Steuerbefreiung für politische Parteien
- ShortId
-
94.3520
- Id
-
19943520
- Updated
-
25.06.2025 02:06
- Language
-
de
- Title
-
Steuerbefreiung für politische Parteien
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) hält fest, von der Steuerpflicht befreit seien "juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind". Artikel 59 Buchstabe c desselben Gesetzes betrachtet als geschäftsmässig begründeten Aufwand "die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g)". Artikel 33 Buchstabe i DBG anerkennt seinerseits als allgemeine Abzüge von den Einkünften "die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die ... von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), ..."</p><p>In einem letzthin versandten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde präzisiert: "So verfolgt beispielsweise eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder, und kann deshalb nicht befreit werden." Freiwillige Geldleistungen an politische Parteien können folglich nicht als zulässige allgemeine Abzüge im Sinne von Artikel 33 Buchstabe i DBG betrachtet werden.</p><p>Die restriktive Interpretation der Bestimmungen des DBG durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, wonach die politischen Parteien nicht in den Geltungsbereich der Artikel 56 Buchstabe g, 59 Buchstabe c und 33 Buchstabe i fallen, scheint uns aus mindestens vier Gründen recht fragwürdig zu sein:</p><p>1. Nach dem Kreisschreiben sind gemäss Artikel 56 Buchstabe h DBG (Verfolgen von Kultuszwecken) diejenigen juristischen Personen von der Steuerpflicht befreit, die sich einem Glaubensbekenntnis verschrieben haben, das gesamtschweizerisch von Bedeutung ist. Auch sie verfolgen, wie die politischen Parteien von gesamtschweizerischer Bedeutung, primär die Interessen ihrer Mitglieder.</p><p>2. In einer Demokratie verfolgen die politischen Parteien klar öffentliche und gemeinnützige Zwecke. Ihre Funktion wird für das demokratische Leben des Landes als wesentlich erachtet. Der Bundesrat selber hat dies in seinem Bericht über die öffentliche Finanzierung der Parteien unterstrichen. Die Anerkennung der politischen Parteien als juristische Personen, die von der Steuer befreit sind, wäre ein konkreter Akt im Sinne der indirekten Hilfsmassnahmen zugunsten der Parteien, wie sie im zitierten Bericht postuliert werden.</p><p>3. Die Nichtanerkennung der freiwilligen Geldleistungen an die Parteien als allgemeine Abzüge erschwert die Finanzierung der Parteien und beschwört die Gefahr unstatthafter Finanzierungsformen herauf. </p><p>4. Die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung könnte, falls sie aufrechterhalten wird, künftig auch auf kantonaler Ebene angewandt werden und somit das Funktionieren der Parteien noch mehr beeinträchtigen.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu überprüfen und festzulegen, dass die politischen Parteien als juristische Personen gelten, auf welche die Bestimmungen der Artikel 56 Buchstabe g, 59 Buchstabe c und 33 Buchstabe i DBG anwendbar sind.</p>
- <p>1. Die politischen Parteien sind in der Schweiz durchwegs als Vereine organisiert (vgl. A. Heini, in "Schweiz. Privatrecht", II, Helbing und Lichtenhahn, 1967, S. 517 ff., insb. S. 524). Während bisher bei der direkten Bundessteuer die Vereine wie die natürlichen Personen einer Einkommenssteuer unterlagen, werden sie nach dem auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) nunmehr wie alle anderen juristischen Personen einer Steuer auf dem Gewinn und Kapital unterstellt (Art. 49 DBG). Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, für die bei der Gewinnsteuer ein renditeabhängiger, progressiver Dreistufentarif mit einem möglichen Höchstsatz von 9,8 Prozent gilt, ist für die Vereine ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4 Prozent festgelegt (Art. 71 DBG). Von der Gewinnbesteuerung sind bei den Vereinen jedoch die Mitgliederbeiträge ausdrücklich ausgenommen (Art. 66 DBG). Dies ist eine gesetzgeberische Neuerung zugunsten der Vereine; bisher wurde bloss ein allfälliger Überhang dieser Beiträge über sämtliche Aufwendungen des Vereins freigestellt (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276). Die Kapitalsteuer beträgt für die Vereine wie für alle übrigen juristischen Personen 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitales. Allerdings wird bei den Vereinen ein Eigenkapital unter 50'000 Pranken ausdrücklich von der Kapitalsteuer freigestellt (Art. 78 DBG).</p><p>2. Bei der Redaktion des massgebenden Kreisschreibens vom 8. Juli 1994 hat sich der Eidg. Steuerverwaltung die Frage gestellt, ob die im Postulat angesprochene Bestimmung von Artikel 56 Buchstabe g DBG (eine analoge Bestimmung besteht mit Art. 23 Abs. 1 Bst. f im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden), wonach von der Steuerpflicht u.a. befreit sind "juristische Personen, die öffentliche ... Zwecke verfolgen", auch die politischen Parteien einzuschliessen vermag. In seinem dem Parlament am 23. November 1988 erstatteten "Bericht über die Unterstützung der politischen Parteien" hatte jedenfalls der Bundesrat nicht ausgeschlossen, dass eine künftige Auslegung, mindestens bei der direkten Bundessteuer, diese Richtung einschlagen könnte (vgl. den genannten Bericht, wiedergegeben im "Bundesblatt", 1989, Bd. I, S. 125 ff., insb. S. 180/181, unter Ziff. 362.163).</p><p>Diese Frage wurde im Parlament von einem Votanten bei der Behandlung des Berichtes und im Hinblick auf die kommende Beratung der Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung aufgenommen. Unter Berufung auf eine damals neu geschaffene Differenz in Artikel 56 Buchstabe g DBG (damals noch Art. 62 DBG) machte NR Stucky auf die Möglichkeit aufmerksam, die politischen Parteien steuerfrei zu erklären und regte deshalb an, diese Frage dort zu behandeln (vgl. die Ausführungen von NR Stucky im Amtl. Bull. N vom 7.3.1990, S. 273). Eine Woche später kam NR Stucky bei der Beratung des Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung darauf zurück. Er wies darauf hin, dass er bereits bei der Behandlung des Berichtes die Meinung vertreten habe, die politischen Parteien seien in Artikel 62 DBG von der Steuer zu befreien. Er verlangte deshalb, dass die Frage der Steuerbefreiung der politischen Parteien anlässlich der Differenzbereinigung vom Ständerat geprüft werden sollte (vgl. Amtl. Bull. NR vom 15.3.1990, S. 448).</p><p>In der anschliessenden, vertieften Diskussion von Artikel 56 Buchstabe g DBG sowie der Parallelbestimmung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG (damals Art. 26 StHG) waren jedoch die politischen Parteien weder in den vorberatenden Kommissionen noch im Plenum der eidg. Räte ein Thema. Gestützt auf eine Einfache Anfrage Spoerry vom 12. Juni 1989 betreffend die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung konzentrierte sich das Interesse ausschliesslich auf die im humanitären, karitativen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich tätigen Institutionen sowie auf deren Abgrenzung gegenüber Unternehmensstiftungen (vgl. Amtl. Bull. S vom 27.9.1990, S. 727, 728 und 731; N vom 28.11.1990, S. 2074 u. 2075). Somit traten weder der Nationalrat noch der Ständerat auf das Begehren von Nationalrat Stucky ein, die politischen Parteien als steuerfrei zu erklären. Aus der parlamentarischen Beratung von Artikel 56 Buchstabe g DBG lässt sich demnach im Hinblick auf die politischen Parteien keine massgebliche Meinungsäusserung herleiten.</p><p>3. Anders verhält es sich jedoch mit Stellungnahmen aus der Wissenschaft. In ihrem Beitrag "Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants" vertrat D. Yersin die Meinung, eine extensive Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung, so wie sie der Bundesrat andeute, sei keineswegs wünschenswert. Sie begründete ihren ablehnenden Standpunkt einerseits vorab mit dem Hinweis, dass keine Partei für sich allein in Anspruch nehmen könne, ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, und anderseits damit, dass sonst eine Reihe anderer Institutionen mit ähnlicher Struktur wie die politischen Parteien, aber ganz anderer Zwecksetzung aus Gründen der Rechtsgleichheit, ebenfalls die Steuerbefreiung verlangen könnten (Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, par Danielle Yersin, professeur à l'Université de Lausanne, wiedergegeben in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht,", 1989, 58. Band, S. 97 ff., insb. S. 106/107 sowie S. 1h). Ähnlich äusserte sich auch M. Reich in seiner Monographie "Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund" (Prof. Markus Reich, Zürich, im genannten Beitrag, ebenfalls in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht", 1989, 58. Band, S. 465 ff. insb. S. 471 und S. 477).</p><p>4. Die Eidg. Steuerverwaltung schloss sich mit weiteren Erwägungen dieser Lehrmeinung an und hielt im massgebenden Kreisschreiben vom 8. Juli 1994 "betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h) verfolgen", folgendes fest (wiedergegeben in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht", 1994, 63. Band, S. 130 ff., insb. S. 134):</p><p>"Der Begriff des öffentlichen Zweckes ist restriktiv auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten Gemeinwesens belegt sein soll er nicht zu einem uferlosen Steuerbefreiungstatbestand verkommen. So verfolgt beispielsweise eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden."</p><p>5. Der schon von D. Yersin genannte und von der ESTV noch präzisierte Hinweis, der Begriff des öffentlichen Zweckes sei restriktiv auszulegen, weil er sonst "uferlos" werde, ist durchaus stichhaltig. Wenn nämlich unter diesem Gesichtspunkt die politischen Parteien von der direkten Bundessteuer befreit würden, wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb nicht viele andere, ähnlich strukturierte Organisationen, u.a. auch solche mit wirtschaftlicher Zwecksetzung, nicht ebenfalls von der Steuer befreit werden müssten. Neben den politischen Parteien betreiben nämlich auch viele andere Interessengruppen politische Willensbildung. Letztlich müsste man sich fragen, ob nicht jeder Organisation, die imstande ist, ein Referendum zu ergreifen, die Mitwirkung an der politischen Willensbildung in unserer Demokratie zu bestätigen und folgerichtig, weil "öffentliche Zwecke" verfolgend, die Steuerbefreiung zuzuerkennen wäre.</p><p>Zufolge gleichlautender Bestimmung im StHG (vgl. Ziff. 1) würde sich eine analoge Entwicklung auch in der Praxis der kantonalen Steuergesetze aufdrängen. Die kantonalen Steuerverwaltungen, die von der ESTV bei der Ausarbeitung des Kreisschreibens zur Mitwirkung herangezogen wurden, haben denn auch eine solche Ausdehnung ebenfalls abgelehnt.</p><p>Allerdings besteuern gegenwärtig rund die Hälfte der Kantone die politischen Parteien aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht.</p><p>6. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung von juristischen Personen gemäss Artikel 56 Buchstabe h DBG, die "gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen", vermag nichts zugunsten einer Steuerbefreiung der politischen Parteien auszusagen. Schon der Begriff des Kultus lässt sich sehr viel enger fassen als derjenige der öffentlichen Zwecke. Zudem wird im massgebenden Kreisschreiben allen bloss "kultusähnlichen Körperschaften" die Steuerbefreiung ausdrücklich versagt (vgl. im genannten Kreisschreiben vom 8.7.1994, unter Ziff. III). Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass politische Parteien nicht steuerbefreit sind, die Möglichkeit einer transparenten Parteienfinanzierung beeinträchtigen sollte, wie dies im Postulat behauptet wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Letzthin hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in einem Kreisschreiben zuhanden der zuständigen Steuerbehörden festgehalten, dass "eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke verfolgt" und darum nicht unter die Bestimmungen von Artikel 56 Buchstabe g, Artikel 59 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) falle, welche die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht sowie die Berechtigung regeln, freiwillige Geldleistungen an juristische Personen vom steuerbaren Betrag abzuziehen. Dies ist eine extrem restriktive Auslegung, welche die Tätigkeit der Parteien im Dienste der Öffentlichkeit und der Demokratie missachtet und die Möglichkeiten einer transparenten Parteienfinanzierung beeinträchtigt.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, diese Problematik zu überprüfen und die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung so zu korrigieren, dass die politischen Parteien in den Geltungsbereich der erwähnten Bestimmungen des DBG fallen.</p>
- Steuerbefreiung für politische Parteien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) hält fest, von der Steuerpflicht befreit seien "juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind". Artikel 59 Buchstabe c desselben Gesetzes betrachtet als geschäftsmässig begründeten Aufwand "die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g)". Artikel 33 Buchstabe i DBG anerkennt seinerseits als allgemeine Abzüge von den Einkünften "die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die ... von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), ..."</p><p>In einem letzthin versandten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde präzisiert: "So verfolgt beispielsweise eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder, und kann deshalb nicht befreit werden." Freiwillige Geldleistungen an politische Parteien können folglich nicht als zulässige allgemeine Abzüge im Sinne von Artikel 33 Buchstabe i DBG betrachtet werden.</p><p>Die restriktive Interpretation der Bestimmungen des DBG durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, wonach die politischen Parteien nicht in den Geltungsbereich der Artikel 56 Buchstabe g, 59 Buchstabe c und 33 Buchstabe i fallen, scheint uns aus mindestens vier Gründen recht fragwürdig zu sein:</p><p>1. Nach dem Kreisschreiben sind gemäss Artikel 56 Buchstabe h DBG (Verfolgen von Kultuszwecken) diejenigen juristischen Personen von der Steuerpflicht befreit, die sich einem Glaubensbekenntnis verschrieben haben, das gesamtschweizerisch von Bedeutung ist. Auch sie verfolgen, wie die politischen Parteien von gesamtschweizerischer Bedeutung, primär die Interessen ihrer Mitglieder.</p><p>2. In einer Demokratie verfolgen die politischen Parteien klar öffentliche und gemeinnützige Zwecke. Ihre Funktion wird für das demokratische Leben des Landes als wesentlich erachtet. Der Bundesrat selber hat dies in seinem Bericht über die öffentliche Finanzierung der Parteien unterstrichen. Die Anerkennung der politischen Parteien als juristische Personen, die von der Steuer befreit sind, wäre ein konkreter Akt im Sinne der indirekten Hilfsmassnahmen zugunsten der Parteien, wie sie im zitierten Bericht postuliert werden.</p><p>3. Die Nichtanerkennung der freiwilligen Geldleistungen an die Parteien als allgemeine Abzüge erschwert die Finanzierung der Parteien und beschwört die Gefahr unstatthafter Finanzierungsformen herauf. </p><p>4. Die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung könnte, falls sie aufrechterhalten wird, künftig auch auf kantonaler Ebene angewandt werden und somit das Funktionieren der Parteien noch mehr beeinträchtigen.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu überprüfen und festzulegen, dass die politischen Parteien als juristische Personen gelten, auf welche die Bestimmungen der Artikel 56 Buchstabe g, 59 Buchstabe c und 33 Buchstabe i DBG anwendbar sind.</p>
- <p>1. Die politischen Parteien sind in der Schweiz durchwegs als Vereine organisiert (vgl. A. Heini, in "Schweiz. Privatrecht", II, Helbing und Lichtenhahn, 1967, S. 517 ff., insb. S. 524). Während bisher bei der direkten Bundessteuer die Vereine wie die natürlichen Personen einer Einkommenssteuer unterlagen, werden sie nach dem auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) nunmehr wie alle anderen juristischen Personen einer Steuer auf dem Gewinn und Kapital unterstellt (Art. 49 DBG). Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, für die bei der Gewinnsteuer ein renditeabhängiger, progressiver Dreistufentarif mit einem möglichen Höchstsatz von 9,8 Prozent gilt, ist für die Vereine ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4 Prozent festgelegt (Art. 71 DBG). Von der Gewinnbesteuerung sind bei den Vereinen jedoch die Mitgliederbeiträge ausdrücklich ausgenommen (Art. 66 DBG). Dies ist eine gesetzgeberische Neuerung zugunsten der Vereine; bisher wurde bloss ein allfälliger Überhang dieser Beiträge über sämtliche Aufwendungen des Vereins freigestellt (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276). Die Kapitalsteuer beträgt für die Vereine wie für alle übrigen juristischen Personen 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitales. Allerdings wird bei den Vereinen ein Eigenkapital unter 50'000 Pranken ausdrücklich von der Kapitalsteuer freigestellt (Art. 78 DBG).</p><p>2. Bei der Redaktion des massgebenden Kreisschreibens vom 8. Juli 1994 hat sich der Eidg. Steuerverwaltung die Frage gestellt, ob die im Postulat angesprochene Bestimmung von Artikel 56 Buchstabe g DBG (eine analoge Bestimmung besteht mit Art. 23 Abs. 1 Bst. f im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden), wonach von der Steuerpflicht u.a. befreit sind "juristische Personen, die öffentliche ... Zwecke verfolgen", auch die politischen Parteien einzuschliessen vermag. In seinem dem Parlament am 23. November 1988 erstatteten "Bericht über die Unterstützung der politischen Parteien" hatte jedenfalls der Bundesrat nicht ausgeschlossen, dass eine künftige Auslegung, mindestens bei der direkten Bundessteuer, diese Richtung einschlagen könnte (vgl. den genannten Bericht, wiedergegeben im "Bundesblatt", 1989, Bd. I, S. 125 ff., insb. S. 180/181, unter Ziff. 362.163).</p><p>Diese Frage wurde im Parlament von einem Votanten bei der Behandlung des Berichtes und im Hinblick auf die kommende Beratung der Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung aufgenommen. Unter Berufung auf eine damals neu geschaffene Differenz in Artikel 56 Buchstabe g DBG (damals noch Art. 62 DBG) machte NR Stucky auf die Möglichkeit aufmerksam, die politischen Parteien steuerfrei zu erklären und regte deshalb an, diese Frage dort zu behandeln (vgl. die Ausführungen von NR Stucky im Amtl. Bull. N vom 7.3.1990, S. 273). Eine Woche später kam NR Stucky bei der Beratung des Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung darauf zurück. Er wies darauf hin, dass er bereits bei der Behandlung des Berichtes die Meinung vertreten habe, die politischen Parteien seien in Artikel 62 DBG von der Steuer zu befreien. Er verlangte deshalb, dass die Frage der Steuerbefreiung der politischen Parteien anlässlich der Differenzbereinigung vom Ständerat geprüft werden sollte (vgl. Amtl. Bull. NR vom 15.3.1990, S. 448).</p><p>In der anschliessenden, vertieften Diskussion von Artikel 56 Buchstabe g DBG sowie der Parallelbestimmung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG (damals Art. 26 StHG) waren jedoch die politischen Parteien weder in den vorberatenden Kommissionen noch im Plenum der eidg. Räte ein Thema. Gestützt auf eine Einfache Anfrage Spoerry vom 12. Juni 1989 betreffend die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung konzentrierte sich das Interesse ausschliesslich auf die im humanitären, karitativen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich tätigen Institutionen sowie auf deren Abgrenzung gegenüber Unternehmensstiftungen (vgl. Amtl. Bull. S vom 27.9.1990, S. 727, 728 und 731; N vom 28.11.1990, S. 2074 u. 2075). Somit traten weder der Nationalrat noch der Ständerat auf das Begehren von Nationalrat Stucky ein, die politischen Parteien als steuerfrei zu erklären. Aus der parlamentarischen Beratung von Artikel 56 Buchstabe g DBG lässt sich demnach im Hinblick auf die politischen Parteien keine massgebliche Meinungsäusserung herleiten.</p><p>3. Anders verhält es sich jedoch mit Stellungnahmen aus der Wissenschaft. In ihrem Beitrag "Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants" vertrat D. Yersin die Meinung, eine extensive Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung, so wie sie der Bundesrat andeute, sei keineswegs wünschenswert. Sie begründete ihren ablehnenden Standpunkt einerseits vorab mit dem Hinweis, dass keine Partei für sich allein in Anspruch nehmen könne, ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, und anderseits damit, dass sonst eine Reihe anderer Institutionen mit ähnlicher Struktur wie die politischen Parteien, aber ganz anderer Zwecksetzung aus Gründen der Rechtsgleichheit, ebenfalls die Steuerbefreiung verlangen könnten (Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, par Danielle Yersin, professeur à l'Université de Lausanne, wiedergegeben in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht,", 1989, 58. Band, S. 97 ff., insb. S. 106/107 sowie S. 1h). Ähnlich äusserte sich auch M. Reich in seiner Monographie "Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund" (Prof. Markus Reich, Zürich, im genannten Beitrag, ebenfalls in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht", 1989, 58. Band, S. 465 ff. insb. S. 471 und S. 477).</p><p>4. Die Eidg. Steuerverwaltung schloss sich mit weiteren Erwägungen dieser Lehrmeinung an und hielt im massgebenden Kreisschreiben vom 8. Juli 1994 "betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h) verfolgen", folgendes fest (wiedergegeben in "Archiv für Schweizerisches Abgaberecht", 1994, 63. Band, S. 130 ff., insb. S. 134):</p><p>"Der Begriff des öffentlichen Zweckes ist restriktiv auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten Gemeinwesens belegt sein soll er nicht zu einem uferlosen Steuerbefreiungstatbestand verkommen. So verfolgt beispielsweise eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden."</p><p>5. Der schon von D. Yersin genannte und von der ESTV noch präzisierte Hinweis, der Begriff des öffentlichen Zweckes sei restriktiv auszulegen, weil er sonst "uferlos" werde, ist durchaus stichhaltig. Wenn nämlich unter diesem Gesichtspunkt die politischen Parteien von der direkten Bundessteuer befreit würden, wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb nicht viele andere, ähnlich strukturierte Organisationen, u.a. auch solche mit wirtschaftlicher Zwecksetzung, nicht ebenfalls von der Steuer befreit werden müssten. Neben den politischen Parteien betreiben nämlich auch viele andere Interessengruppen politische Willensbildung. Letztlich müsste man sich fragen, ob nicht jeder Organisation, die imstande ist, ein Referendum zu ergreifen, die Mitwirkung an der politischen Willensbildung in unserer Demokratie zu bestätigen und folgerichtig, weil "öffentliche Zwecke" verfolgend, die Steuerbefreiung zuzuerkennen wäre.</p><p>Zufolge gleichlautender Bestimmung im StHG (vgl. Ziff. 1) würde sich eine analoge Entwicklung auch in der Praxis der kantonalen Steuergesetze aufdrängen. Die kantonalen Steuerverwaltungen, die von der ESTV bei der Ausarbeitung des Kreisschreibens zur Mitwirkung herangezogen wurden, haben denn auch eine solche Ausdehnung ebenfalls abgelehnt.</p><p>Allerdings besteuern gegenwärtig rund die Hälfte der Kantone die politischen Parteien aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht.</p><p>6. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung von juristischen Personen gemäss Artikel 56 Buchstabe h DBG, die "gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen", vermag nichts zugunsten einer Steuerbefreiung der politischen Parteien auszusagen. Schon der Begriff des Kultus lässt sich sehr viel enger fassen als derjenige der öffentlichen Zwecke. Zudem wird im massgebenden Kreisschreiben allen bloss "kultusähnlichen Körperschaften" die Steuerbefreiung ausdrücklich versagt (vgl. im genannten Kreisschreiben vom 8.7.1994, unter Ziff. III). Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass politische Parteien nicht steuerbefreit sind, die Möglichkeit einer transparenten Parteienfinanzierung beeinträchtigen sollte, wie dies im Postulat behauptet wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Letzthin hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in einem Kreisschreiben zuhanden der zuständigen Steuerbehörden festgehalten, dass "eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke verfolgt" und darum nicht unter die Bestimmungen von Artikel 56 Buchstabe g, Artikel 59 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) falle, welche die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht sowie die Berechtigung regeln, freiwillige Geldleistungen an juristische Personen vom steuerbaren Betrag abzuziehen. Dies ist eine extrem restriktive Auslegung, welche die Tätigkeit der Parteien im Dienste der Öffentlichkeit und der Demokratie missachtet und die Möglichkeiten einer transparenten Parteienfinanzierung beeinträchtigt.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, diese Problematik zu überprüfen und die restriktive Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung so zu korrigieren, dass die politischen Parteien in den Geltungsbereich der erwähnten Bestimmungen des DBG fallen.</p>
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