Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung

ShortId
95.415
Id
19950415
Updated
23.07.2024 19:24
Language
de
Title
Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: Parlament;freie Schlagwörter: Redezeit;freie Schlagwörter: Debatte
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Geschäftsreglement des Nationalrates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Nationalrat</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 18. September 1995</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 13 Abs. 1</p><p>1 Das Büro bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen und wählt nach Anhören der Fraktionen die Kommissionspräsidenten, -vizepräsidenten und -mitglieder. Es weist ...</p><p>Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 2, 2bis (neu), 4, 5 und 6 Teilnahmepflicht und Vertretung</p><p>2 Sie können sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen, wer das abwesende Kommissionsmitglied an der Sitzung vertritt. </p><p>2bis Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission können sich nicht vertreten lassen.</p><p>4 streichen</p><p>5 streichen</p><p>6 Der Vertretene orientiert ohne Verzug das Kommissionssekretariat.</p><p>Art. 27</p><p>1 .... Sie werden auf Wunsch den Ratspräsidenten und den Mitgliedern der ständerätlichen Kommission zugestellt. .....</p><p>Art. 42 Abs. 2 und 5</p><p>2 Die Fragen müssen bis zum vorangehenden Mittwoch vor Schluss der Ratssitzung...</p><p>5 Auf Fragen, für welche die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für Dringliche Einfache Anfragen.</p><p>Art. 71</p><p>1 Die Redezeit beträgt in Eintretensdebatten höchstens</p><p>- 20 Minuten für die Berichterstatter der Kommission insgesamt,</p><p>- 20 Minuten für die Vertreter des Bundesrates,</p><p>- 10 Minuten für die Fraktionssprecher.</p><p>Der Präsident entscheidet über Ausnahmen.</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- 10 Minuten für die Begründung von Anträgen,</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Postulaten, Interpellationen und parlamentarischen Initiativen zur Stellungnahme bei abweichendem Antrag des Bundesrates, der Kommission oder eines Mitglieds des Rates.</p><p>Sie kann im Einzelfall vom Rat verlängert werden.</p><p>II </p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.</p>
  • Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Geschäftsreglement des Nationalrates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Nationalrat</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 18. September 1995</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 13 Abs. 1</p><p>1 Das Büro bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen und wählt nach Anhören der Fraktionen die Kommissionspräsidenten, -vizepräsidenten und -mitglieder. Es weist ...</p><p>Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 2, 2bis (neu), 4, 5 und 6 Teilnahmepflicht und Vertretung</p><p>2 Sie können sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen, wer das abwesende Kommissionsmitglied an der Sitzung vertritt. </p><p>2bis Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission können sich nicht vertreten lassen.</p><p>4 streichen</p><p>5 streichen</p><p>6 Der Vertretene orientiert ohne Verzug das Kommissionssekretariat.</p><p>Art. 27</p><p>1 .... Sie werden auf Wunsch den Ratspräsidenten und den Mitgliedern der ständerätlichen Kommission zugestellt. .....</p><p>Art. 42 Abs. 2 und 5</p><p>2 Die Fragen müssen bis zum vorangehenden Mittwoch vor Schluss der Ratssitzung...</p><p>5 Auf Fragen, für welche die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für Dringliche Einfache Anfragen.</p><p>Art. 71</p><p>1 Die Redezeit beträgt in Eintretensdebatten höchstens</p><p>- 20 Minuten für die Berichterstatter der Kommission insgesamt,</p><p>- 20 Minuten für die Vertreter des Bundesrates,</p><p>- 10 Minuten für die Fraktionssprecher.</p><p>Der Präsident entscheidet über Ausnahmen.</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- 10 Minuten für die Begründung von Anträgen,</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Postulaten, Interpellationen und parlamentarischen Initiativen zur Stellungnahme bei abweichendem Antrag des Bundesrates, der Kommission oder eines Mitglieds des Rates.</p><p>Sie kann im Einzelfall vom Rat verlängert werden.</p><p>II </p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.</p>
    • Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Geschäftsreglement des Nationalrates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Nationalrat</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 18. September 1995</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 13 Abs. 1</p><p>1 Das Büro bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen und wählt nach Anhören der Fraktionen die Kommissionspräsidenten, -vizepräsidenten und -mitglieder. Es weist ...</p><p>Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 2, 2bis (neu), 4, 5 und 6 Teilnahmepflicht und Vertretung</p><p>2 Sie können sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen, wer das abwesende Kommissionsmitglied an der Sitzung vertritt. </p><p>2bis Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission können sich nicht vertreten lassen.</p><p>4 streichen</p><p>5 streichen</p><p>6 Der Vertretene orientiert ohne Verzug das Kommissionssekretariat.</p><p>Art. 27</p><p>1 .... Sie werden auf Wunsch den Ratspräsidenten und den Mitgliedern der ständerätlichen Kommission zugestellt. .....</p><p>Art. 42 Abs. 2 und 5</p><p>2 Die Fragen müssen bis zum vorangehenden Mittwoch vor Schluss der Ratssitzung...</p><p>5 Auf Fragen, für welche die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für Dringliche Einfache Anfragen.</p><p>Art. 71</p><p>1 Die Redezeit beträgt in Eintretensdebatten höchstens</p><p>- 20 Minuten für die Berichterstatter der Kommission insgesamt,</p><p>- 20 Minuten für die Vertreter des Bundesrates,</p><p>- 10 Minuten für die Fraktionssprecher.</p><p>Der Präsident entscheidet über Ausnahmen.</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- 10 Minuten für die Begründung von Anträgen,</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Postulaten, Interpellationen und parlamentarischen Initiativen zur Stellungnahme bei abweichendem Antrag des Bundesrates, der Kommission oder eines Mitglieds des Rates.</p><p>Sie kann im Einzelfall vom Rat verlängert werden.</p><p>II </p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.</p>
    • Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung

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