Polizeiliche Ermittlungen. Revision des Bundesstrafrechtes

ShortId
94.3524
Id
19943524
Updated
14.11.2025 07:18
Language
de
Title
Polizeiliche Ermittlungen. Revision des Bundesstrafrechtes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Frankreichs gegen den Terroristen Carlos wurden Mitte September 1994 durch die Bundesanwältin vier Personen verhaftet. Dieses Ereignis wirft einige Fragen betreffend das Verfahren der Bundesstrafrechtspflege auf.</p><p>Konkret geht es um das Verfahren während der gerichtspolizeilichen Ermittlungen, also die Artikel 100 bis 107bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Diese Bestimmungen wurden 1992 als Reaktion auf die Affäre um die Fichen der politischen Polizei zwar geändert, bleiben jedoch in vielerlei Hinsicht weiterhin problematisch.</p><p>1) Da das Gesetz das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren zeitlich nicht befristet, benützt der Bundesanwalt in der Praxis diese Zeit, um selbst strafrechtliche Ermittlungen gegen Angeklagte (Beschuldigte) oder gar gegen Festgenommene und Inhaftierte zu führen. Anders gesagt, die Phase der gerichtspolizeilichen Ermittlungen ersetzt jene der Voruntersuchung nach den Artikeln 108 ff des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, und wegen der fehlenden Befristung ist der Bundesanwalt durch nichts verpflichtet, die Akten an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten.</p><p>2) Gegen die vom Bundesanwalt angeordneten Zwangsmassnahmen kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden (Artikel 105bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege), jedoch nur gegen Verfügungen betreffend die Untersuchungshaft, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die Durchsuchung oder Beschlagnahme und nicht gegen andere Verfügungen des Bundesanwaltes (wie z.B. Überwachung der Besuche der Anwälte bei den Inhaftierten; Ausschluss der Anwälte bei der Vernehmung der Beschuldigten oder bei der Einvernahme von Zeugen; verweigerte Einsicht in die Akten oder in Teile davon).</p><p>3) In der Praxis verstreicht nach dem Antrag eines Inhaftierten auf provisorische Freilassung beim Bundesanwalt bis zum Entscheid der Anklagekammer mehr als ein Monat. Dieser Zeitraum ist im Hinblick auf Artikel 5 Ziffer 2 der EMRK eindeutig zu lang.</p><p>4) Ein Verstoss des Bundesanwaltes gegen seine Pflicht, den Beschuldigten klar und ausführlich über die Punkte der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren, kann nicht geahndet werden, da eine entsprechende Bestimmung fehlt. Somit wird deutlich, dass in der Praxis die Erhebung der Anklage den Vorschriften von Artikel 5 Ziffer 2 der EMRK nicht entspricht.</p><p>Es scheint, dass die in den Ziffern 1 bis 4 aufgezeigten Probleme auch im Entwurf von August 1993 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwaltes) nicht gelöst wurden. Nach diesem Entwurf verliert der Bundesanwalt seine gerichtspolizeilichen Funktionen; diese werden jedoch neu vom Direktor der Gerichtspolizei übernommen. Ausserdem sieht der Entwurf weder eine Befristung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen noch die Erweiterung des Beschwerderechts der Beschuldigten, noch die Beschleunigung des Verfahrens zur provisorischen Freilassung vor und enthält auch keine Bestimmungen über die Erhebung der Anklage.</p>
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, dem Parlament den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vorzulegen, der folgende Neuerungen vorsieht:</p><p>- Bei Inhaftierung einer Person soll das polizeiliche Ermittlungsverfahren auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, damit der Bundesanwalt gezwungen ist, die Akten sehr rasch an den kantonalen oder eidgenössischen Untersuchungsrichter weiterzuleiten;</p><p>-das Ergreifen von Rechtsmitteln soll bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet sein, und zwar durch die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen alle Entscheide des Bundesanwalts, durch die Einrichtung eines raschen Verfahrens zur provisorischen Freilassung und durch das Erfordernis einer genauen und ausführlich begründeten Anschuldigung.</p>
  • Polizeiliche Ermittlungen. Revision des Bundesstrafrechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Frankreichs gegen den Terroristen Carlos wurden Mitte September 1994 durch die Bundesanwältin vier Personen verhaftet. Dieses Ereignis wirft einige Fragen betreffend das Verfahren der Bundesstrafrechtspflege auf.</p><p>Konkret geht es um das Verfahren während der gerichtspolizeilichen Ermittlungen, also die Artikel 100 bis 107bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Diese Bestimmungen wurden 1992 als Reaktion auf die Affäre um die Fichen der politischen Polizei zwar geändert, bleiben jedoch in vielerlei Hinsicht weiterhin problematisch.</p><p>1) Da das Gesetz das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren zeitlich nicht befristet, benützt der Bundesanwalt in der Praxis diese Zeit, um selbst strafrechtliche Ermittlungen gegen Angeklagte (Beschuldigte) oder gar gegen Festgenommene und Inhaftierte zu führen. Anders gesagt, die Phase der gerichtspolizeilichen Ermittlungen ersetzt jene der Voruntersuchung nach den Artikeln 108 ff des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, und wegen der fehlenden Befristung ist der Bundesanwalt durch nichts verpflichtet, die Akten an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten.</p><p>2) Gegen die vom Bundesanwalt angeordneten Zwangsmassnahmen kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden (Artikel 105bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege), jedoch nur gegen Verfügungen betreffend die Untersuchungshaft, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die Durchsuchung oder Beschlagnahme und nicht gegen andere Verfügungen des Bundesanwaltes (wie z.B. Überwachung der Besuche der Anwälte bei den Inhaftierten; Ausschluss der Anwälte bei der Vernehmung der Beschuldigten oder bei der Einvernahme von Zeugen; verweigerte Einsicht in die Akten oder in Teile davon).</p><p>3) In der Praxis verstreicht nach dem Antrag eines Inhaftierten auf provisorische Freilassung beim Bundesanwalt bis zum Entscheid der Anklagekammer mehr als ein Monat. Dieser Zeitraum ist im Hinblick auf Artikel 5 Ziffer 2 der EMRK eindeutig zu lang.</p><p>4) Ein Verstoss des Bundesanwaltes gegen seine Pflicht, den Beschuldigten klar und ausführlich über die Punkte der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren, kann nicht geahndet werden, da eine entsprechende Bestimmung fehlt. Somit wird deutlich, dass in der Praxis die Erhebung der Anklage den Vorschriften von Artikel 5 Ziffer 2 der EMRK nicht entspricht.</p><p>Es scheint, dass die in den Ziffern 1 bis 4 aufgezeigten Probleme auch im Entwurf von August 1993 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwaltes) nicht gelöst wurden. Nach diesem Entwurf verliert der Bundesanwalt seine gerichtspolizeilichen Funktionen; diese werden jedoch neu vom Direktor der Gerichtspolizei übernommen. Ausserdem sieht der Entwurf weder eine Befristung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen noch die Erweiterung des Beschwerderechts der Beschuldigten, noch die Beschleunigung des Verfahrens zur provisorischen Freilassung vor und enthält auch keine Bestimmungen über die Erhebung der Anklage.</p>
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, dem Parlament den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vorzulegen, der folgende Neuerungen vorsieht:</p><p>- Bei Inhaftierung einer Person soll das polizeiliche Ermittlungsverfahren auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, damit der Bundesanwalt gezwungen ist, die Akten sehr rasch an den kantonalen oder eidgenössischen Untersuchungsrichter weiterzuleiten;</p><p>-das Ergreifen von Rechtsmitteln soll bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet sein, und zwar durch die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen alle Entscheide des Bundesanwalts, durch die Einrichtung eines raschen Verfahrens zur provisorischen Freilassung und durch das Erfordernis einer genauen und ausführlich begründeten Anschuldigung.</p>
    • Polizeiliche Ermittlungen. Revision des Bundesstrafrechtes

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