF-S (91.306) (Minderheit Büttiker) vom 5. Februar 1993 (93.3036), mit Ausnahme des letzten Satzes, der eine Mitbeteiligung der mitinteressierten Kantone und Gemeinden vorsieht.</p><p>Grundlage dieser Vorstösse bildet die Standesinitiative Bern vom 8. Juli 1991, mit der die Realisierung der Kantonsvarianten verlangt worden war.</p><p>Die Überweisung der Motion hätte zur Folge, dass die im Bundesbeschluss über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte geregelte Zuständigkeitsordnung durchbrochen würde. Gemäss diesem Bundesbeschluss sind für die Plangenehmigung erstinstanzlich das EVED und auf Beschwerde hin das Bundesgericht zuständig. Ergibt das Verfahren, dass die Neubaustrecke, Variante SBB, bereits allen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Raumplanung und dem Umweltschutz, genügt und folglich die ganze oder teilweise Realisierung der Tunnels rechtlich nicht erforderlich und deren Anordnung deshalb unzulässig ist, so müsste der Bundesrat dem Parlament trotzdem eine Vorlage über die Finanzierung der beiden Tunnels unterbreiten. Das Parlament hätte in diesem Fall gar keine Möglichkeit, der Vorlage zuzustimmen, ohne sich damit in Widerspruch zum Entscheid des zuständigen Departementes und eventuell des Bundesgerichtes zu begeben und damit die Zuständigkeitsordnung bzw. das Gewaltenteilungsprinzip zu verletzen.</p><p>Die vorliegenden Kostenschätzungen für die Kantonsvarianten vermitteln eine genügende Vorstellung von der Grössenordnung der zu erwartenden Mehrkosten. Genauere Angaben würden sofort einen erheblichen Abklärungsaufwand voraussetzen, etwa für die Wahl von Untervarianten (z. B. Ösch-Önz: Linienführung gemäss Vorschlag Kanton Solothurn oder gemäss Vorschlag Buwal). Ein Kostenvergleich auf dem gleichen Stand würde zudem voraussetzen, dass auch für die Kantonsvarianten das gesamte Plangenehmigungsverfahren inklusive UVP durchgeführt würde. Dieser Aufwand wäre jedoch unverhältnismässig, nachdem das Parlament den Plangenehmigungsentscheid nicht selbst fällen kann: Die enteignungsrechtlichen Implikationen bedingen nach EMRK einen Entscheid, der von einer unabhängigen gerichtlichen Instanz überprüft werden kann. Dies ist bei einem Parlamentsentscheid nicht möglich.</p><p>Die Überweisung der Motion hätte ausserdem negative Auswirkungen bezüglich der zeitlichen Realisierung des Projektes. Eine verbindliche Ausarbeitung der Finanzierungsvorlage ist erst möglich, wenn mit der Plangenehmigungsverfügung die Gesetzeskonformität einer Variante festgestellt wurde. Mit dem Bau der Neubaustrecke müsste dann, zumindest bei den betroffenen Abschnitten, zugewartet werden, bis die Vorlage ausgearbeitet, den eidgenössischen Räten unterbreitet und dort beraten wäre.</p><p>Die Idee einer Beteiligung von Kantonen oder Gemeinden an den Mehrkosten wurde bereits in der Sitzung der Kommission vorgebracht. Das EVED hat daraufhin die betroffenen Kantone ausdrücklich um eine Stellungnahme dazu ersucht. Die Stellungnahme des Kantons Solothurn (der Kanton Bern hat sich nicht geäussert) zeigt kaum Bereitschaft, in dieser Richtung mitzuwirken.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage über eine allfällige Finanzierung der von den Kantonen Bern und Solothurn für die Neubaustrecken von "Bahn 2000" vorgeschlagenen Varianten zu unterbreiten.</p><p>Es sind die Kostenberechnungen für den Abschnitt Mattstetten--Rothrist sowohl für die Variante SBB, die Varianten der Kantone Bern und Solothurn sowie für die vom EVED im Plangenehmigungsverfahren gewählte Linienführung, sofern diese von der Variante SBB abweicht, auf den gleichen Stand zu bringen und dem Parlament darzulegen.</p><p>Die Linienführung und die Anteile Tunnelstrecken gemäss Projekt, wie es dem Parlament 1986 vorgelegen hatte, sowie der oben erwähnten Varianten sind synoptisch darzustellen.</p><p>In der Vorlage sind das nach jetzigem Planungsstand für "Bahn 2000" vorgesehene vollständige Angebots- und Betriebskonzept sowie die dafür notwendigen Investitionen aufzuzeigen.</p><p>Die Vorlage soll zudem Aufschluss geben, bei welchen der zahlreichen Investitionen, die dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1986 über einen Verpflichtungskredit für die Verwirklichung des Konzeptes "Bahn 2000", Teil SBB, zugrunde gelegt waren, Einsparungen möglich sind und wo Mehrkosten entstehen. Für die Finanzierung der von den Kantonen Bern und Solothurn verlangten Linienführung ist eine Variante vorzuschlagen, die finanzielle Beteiligungen der interessierten Kantone und Gemeinden gemäss Artikel 3 Absatz 3 des SBB-Gesetzes vorsieht.</p>
  • SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist. Allfällige Finanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19910306
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motion stimmt wörtlich überein mit der seinerzeit im Ständerat eingereichten Motion KVF-S (91.306) (Minderheit Büttiker) vom 5. Februar 1993 (93.3036), mit Ausnahme des letzten Satzes, der eine Mitbeteiligung der mitinteressierten Kantone und Gemeinden vorsieht.</p><p>Grundlage dieser Vorstösse bildet die Standesinitiative Bern vom 8. Juli 1991, mit der die Realisierung der Kantonsvarianten verlangt worden war.</p><p>Die Überweisung der Motion hätte zur Folge, dass die im Bundesbeschluss über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte geregelte Zuständigkeitsordnung durchbrochen würde. Gemäss diesem Bundesbeschluss sind für die Plangenehmigung erstinstanzlich das EVED und auf Beschwerde hin das Bundesgericht zuständig. Ergibt das Verfahren, dass die Neubaustrecke, Variante SBB, bereits allen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Raumplanung und dem Umweltschutz, genügt und folglich die ganze oder teilweise Realisierung der Tunnels rechtlich nicht erforderlich und deren Anordnung deshalb unzulässig ist, so müsste der Bundesrat dem Parlament trotzdem eine Vorlage über die Finanzierung der beiden Tunnels unterbreiten. Das Parlament hätte in diesem Fall gar keine Möglichkeit, der Vorlage zuzustimmen, ohne sich damit in Widerspruch zum Entscheid des zuständigen Departementes und eventuell des Bundesgerichtes zu begeben und damit die Zuständigkeitsordnung bzw. das Gewaltenteilungsprinzip zu verletzen.</p><p>Die vorliegenden Kostenschätzungen für die Kantonsvarianten vermitteln eine genügende Vorstellung von der Grössenordnung der zu erwartenden Mehrkosten. Genauere Angaben würden sofort einen erheblichen Abklärungsaufwand voraussetzen, etwa für die Wahl von Untervarianten (z. B. Ösch-Önz: Linienführung gemäss Vorschlag Kanton Solothurn oder gemäss Vorschlag Buwal). Ein Kostenvergleich auf dem gleichen Stand würde zudem voraussetzen, dass auch für die Kantonsvarianten das gesamte Plangenehmigungsverfahren inklusive UVP durchgeführt würde. Dieser Aufwand wäre jedoch unverhältnismässig, nachdem das Parlament den Plangenehmigungsentscheid nicht selbst fällen kann: Die enteignungsrechtlichen Implikationen bedingen nach EMRK einen Entscheid, der von einer unabhängigen gerichtlichen Instanz überprüft werden kann. Dies ist bei einem Parlamentsentscheid nicht möglich.</p><p>Die Überweisung der Motion hätte ausserdem negative Auswirkungen bezüglich der zeitlichen Realisierung des Projektes. Eine verbindliche Ausarbeitung der Finanzierungsvorlage ist erst möglich, wenn mit der Plangenehmigungsverfügung die Gesetzeskonformität einer Variante festgestellt wurde. Mit dem Bau der Neubaustrecke müsste dann, zumindest bei den betroffenen Abschnitten, zugewartet werden, bis die Vorlage ausgearbeitet, den eidgenössischen Räten unterbreitet und dort beraten wäre.</p><p>Die Idee einer Beteiligung von Kantonen oder Gemeinden an den Mehrkosten wurde bereits in der Sitzung der Kommission vorgebracht. Das EVED hat daraufhin die betroffenen Kantone ausdrücklich um eine Stellungnahme dazu ersucht. Die Stellungnahme des Kantons Solothurn (der Kanton Bern hat sich nicht geäussert) zeigt kaum Bereitschaft, in dieser Richtung mitzuwirken.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage über eine allfällige Finanzierung der von den Kantonen Bern und Solothurn für die Neubaustrecken von "Bahn 2000" vorgeschlagenen Varianten zu unterbreiten.</p><p>Es sind die Kostenberechnungen für den Abschnitt Mattstetten--Rothrist sowohl für die Variante SBB, die Varianten der Kantone Bern und Solothurn sowie für die vom EVED im Plangenehmigungsverfahren gewählte Linienführung, sofern diese von der Variante SBB abweicht, auf den gleichen Stand zu bringen und dem Parlament darzulegen.</p><p>Die Linienführung und die Anteile Tunnelstrecken gemäss Projekt, wie es dem Parlament 1986 vorgelegen hatte, sowie der oben erwähnten Varianten sind synoptisch darzustellen.</p><p>In der Vorlage sind das nach jetzigem Planungsstand für "Bahn 2000" vorgesehene vollständige Angebots- und Betriebskonzept sowie die dafür notwendigen Investitionen aufzuzeigen.</p><p>Die Vorlage soll zudem Aufschluss geben, bei welchen der zahlreichen Investitionen, die dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1986 über einen Verpflichtungskredit für die Verwirklichung des Konzeptes "Bahn 2000", Teil SBB, zugrunde gelegt waren, Einsparungen möglich sind und wo Mehrkosten entstehen. Für die Finanzierung der von den Kantonen Bern und Solothurn verlangten Linienführung ist eine Variante vorzuschlagen, die finanzielle Beteiligungen der interessierten Kantone und Gemeinden gemäss Artikel 3 Absatz 3 des SBB-Gesetzes vorsieht.</p>
    • SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist. Allfällige Finanzierung

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