Revision des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung

ShortId
95.404
Id
19950404
Updated
10.04.2024 17:12
Language
de
Title
Revision des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Energie;freie Schlagwörter: Energienutzung;verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung;Aufhebung einer Bestimmung;Energieeinsparung
1
  • L06K170101060202, verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K17010107, Energieeinsparung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird in Artikel 25 (Übergangsrecht) unter Absatz 2 ausgeführt:</p><p>"Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist."</p><p>Diese "Massnahme zum Einsparen" hat sich offensichtlich nicht bewährt, sie hat sich als "Instrument zum wirkungsvollen Energiesparen" nicht geeignet. Statt der damals versprochenen Einsparungsmöglichkeiten von 15 bis 20 Prozent konnten in der Praxis maximal 4 Prozent realisiert werden. Diese als marginal zu bezeichnenden Einsparungen rechtfertigen den Investitions- und Administrativaufwand in keiner Weise. Die Massnahme birgt vielmehr die Gefahr, dass Mittel absorbiert werden, die als Investition in verbesserte Anlagen und Wärmedämmung wesentlich grössere Energieeinsparungen bewirken würden.</p><p>Auf Mieter- wie auf Vermieterseite ist man nicht mehr bereit, diese kostspielige Vorschrift einfach hinzunehmen. Die Betroffenen sprechen sich fast einhellig gegen das Obligatorium der sogenannten individuellen Heizkostenabrechnung in Altobjekten aus. Diese trägt der positiven Entwicklung der Heizungs- und Gebäudetechnik und der Sanierung mit dadurch über die Hälfte gesenktem Wärmeverbrauch in keiner Weise Rechnung. In den meisten Fällen steht das verbleibende Sparpotential in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Kosten der Anschaffung und Installation von Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie der jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Wartung, Ablesung sowie Auswertung der Verbrauchsdaten. Diese Kosten werden zudem immer weiter ansteigen und verteuern unnötig das Wohnen. Schliesslich ergeben sich auch noch Entsorgungsprobleme. Je nach System fallen nach wenigen Jahren Plastik- und Metallteile sowie Hunderttausende von Batterien an.</p><p>Da in praktisch keinem Fall der Aufwand für den Messgeräteeinbau in Altbauten verhältnismässig ist, soll der Artikel 25 Übergangsrecht gestrichen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 25 (Übergangsrecht) Absatz 2: aufgehoben.</p>
  • Revision des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird in Artikel 25 (Übergangsrecht) unter Absatz 2 ausgeführt:</p><p>"Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist."</p><p>Diese "Massnahme zum Einsparen" hat sich offensichtlich nicht bewährt, sie hat sich als "Instrument zum wirkungsvollen Energiesparen" nicht geeignet. Statt der damals versprochenen Einsparungsmöglichkeiten von 15 bis 20 Prozent konnten in der Praxis maximal 4 Prozent realisiert werden. Diese als marginal zu bezeichnenden Einsparungen rechtfertigen den Investitions- und Administrativaufwand in keiner Weise. Die Massnahme birgt vielmehr die Gefahr, dass Mittel absorbiert werden, die als Investition in verbesserte Anlagen und Wärmedämmung wesentlich grössere Energieeinsparungen bewirken würden.</p><p>Auf Mieter- wie auf Vermieterseite ist man nicht mehr bereit, diese kostspielige Vorschrift einfach hinzunehmen. Die Betroffenen sprechen sich fast einhellig gegen das Obligatorium der sogenannten individuellen Heizkostenabrechnung in Altobjekten aus. Diese trägt der positiven Entwicklung der Heizungs- und Gebäudetechnik und der Sanierung mit dadurch über die Hälfte gesenktem Wärmeverbrauch in keiner Weise Rechnung. In den meisten Fällen steht das verbleibende Sparpotential in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Kosten der Anschaffung und Installation von Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie der jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Wartung, Ablesung sowie Auswertung der Verbrauchsdaten. Diese Kosten werden zudem immer weiter ansteigen und verteuern unnötig das Wohnen. Schliesslich ergeben sich auch noch Entsorgungsprobleme. Je nach System fallen nach wenigen Jahren Plastik- und Metallteile sowie Hunderttausende von Batterien an.</p><p>Da in praktisch keinem Fall der Aufwand für den Messgeräteeinbau in Altbauten verhältnismässig ist, soll der Artikel 25 Übergangsrecht gestrichen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 25 (Übergangsrecht) Absatz 2: aufgehoben.</p>
    • Revision des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung

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