Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

ShortId
95.417
Id
19950417
Updated
10.04.2024 14:43
Language
de
Title
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
AdditionalIndexing
Einbürgerung;nichteheliches Kind;Bürgerrecht
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L05K0103030104, nichteheliches Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes - im Parlament am 14.12.1984 verabschiedet und am 1.07.1984 in Kraft gesetzt - wurde das Schweizer Bürgerrecht nur jenen Kindern automatisch vermittelt, die im Jahre 1978 und später geboren wurden, deren Mutter Schweizerin durch Abstammung war und zum Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz wohnte.</p><p>Seit 1985 kann ein Kind das Schweizer Bürgerrecht von Geburt an erwerben, wenn seine in der Schweiz oder im Ausland lebende Mutter durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung Schweizerin ist. Dieses Gesetz regelt zwar das Einbürgerungsproblem gewisser Kinder, die von einer Schweizerin abstammen, lässt aber zwei Personengruppen unberücksichtigt. </p><p>Zum einen findet das Gesetz vom 14.12.1984 keine Anwendung auf Personen, die vor dem 1.01.1953 geboren wurden. Dies hat hauptsächlich zur Folge, dass in gewissen Familien die älteren Kinder - im Gegensatz zu ihren jüngeren, "rechtzeitig geborenen" Geschwistern - vom Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen sind.</p><p>Die zweite Ungerechtigkeit betrifft die Personen, die - oder deren Eltern - ihren Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig geltend machen konnten.</p><p>Dazu kommt, dass Kinder aus einer ausserehelichen Gemeinschaft, deren Vater Schweizer und deren Mutter Ausländerin ist, nicht von Geburt an Schweizer bzw. Schweizerinnen sind (sondern dies erst durch ein vereinfachtes Verfahren werden können), dies ungeachtet des Prinzips der Gleichstellung der Geschlechter.</p><p>Um dem abzuhelfen, verlangen wir für alle Ausländer oder Ausländerinnen schweizerischer Abstammung, die mit der Schweiz kulturell oder gefühlsmässig verbunden sind, die automatische Anerkennung des Bürgerrechts oder zumindest die erleichterte Einbürgerung ohne Wohnsitzerfordernisse.</p>
  • <p>Ich beantrage, das Bürgerrechtsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass folgenden Personengruppen ermöglicht wird, Schweizer bzw. Schweizerinnen zu werden:1. Personen, deren Mutter Schweizerin ist oder war, auch jenen, die vor 1953 geboren wurden;</p><p>2. Personen, die ihren Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig geltend machen </p><p>konnten;</p><p>3. ausserehelich geborenen Kindern, deren Vater Schweizer ist oder war.</p>
  • Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes - im Parlament am 14.12.1984 verabschiedet und am 1.07.1984 in Kraft gesetzt - wurde das Schweizer Bürgerrecht nur jenen Kindern automatisch vermittelt, die im Jahre 1978 und später geboren wurden, deren Mutter Schweizerin durch Abstammung war und zum Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz wohnte.</p><p>Seit 1985 kann ein Kind das Schweizer Bürgerrecht von Geburt an erwerben, wenn seine in der Schweiz oder im Ausland lebende Mutter durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung Schweizerin ist. Dieses Gesetz regelt zwar das Einbürgerungsproblem gewisser Kinder, die von einer Schweizerin abstammen, lässt aber zwei Personengruppen unberücksichtigt. </p><p>Zum einen findet das Gesetz vom 14.12.1984 keine Anwendung auf Personen, die vor dem 1.01.1953 geboren wurden. Dies hat hauptsächlich zur Folge, dass in gewissen Familien die älteren Kinder - im Gegensatz zu ihren jüngeren, "rechtzeitig geborenen" Geschwistern - vom Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen sind.</p><p>Die zweite Ungerechtigkeit betrifft die Personen, die - oder deren Eltern - ihren Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig geltend machen konnten.</p><p>Dazu kommt, dass Kinder aus einer ausserehelichen Gemeinschaft, deren Vater Schweizer und deren Mutter Ausländerin ist, nicht von Geburt an Schweizer bzw. Schweizerinnen sind (sondern dies erst durch ein vereinfachtes Verfahren werden können), dies ungeachtet des Prinzips der Gleichstellung der Geschlechter.</p><p>Um dem abzuhelfen, verlangen wir für alle Ausländer oder Ausländerinnen schweizerischer Abstammung, die mit der Schweiz kulturell oder gefühlsmässig verbunden sind, die automatische Anerkennung des Bürgerrechts oder zumindest die erleichterte Einbürgerung ohne Wohnsitzerfordernisse.</p>
    • <p>Ich beantrage, das Bürgerrechtsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass folgenden Personengruppen ermöglicht wird, Schweizer bzw. Schweizerinnen zu werden:1. Personen, deren Mutter Schweizerin ist oder war, auch jenen, die vor 1953 geboren wurden;</p><p>2. Personen, die ihren Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig geltend machen </p><p>konnten;</p><p>3. ausserehelich geborenen Kindern, deren Vater Schweizer ist oder war.</p>
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