Risiken der Finanzderivate
- ShortId
-
94.3483
- Id
-
19943483
- Updated
-
25.06.2025 02:09
- Language
-
de
- Title
-
Risiken der Finanzderivate
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Rechnungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht</p><p>Für die genauere Definition der Finanzderivate und ihrer Risiken verweisen wir auf die Berichte der Schweizerischen Nationalbank vom 3. November 1994 und der Eidgenössischen Bankenkommission vom 14. März 1994 an die WAK-N.</p><p>Bei den Finanzderivaten handelt es sich in der Regel um schwebende Geschäfte und Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz aufgeführt werden. Aus der Bilanz selber erhält man somit keine Informationen über den Umfang der offenen Positionen von Finanzderivaten und der darin enthaltenen Risiken. Hingegen finden die Erträge oder Verluste aus diesen Geschäften ihren Niederschlag in der Erfolgsrechnung. Hier fliesst jedoch nur die positive oder negative Wertveränderung der Produkte ein. Eine Aussage über die gesamten Risiken und die Grösse der offenen Positionen lässt sich aber auch aus der Erfolgsrechnung nicht entnehmen.</p><p>Diese Problematik wurde auf nationaler und auf internationaler Ebene erkannt, entsprechend wurden im Finanzbereich erste Schritte eingeleitet. Sowohl die Verordnung zum Bankengesetz wie auch der Entwurf der Verordnung zum Börsengesetz sehen für die Berichterstattung und die Rechnungslegung der Finanzderivate eine entsprechende Normierung vor.</p><p>In der Bankengesetzgebung regeln die vom Bundesrat am 12. Dezember 1994 auf den 1. Februar 1995 in Kraft gesetzten, revidierten Vorschriften der Rechnungslegung gemäss Artikel 23ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen die Offenlegung der Geschäftstätigkeit der Banken mit Finanzderivaten. Diese Vorschriften - ergänzt durch die Richtlinien der Bankenkommission (RRV-EBK) - entsprechen den aktuellen Erkenntnissen und genügen auch internationalen Standards. Über sie wird die Transparenz in der Berichterstattung der Tätigkeiten mit Finanzderivaten und den darin enthaltenen Risiken gewährleistet.</p><p>Der Entwurf der Verordnung zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel verweist im Bereich der Rechnungslegung und der Berichterstattung auf die entsprechenden Vorschriften der Bankenverordnung. Somit kommen die neuen Regelungen auch für die der Börsenaufsicht unterstellten Effektenhändler zur Anwendung.</p><p>Für alle übrigen Unternehmen, die nicht unter den Geltungsbereich der besonderen Vorschriften der Banken- und Börsengesetzgebung fallen, bestehen keine spezifischen Gesetzesbestimmungen, welche eine Offenlegung im fraglichen Bereich verlangen. Für an der Börse kotierte Gesellschaften kann jedoch die Problematik insofern entschärft werden, als nach dem überarbeiteten Kotierungsreglement der Zulassungsstelle börsenkotierte Gesellschaften inskünftig mindestens nach den Empfehlungen der FER (Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung) Rechnung legen und Bericht erstatten müssen. Die FER wird die Berichterstattung über Ausserbilanzgeschäfte und namentlich über die Finanzderivate mit der in Vorbereitung befindendlichen "FER-10: Ausserbilanzgeschäfte" abdecken.</p><p>Für Rechtssubjekte, die der Banken- und Börsenaufsicht unterstehen, besteht zurzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf.</p><p>Mit Blick auf die Verpflichtung, die Mindestanforderungen der FER zu erfüllen, gilt dies auch für börsenkotierte Gesellschaften. Eine Standortbestimmung wird sicher nach den ersten Erfahrungen mit FER-10 angebracht sein und allenfalls Gelegenheit zu Anpassungen an weitere Entwicklungen geben.</p><p>Aus den oben angeführten Gründen drängt sich bezüglich Rechnungslegungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht die Umwandlung in ein Postulat auf. Hiermit wird gewährleistet, dass bei entsprechendem Bedarf die rechtlichen Grundlagen der internationalen Entwicklung und neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst werden können.</p><p>Rechnungslegungsvorschriften im Obligationenrecht</p><p>Die heutigen Buchführungsnormen des Obligationenrechts (s. Art. 662ff. und 957ff. OR) gelten unverändert für grosse und kleine Gesellschaften; das Gesetz beschränkt sich daher auf eine Regelung der Grundzüge der Rechnungslegung. Demgegenüber würde es sich bei Vorschriften zu Finanzderivaten um Normen für einen besonderen Sachverhalt handeln, die nicht auf der gleichen Abstraktionsstufe liegen wie die bestehende Regelung. Es müsste zudem vorerst geprüft werden, ob entsprechende Vorschriften auch für Kleinunternehmen opportun sind.</p><p>Im Anschluss an die Aktienrechtsrevision von 1991 hat eine Groupe de réflexion im Auftrag des Vorstehers des EJPD den gesamten Handlungsbedarf im Bereich des Gesellschaftsrechts untersucht. In ihrem Schlussbericht vom 24. September 1993 regt die Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" unter anderem eine integrale Überprüfung der Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts an. Der Bundesrat hat am 11. Januar 1995 davon Kenntnis genommen, dass der Vorsteher des EJPD beabsichtigt, gestützt auf die Vorschläge der Groupe de réflexion, demnächst eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Revision des Rechnungslegungsrechts zu beauftragen. In diesem Rahmen wird die Frage besonderer Vorschriften für Finanzderivate eingehend zu untersuchen sein. Unter anderem ist dabei auch die Möglichkeit entsprechender Sonderbestimmungen für Stiftungen, insbesondere Pensionskassen, zu prüfen. Für eine möglichst freie Arbeit der Experten sollten jedoch die Ergebnisse in keinem Bereich vorweggenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechnungslegungsvorschriften des OR und des Banken- und Börsenrechts so anzupassen, dass die Risiken der Finanzderivate in der Bilanzierung angemessen zum Ausdruck kommen.</p>
- Risiken der Finanzderivate
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Rechnungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht</p><p>Für die genauere Definition der Finanzderivate und ihrer Risiken verweisen wir auf die Berichte der Schweizerischen Nationalbank vom 3. November 1994 und der Eidgenössischen Bankenkommission vom 14. März 1994 an die WAK-N.</p><p>Bei den Finanzderivaten handelt es sich in der Regel um schwebende Geschäfte und Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz aufgeführt werden. Aus der Bilanz selber erhält man somit keine Informationen über den Umfang der offenen Positionen von Finanzderivaten und der darin enthaltenen Risiken. Hingegen finden die Erträge oder Verluste aus diesen Geschäften ihren Niederschlag in der Erfolgsrechnung. Hier fliesst jedoch nur die positive oder negative Wertveränderung der Produkte ein. Eine Aussage über die gesamten Risiken und die Grösse der offenen Positionen lässt sich aber auch aus der Erfolgsrechnung nicht entnehmen.</p><p>Diese Problematik wurde auf nationaler und auf internationaler Ebene erkannt, entsprechend wurden im Finanzbereich erste Schritte eingeleitet. Sowohl die Verordnung zum Bankengesetz wie auch der Entwurf der Verordnung zum Börsengesetz sehen für die Berichterstattung und die Rechnungslegung der Finanzderivate eine entsprechende Normierung vor.</p><p>In der Bankengesetzgebung regeln die vom Bundesrat am 12. Dezember 1994 auf den 1. Februar 1995 in Kraft gesetzten, revidierten Vorschriften der Rechnungslegung gemäss Artikel 23ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen die Offenlegung der Geschäftstätigkeit der Banken mit Finanzderivaten. Diese Vorschriften - ergänzt durch die Richtlinien der Bankenkommission (RRV-EBK) - entsprechen den aktuellen Erkenntnissen und genügen auch internationalen Standards. Über sie wird die Transparenz in der Berichterstattung der Tätigkeiten mit Finanzderivaten und den darin enthaltenen Risiken gewährleistet.</p><p>Der Entwurf der Verordnung zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel verweist im Bereich der Rechnungslegung und der Berichterstattung auf die entsprechenden Vorschriften der Bankenverordnung. Somit kommen die neuen Regelungen auch für die der Börsenaufsicht unterstellten Effektenhändler zur Anwendung.</p><p>Für alle übrigen Unternehmen, die nicht unter den Geltungsbereich der besonderen Vorschriften der Banken- und Börsengesetzgebung fallen, bestehen keine spezifischen Gesetzesbestimmungen, welche eine Offenlegung im fraglichen Bereich verlangen. Für an der Börse kotierte Gesellschaften kann jedoch die Problematik insofern entschärft werden, als nach dem überarbeiteten Kotierungsreglement der Zulassungsstelle börsenkotierte Gesellschaften inskünftig mindestens nach den Empfehlungen der FER (Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung) Rechnung legen und Bericht erstatten müssen. Die FER wird die Berichterstattung über Ausserbilanzgeschäfte und namentlich über die Finanzderivate mit der in Vorbereitung befindendlichen "FER-10: Ausserbilanzgeschäfte" abdecken.</p><p>Für Rechtssubjekte, die der Banken- und Börsenaufsicht unterstehen, besteht zurzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf.</p><p>Mit Blick auf die Verpflichtung, die Mindestanforderungen der FER zu erfüllen, gilt dies auch für börsenkotierte Gesellschaften. Eine Standortbestimmung wird sicher nach den ersten Erfahrungen mit FER-10 angebracht sein und allenfalls Gelegenheit zu Anpassungen an weitere Entwicklungen geben.</p><p>Aus den oben angeführten Gründen drängt sich bezüglich Rechnungslegungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht die Umwandlung in ein Postulat auf. Hiermit wird gewährleistet, dass bei entsprechendem Bedarf die rechtlichen Grundlagen der internationalen Entwicklung und neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst werden können.</p><p>Rechnungslegungsvorschriften im Obligationenrecht</p><p>Die heutigen Buchführungsnormen des Obligationenrechts (s. Art. 662ff. und 957ff. OR) gelten unverändert für grosse und kleine Gesellschaften; das Gesetz beschränkt sich daher auf eine Regelung der Grundzüge der Rechnungslegung. Demgegenüber würde es sich bei Vorschriften zu Finanzderivaten um Normen für einen besonderen Sachverhalt handeln, die nicht auf der gleichen Abstraktionsstufe liegen wie die bestehende Regelung. Es müsste zudem vorerst geprüft werden, ob entsprechende Vorschriften auch für Kleinunternehmen opportun sind.</p><p>Im Anschluss an die Aktienrechtsrevision von 1991 hat eine Groupe de réflexion im Auftrag des Vorstehers des EJPD den gesamten Handlungsbedarf im Bereich des Gesellschaftsrechts untersucht. In ihrem Schlussbericht vom 24. September 1993 regt die Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" unter anderem eine integrale Überprüfung der Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts an. Der Bundesrat hat am 11. Januar 1995 davon Kenntnis genommen, dass der Vorsteher des EJPD beabsichtigt, gestützt auf die Vorschläge der Groupe de réflexion, demnächst eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Revision des Rechnungslegungsrechts zu beauftragen. In diesem Rahmen wird die Frage besonderer Vorschriften für Finanzderivate eingehend zu untersuchen sein. Unter anderem ist dabei auch die Möglichkeit entsprechender Sonderbestimmungen für Stiftungen, insbesondere Pensionskassen, zu prüfen. Für eine möglichst freie Arbeit der Experten sollten jedoch die Ergebnisse in keinem Bereich vorweggenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechnungslegungsvorschriften des OR und des Banken- und Börsenrechts so anzupassen, dass die Risiken der Finanzderivate in der Bilanzierung angemessen zum Ausdruck kommen.</p>
- Risiken der Finanzderivate
Back to List