Gleichstellung der Behinderten
- ShortId
-
95.418
- Id
-
19950418
- Updated
-
10.04.2024 11:43
- Language
-
de
- Title
-
Gleichstellung der Behinderten
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Sozialpolitik;freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Gesundheit;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Gleichbehandlung;Bundesbauten
- 1
-
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L06K070503030301, Bundesbauten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz konzentrierte sich die Hilfe an Behinderte bisher - jedenfalls auf Bundesebene - auf die materielle Existenzsicherung. Dank Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL) versinkt heute wegen einer Behinderung niemand mehr in Armut. Kommen sogar die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge zum Tragen, verfügen Versicherte, auch wenn sie invaliditätsbedingt nicht mehr arbeiten können, über ein durchaus hinreichendes Auskommen.</p><p>Dieses soziale Netz bedarf zwar noch punktueller Verbesserungen, beispielsweise zur Behebung des Pflegenotstandes bei Schwerstbehinderten durch Ausbau der Hilflosenentschädigung zu einer kostendeckenden Assistenzrente. Im Grossen und Ganzen ist dieses Netz indessen gut geknüpft. Die vor kurzem veröffentlichte Rentenstatistik 1993/94 unterstreicht, dass es in den nächsten Jahren darum gehen wird, die sozialen und wirtschaftlichen Realitäten in Einklang zu bringen und namentlich die finanzielle Grundlage der Sozialwerke nachhaltig zu sichern. Der finanziell ohnehin angeschlagene Bund deckt heute bereits einen Drittel der Ausgaben von AHV, IV und El. Mit dem sei auch eingeräumt, dass der Spielraum für kostenträchtige Neuerungen, vorab in der Invalidenversicherung als Fundament der sozialen Absicherung der Behinderten, eng geworden ist. Mit anderen Worten: "Bewahren des Erreichten" heisst auf absehbare Zeit die Losung.</p><p>Wie können gleichwohl Fortschritte im Hinblick auf eine bessere Integration der Behinderten in die Gesellschaft bewerkstelligt werden? Mit Blick auf Entwicklungen in der EU wie auch in den Vereinigten Staaten liegt die Antwort auf der Hand. Es ist an der Zeit, neben und zusätzlich zu den finanziellen - quantitativen - Sozialversicherungsleistungen die Gleichstellung der Behinderten in allen Lebensbereichen anzustreben. Im ausgehenden 20. Jahrhundert sollte niemand mehr wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung diskriminiert werden. Die öffentlichen Einrichtungen, Bauten, Verkehrs- und Kommunikationsmittel sollten allen Behinderten möglichst zugänglich sein. In Schule und Ausbildung muss die Chancengleichheit verbessert werden. Auch in der Arbeitswelt sind grosse Anstrengungen nötig, sollen nicht Behinderte weiterhin die ersten Rezessionsopfer sein. Keine teuren Sonderlösungen sind dabei gefragt, sondern der Versuch, in der Ausgestaltung der Lebensbedingungen möglichst auf den Einbezug aller, also jung und alt, behindert und nichtbehindert, zu achten.</p><p>Die Problematik liegt ähnlich wie bei der Frauengleichstellung. Vorab ist das Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot rechtlich als Grundsatz und Leitidee zu verankern. Dieser Anspruch schützt einerseits vor Diskriminierung und ist andererseits ein Auftrag an die Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden), vorhandene Benachteiligungen abzubauen und in allem staatlichen Handeln auf eine bessere Integration zu achten. Dieses Verbot der Diskriminierung wie auch der Auftrag, Verbesserungen herbeizuführen, richten sich aber auch an Private, soweit sie diese Lebensbedingungen mitgestalten. Denken wir beispielsweise an Restaurants, die mongoloide Gäste ablehnen, an Sport- und Freizeitanlagen, die nur Fussgängern offenstehen, oder an Heime, die ihren behinderten Insassen elementare Menschenrechte (beispielsweise Sexualität und Mutterschaft) vorenthalten.</p><p>Die Beispiele von Diskriminationen sind Legion. Jeder Behinderte könnte aus eigener Anschauung Bände schreiben. Bis zur tatsächlichen Gleichstellung ist es noch ein weiter Weg. In mehreren Kantonen ist man allerdings schon ein Stück vorangekommen. Es braucht indessen einen Quantensprung, um landesweit die Weichen so zu stellen, dass in den kommenden Jahrzehnten die Gleichberechtigung für Behinderte sukzessive herbeigeführt wird. Dem Beispiel der Frauengleichstellung folgend ist eine Verfassungsgrundlage in der Bundesverfassung notwendig.</p><p>Die Erfahrungen mit dem 1990 in Kraft getretenen amerikanischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz ADA (the Americans with Disabilities Act) zeigen, dass ein Wechselspiel zwischen rechtlichen Normen und gesellschaftlichen Realitäten besteht. Die rechtlichen Vorgaben haben in den USA bereits spürbare Impulse für mehr Chancengleichheit der Behinderten gegeben. Eine Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Behinderten bedarf einer Sensibilisierung breiter Bevölkerungskreise für dieses Anliegen. Ein Verfassungsartikel und der Prozess, der zunächst zu seiner Verabschiedung und später zu seiner Umsetzung führt, werden die Einstellung in der Bevölkerung im gewünschten Sinne verändern.</p><p>Aus der Sicht der Behinderten geht es um einen Perspektivenwechsel. Bisher haben sie in der Sozialpolitik entweder ein "Mehr" (z. B. mehr Sozialhilfe, mehr Pflegeunterstützung) oder ein "Anders" (z. B. mehr ambulante Hilfe statt Heim) gefordert. Beide Forderungen richteten sich an den Staat, die Wohlfahrtsverbände oder die Rehabilitationseinrichtungen. Sie werden aus der Position der Abhängigen erhoben, die etwas Besseres wollen. Die Behinderten möchten nicht mehr als Bittsteller, sondern als Nachfrager von Dienstleistungen, als ernst zu nehmende Interessengruppe auftreten. Gegenüber der Politik, im Bau- oder Verkehrsbereich sind die Behinderten noch immer weitgehend in der Position dessen, der um ein "mit mir" bittet. In der Schule, im Arbeitsleben, in der Freizeit nehmen sie eine Vielzahl von Erschwernissen und Benachteiligungen in Kauf, nur um "dabei zu sein". All diese Forderungen stellen den Wunsch nach Abbau von Ausgrenzungen, Benachteiligungen oder Teilhabe in den Vordergrund.</p><p>Ein rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zwingt die anderen, ihre diskriminierende Praxis zu legitimieren. Verkehrsträger haben dann zu begründen, warum ihre Busse und Bahnen von einem Teil der Fahrgäste nicht genutzt werden können. Besucher und Mieter können die unzureichende und verbaute Architektur der Gebäude und Anlagen rügen. Gegenüber Eltern behinderter Schüler haben Schulverwaltung und Lehrer aussondernde Lernbedingungen zu rechtfertigen. Gleiches Recht und gleicher Anspruch auf materielle Gleichstellung sind dann Ausgangspunkt der Diskussion und nicht das "warum" der Integration. Dieser Perspektivenwechsel von einem moralisch gefärbten Appell für mehr Akzeptanz gegenüber Behinderten zur Einforderung gleicher Rechte und zur Qualifizierung der Vorenthaltung dieser Rechte als Akt der Diskriminierung ist der eigentliche qualitative Fortschritt eines Gleichstellungsgebotes in der Verfassung.</p><p>Der vorgeschlagene Verfassungswortlaut enthält zunächst das Prinzip der Nichtdiskrimination. Sodann wird ein Auftrag zur Legiferierung im gewünschten Sinne an die Adresse der Gesetzgeber in Bund, Kantonen und Gemeinden verankert. Schliesslich wird das Gleichstellungsgebot auf den für die Öffentlichkeit bestimmten Raum ausgedehnt. Öffentliche Bauten (z. B. Gemeindehäuser), Anlagen (z. B. Schwimmbäder), Einrichtungen (z. B. Bahnen) und Dienstleistungen (z. B. elektronische Kommunikationsmittel) sollten auch für Behinderte zumindest zugänglich sein. Der Begriff "Behinderung" hat sich eingebürgert. Gemeint sind Menschen mit erheblichen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen, die von Geburt an vorhanden sein können oder sich infolge von Unfall, Krankheit oder Alter im Laufe des Lebens einstellen.</p><p>Die Verankerung der Behindertengleichstellung in der Verfassung ist keine Utopie. Mehrheiten sind für diesen Grundsatz zu gewinnen. Die letztjährige Volksabstimmung in der Stadt Bern, wo die Bevölkerung gegen Widerstand aus Politik und Wirtschaft für rollstuhlzugängliche Niederflurtrams und -busse votiert hat, stellt diese positive Grundstimmung unter Beweis. Auch ein Blick in verschiedene Kantonsverfassungen oder ins Ausland zeigt, dass die Zeit für einen "Behinderten-Gleichstellungsartikel" in der Bundesverfassung reif ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form einer allgemeinen Anregung folgende Parlamentarische Initiative:</p><p>Wie bei der Gleichstellung von Mann und Frau ist eine grundlegende - qualitative - Verbesserung der Situation der Behinderten in der Schweiz anzustreben. Behinderte Menschen müssen mit wirksameren, einklagbaren Rechten ausgestattet werden, die sie vor Diskriminierung schützen. In Absprache mit den Dachorganisationen der Behindertenhilfe und -selbsthilfe und nach Rücksprache mit namhaften Staatsrechtlern schlage ich vor, die Bundesverfassung in Artikel 4 mit einer Bestimmung zur Gleichstellung der Behinderten zu ergänzen. Dieser "Behinderten-Gleichstellungsartikel" sollte ein Diskriminierungsverbot wie auch ein Gleichstellungsgebot enthalten und sich nicht nur an Bund, Kantone und Gemeinden richten, sondern sich auch gegenüber Dritten direkt auswirken. Er könnte als Absatz 3 zu Artikel 4 der Bundesverfassung wie folgt lauten:</p><p>"Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten vor allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr, Kommunikation und Wohnen; es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist gewährleistet."</p>
- Gleichstellung der Behinderten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz konzentrierte sich die Hilfe an Behinderte bisher - jedenfalls auf Bundesebene - auf die materielle Existenzsicherung. Dank Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL) versinkt heute wegen einer Behinderung niemand mehr in Armut. Kommen sogar die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge zum Tragen, verfügen Versicherte, auch wenn sie invaliditätsbedingt nicht mehr arbeiten können, über ein durchaus hinreichendes Auskommen.</p><p>Dieses soziale Netz bedarf zwar noch punktueller Verbesserungen, beispielsweise zur Behebung des Pflegenotstandes bei Schwerstbehinderten durch Ausbau der Hilflosenentschädigung zu einer kostendeckenden Assistenzrente. Im Grossen und Ganzen ist dieses Netz indessen gut geknüpft. Die vor kurzem veröffentlichte Rentenstatistik 1993/94 unterstreicht, dass es in den nächsten Jahren darum gehen wird, die sozialen und wirtschaftlichen Realitäten in Einklang zu bringen und namentlich die finanzielle Grundlage der Sozialwerke nachhaltig zu sichern. Der finanziell ohnehin angeschlagene Bund deckt heute bereits einen Drittel der Ausgaben von AHV, IV und El. Mit dem sei auch eingeräumt, dass der Spielraum für kostenträchtige Neuerungen, vorab in der Invalidenversicherung als Fundament der sozialen Absicherung der Behinderten, eng geworden ist. Mit anderen Worten: "Bewahren des Erreichten" heisst auf absehbare Zeit die Losung.</p><p>Wie können gleichwohl Fortschritte im Hinblick auf eine bessere Integration der Behinderten in die Gesellschaft bewerkstelligt werden? Mit Blick auf Entwicklungen in der EU wie auch in den Vereinigten Staaten liegt die Antwort auf der Hand. Es ist an der Zeit, neben und zusätzlich zu den finanziellen - quantitativen - Sozialversicherungsleistungen die Gleichstellung der Behinderten in allen Lebensbereichen anzustreben. Im ausgehenden 20. Jahrhundert sollte niemand mehr wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung diskriminiert werden. Die öffentlichen Einrichtungen, Bauten, Verkehrs- und Kommunikationsmittel sollten allen Behinderten möglichst zugänglich sein. In Schule und Ausbildung muss die Chancengleichheit verbessert werden. Auch in der Arbeitswelt sind grosse Anstrengungen nötig, sollen nicht Behinderte weiterhin die ersten Rezessionsopfer sein. Keine teuren Sonderlösungen sind dabei gefragt, sondern der Versuch, in der Ausgestaltung der Lebensbedingungen möglichst auf den Einbezug aller, also jung und alt, behindert und nichtbehindert, zu achten.</p><p>Die Problematik liegt ähnlich wie bei der Frauengleichstellung. Vorab ist das Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot rechtlich als Grundsatz und Leitidee zu verankern. Dieser Anspruch schützt einerseits vor Diskriminierung und ist andererseits ein Auftrag an die Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden), vorhandene Benachteiligungen abzubauen und in allem staatlichen Handeln auf eine bessere Integration zu achten. Dieses Verbot der Diskriminierung wie auch der Auftrag, Verbesserungen herbeizuführen, richten sich aber auch an Private, soweit sie diese Lebensbedingungen mitgestalten. Denken wir beispielsweise an Restaurants, die mongoloide Gäste ablehnen, an Sport- und Freizeitanlagen, die nur Fussgängern offenstehen, oder an Heime, die ihren behinderten Insassen elementare Menschenrechte (beispielsweise Sexualität und Mutterschaft) vorenthalten.</p><p>Die Beispiele von Diskriminationen sind Legion. Jeder Behinderte könnte aus eigener Anschauung Bände schreiben. Bis zur tatsächlichen Gleichstellung ist es noch ein weiter Weg. In mehreren Kantonen ist man allerdings schon ein Stück vorangekommen. Es braucht indessen einen Quantensprung, um landesweit die Weichen so zu stellen, dass in den kommenden Jahrzehnten die Gleichberechtigung für Behinderte sukzessive herbeigeführt wird. Dem Beispiel der Frauengleichstellung folgend ist eine Verfassungsgrundlage in der Bundesverfassung notwendig.</p><p>Die Erfahrungen mit dem 1990 in Kraft getretenen amerikanischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz ADA (the Americans with Disabilities Act) zeigen, dass ein Wechselspiel zwischen rechtlichen Normen und gesellschaftlichen Realitäten besteht. Die rechtlichen Vorgaben haben in den USA bereits spürbare Impulse für mehr Chancengleichheit der Behinderten gegeben. Eine Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Behinderten bedarf einer Sensibilisierung breiter Bevölkerungskreise für dieses Anliegen. Ein Verfassungsartikel und der Prozess, der zunächst zu seiner Verabschiedung und später zu seiner Umsetzung führt, werden die Einstellung in der Bevölkerung im gewünschten Sinne verändern.</p><p>Aus der Sicht der Behinderten geht es um einen Perspektivenwechsel. Bisher haben sie in der Sozialpolitik entweder ein "Mehr" (z. B. mehr Sozialhilfe, mehr Pflegeunterstützung) oder ein "Anders" (z. B. mehr ambulante Hilfe statt Heim) gefordert. Beide Forderungen richteten sich an den Staat, die Wohlfahrtsverbände oder die Rehabilitationseinrichtungen. Sie werden aus der Position der Abhängigen erhoben, die etwas Besseres wollen. Die Behinderten möchten nicht mehr als Bittsteller, sondern als Nachfrager von Dienstleistungen, als ernst zu nehmende Interessengruppe auftreten. Gegenüber der Politik, im Bau- oder Verkehrsbereich sind die Behinderten noch immer weitgehend in der Position dessen, der um ein "mit mir" bittet. In der Schule, im Arbeitsleben, in der Freizeit nehmen sie eine Vielzahl von Erschwernissen und Benachteiligungen in Kauf, nur um "dabei zu sein". All diese Forderungen stellen den Wunsch nach Abbau von Ausgrenzungen, Benachteiligungen oder Teilhabe in den Vordergrund.</p><p>Ein rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zwingt die anderen, ihre diskriminierende Praxis zu legitimieren. Verkehrsträger haben dann zu begründen, warum ihre Busse und Bahnen von einem Teil der Fahrgäste nicht genutzt werden können. Besucher und Mieter können die unzureichende und verbaute Architektur der Gebäude und Anlagen rügen. Gegenüber Eltern behinderter Schüler haben Schulverwaltung und Lehrer aussondernde Lernbedingungen zu rechtfertigen. Gleiches Recht und gleicher Anspruch auf materielle Gleichstellung sind dann Ausgangspunkt der Diskussion und nicht das "warum" der Integration. Dieser Perspektivenwechsel von einem moralisch gefärbten Appell für mehr Akzeptanz gegenüber Behinderten zur Einforderung gleicher Rechte und zur Qualifizierung der Vorenthaltung dieser Rechte als Akt der Diskriminierung ist der eigentliche qualitative Fortschritt eines Gleichstellungsgebotes in der Verfassung.</p><p>Der vorgeschlagene Verfassungswortlaut enthält zunächst das Prinzip der Nichtdiskrimination. Sodann wird ein Auftrag zur Legiferierung im gewünschten Sinne an die Adresse der Gesetzgeber in Bund, Kantonen und Gemeinden verankert. Schliesslich wird das Gleichstellungsgebot auf den für die Öffentlichkeit bestimmten Raum ausgedehnt. Öffentliche Bauten (z. B. Gemeindehäuser), Anlagen (z. B. Schwimmbäder), Einrichtungen (z. B. Bahnen) und Dienstleistungen (z. B. elektronische Kommunikationsmittel) sollten auch für Behinderte zumindest zugänglich sein. Der Begriff "Behinderung" hat sich eingebürgert. Gemeint sind Menschen mit erheblichen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen, die von Geburt an vorhanden sein können oder sich infolge von Unfall, Krankheit oder Alter im Laufe des Lebens einstellen.</p><p>Die Verankerung der Behindertengleichstellung in der Verfassung ist keine Utopie. Mehrheiten sind für diesen Grundsatz zu gewinnen. Die letztjährige Volksabstimmung in der Stadt Bern, wo die Bevölkerung gegen Widerstand aus Politik und Wirtschaft für rollstuhlzugängliche Niederflurtrams und -busse votiert hat, stellt diese positive Grundstimmung unter Beweis. Auch ein Blick in verschiedene Kantonsverfassungen oder ins Ausland zeigt, dass die Zeit für einen "Behinderten-Gleichstellungsartikel" in der Bundesverfassung reif ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form einer allgemeinen Anregung folgende Parlamentarische Initiative:</p><p>Wie bei der Gleichstellung von Mann und Frau ist eine grundlegende - qualitative - Verbesserung der Situation der Behinderten in der Schweiz anzustreben. Behinderte Menschen müssen mit wirksameren, einklagbaren Rechten ausgestattet werden, die sie vor Diskriminierung schützen. In Absprache mit den Dachorganisationen der Behindertenhilfe und -selbsthilfe und nach Rücksprache mit namhaften Staatsrechtlern schlage ich vor, die Bundesverfassung in Artikel 4 mit einer Bestimmung zur Gleichstellung der Behinderten zu ergänzen. Dieser "Behinderten-Gleichstellungsartikel" sollte ein Diskriminierungsverbot wie auch ein Gleichstellungsgebot enthalten und sich nicht nur an Bund, Kantone und Gemeinden richten, sondern sich auch gegenüber Dritten direkt auswirken. Er könnte als Absatz 3 zu Artikel 4 der Bundesverfassung wie folgt lauten:</p><p>"Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten vor allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr, Kommunikation und Wohnen; es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist gewährleistet."</p>
- Gleichstellung der Behinderten
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>In der Schweiz konzentrierte sich die Hilfe an Behinderte bisher - jedenfalls auf Bundesebene - auf die materielle Existenzsicherung. Dank Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL) versinkt heute wegen einer Behinderung niemand mehr in Armut. Kommen sogar die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge zum Tragen, verfügen Versicherte, auch wenn sie invaliditätsbedingt nicht mehr arbeiten können, über ein durchaus hinreichendes Auskommen.</p><p>Dieses soziale Netz bedarf zwar noch punktueller Verbesserungen, beispielsweise zur Behebung des Pflegenotstandes bei Schwerstbehinderten durch Ausbau der Hilflosenentschädigung zu einer kostendeckenden Assistenzrente. Im Grossen und Ganzen ist dieses Netz indessen gut geknüpft. Die vor kurzem veröffentlichte Rentenstatistik 1993/94 unterstreicht, dass es in den nächsten Jahren darum gehen wird, die sozialen und wirtschaftlichen Realitäten in Einklang zu bringen und namentlich die finanzielle Grundlage der Sozialwerke nachhaltig zu sichern. Der finanziell ohnehin angeschlagene Bund deckt heute bereits einen Drittel der Ausgaben von AHV, IV und El. Mit dem sei auch eingeräumt, dass der Spielraum für kostenträchtige Neuerungen, vorab in der Invalidenversicherung als Fundament der sozialen Absicherung der Behinderten, eng geworden ist. Mit anderen Worten: "Bewahren des Erreichten" heisst auf absehbare Zeit die Losung.</p><p>Wie können gleichwohl Fortschritte im Hinblick auf eine bessere Integration der Behinderten in die Gesellschaft bewerkstelligt werden? Mit Blick auf Entwicklungen in der EU wie auch in den Vereinigten Staaten liegt die Antwort auf der Hand. Es ist an der Zeit, neben und zusätzlich zu den finanziellen - quantitativen - Sozialversicherungsleistungen die Gleichstellung der Behinderten in allen Lebensbereichen anzustreben. Im ausgehenden 20. Jahrhundert sollte niemand mehr wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung diskriminiert werden. Die öffentlichen Einrichtungen, Bauten, Verkehrs- und Kommunikationsmittel sollten allen Behinderten möglichst zugänglich sein. In Schule und Ausbildung muss die Chancengleichheit verbessert werden. Auch in der Arbeitswelt sind grosse Anstrengungen nötig, sollen nicht Behinderte weiterhin die ersten Rezessionsopfer sein. Keine teuren Sonderlösungen sind dabei gefragt, sondern der Versuch, in der Ausgestaltung der Lebensbedingungen möglichst auf den Einbezug aller, also jung und alt, behindert und nichtbehindert, zu achten.</p><p>Die Problematik liegt ähnlich wie bei der Frauengleichstellung. Vorab ist das Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot rechtlich als Grundsatz und Leitidee zu verankern. Dieser Anspruch schützt einerseits vor Diskriminierung und ist andererseits ein Auftrag an die Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden), vorhandene Benachteiligungen abzubauen und in allem staatlichen Handeln auf eine bessere Integration zu achten. Dieses Verbot der Diskriminierung wie auch der Auftrag, Verbesserungen herbeizuführen, richten sich aber auch an Private, soweit sie diese Lebensbedingungen mitgestalten. Denken wir beispielsweise an Restaurants, die mongoloide Gäste ablehnen, an Sport- und Freizeitanlagen, die nur Fussgängern offenstehen, oder an Heime, die ihren behinderten Insassen elementare Menschenrechte (beispielsweise Sexualität und Mutterschaft) vorenthalten.</p><p>Die Beispiele von Diskriminationen sind Legion. Jeder Behinderte könnte aus eigener Anschauung Bände schreiben. Bis zur tatsächlichen Gleichstellung ist es noch ein weiter Weg. In mehreren Kantonen ist man allerdings schon ein Stück vorangekommen. Es braucht indessen einen Quantensprung, um landesweit die Weichen so zu stellen, dass in den kommenden Jahrzehnten die Gleichberechtigung für Behinderte sukzessive herbeigeführt wird. Dem Beispiel der Frauengleichstellung folgend ist eine Verfassungsgrundlage in der Bundesverfassung notwendig.</p><p>Die Erfahrungen mit dem 1990 in Kraft getretenen amerikanischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz ADA (the Americans with Disabilities Act) zeigen, dass ein Wechselspiel zwischen rechtlichen Normen und gesellschaftlichen Realitäten besteht. Die rechtlichen Vorgaben haben in den USA bereits spürbare Impulse für mehr Chancengleichheit der Behinderten gegeben. Eine Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Behinderten bedarf einer Sensibilisierung breiter Bevölkerungskreise für dieses Anliegen. Ein Verfassungsartikel und der Prozess, der zunächst zu seiner Verabschiedung und später zu seiner Umsetzung führt, werden die Einstellung in der Bevölkerung im gewünschten Sinne verändern.</p><p>Aus der Sicht der Behinderten geht es um einen Perspektivenwechsel. Bisher haben sie in der Sozialpolitik entweder ein "Mehr" (z. B. mehr Sozialhilfe, mehr Pflegeunterstützung) oder ein "Anders" (z. B. mehr ambulante Hilfe statt Heim) gefordert. Beide Forderungen richteten sich an den Staat, die Wohlfahrtsverbände oder die Rehabilitationseinrichtungen. Sie werden aus der Position der Abhängigen erhoben, die etwas Besseres wollen. Die Behinderten möchten nicht mehr als Bittsteller, sondern als Nachfrager von Dienstleistungen, als ernst zu nehmende Interessengruppe auftreten. Gegenüber der Politik, im Bau- oder Verkehrsbereich sind die Behinderten noch immer weitgehend in der Position dessen, der um ein "mit mir" bittet. In der Schule, im Arbeitsleben, in der Freizeit nehmen sie eine Vielzahl von Erschwernissen und Benachteiligungen in Kauf, nur um "dabei zu sein". All diese Forderungen stellen den Wunsch nach Abbau von Ausgrenzungen, Benachteiligungen oder Teilhabe in den Vordergrund.</p><p>Ein rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zwingt die anderen, ihre diskriminierende Praxis zu legitimieren. Verkehrsträger haben dann zu begründen, warum ihre Busse und Bahnen von einem Teil der Fahrgäste nicht genutzt werden können. Besucher und Mieter können die unzureichende und verbaute Architektur der Gebäude und Anlagen rügen. Gegenüber Eltern behinderter Schüler haben Schulverwaltung und Lehrer aussondernde Lernbedingungen zu rechtfertigen. Gleiches Recht und gleicher Anspruch auf materielle Gleichstellung sind dann Ausgangspunkt der Diskussion und nicht das "warum" der Integration. Dieser Perspektivenwechsel von einem moralisch gefärbten Appell für mehr Akzeptanz gegenüber Behinderten zur Einforderung gleicher Rechte und zur Qualifizierung der Vorenthaltung dieser Rechte als Akt der Diskriminierung ist der eigentliche qualitative Fortschritt eines Gleichstellungsgebotes in der Verfassung.</p><p>Der vorgeschlagene Verfassungswortlaut enthält zunächst das Prinzip der Nichtdiskrimination. Sodann wird ein Auftrag zur Legiferierung im gewünschten Sinne an die Adresse der Gesetzgeber in Bund, Kantonen und Gemeinden verankert. Schliesslich wird das Gleichstellungsgebot auf den für die Öffentlichkeit bestimmten Raum ausgedehnt. Öffentliche Bauten (z. B. Gemeindehäuser), Anlagen (z. B. Schwimmbäder), Einrichtungen (z. B. Bahnen) und Dienstleistungen (z. B. elektronische Kommunikationsmittel) sollten auch für Behinderte zumindest zugänglich sein. Der Begriff "Behinderung" hat sich eingebürgert. Gemeint sind Menschen mit erheblichen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen, die von Geburt an vorhanden sein können oder sich infolge von Unfall, Krankheit oder Alter im Laufe des Lebens einstellen.</p><p>Die Verankerung der Behindertengleichstellung in der Verfassung ist keine Utopie. Mehrheiten sind für diesen Grundsatz zu gewinnen. Die letztjährige Volksabstimmung in der Stadt Bern, wo die Bevölkerung gegen Widerstand aus Politik und Wirtschaft für rollstuhlzugängliche Niederflurtrams und -busse votiert hat, stellt diese positive Grundstimmung unter Beweis. Auch ein Blick in verschiedene Kantonsverfassungen oder ins Ausland zeigt, dass die Zeit für einen "Behinderten-Gleichstellungsartikel" in der Bundesverfassung reif ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form einer allgemeinen Anregung folgende Parlamentarische Initiative:</p><p>Wie bei der Gleichstellung von Mann und Frau ist eine grundlegende - qualitative - Verbesserung der Situation der Behinderten in der Schweiz anzustreben. Behinderte Menschen müssen mit wirksameren, einklagbaren Rechten ausgestattet werden, die sie vor Diskriminierung schützen. In Absprache mit den Dachorganisationen der Behindertenhilfe und -selbsthilfe und nach Rücksprache mit namhaften Staatsrechtlern schlage ich vor, die Bundesverfassung in Artikel 4 mit einer Bestimmung zur Gleichstellung der Behinderten zu ergänzen. Dieser "Behinderten-Gleichstellungsartikel" sollte ein Diskriminierungsverbot wie auch ein Gleichstellungsgebot enthalten und sich nicht nur an Bund, Kantone und Gemeinden richten, sondern sich auch gegenüber Dritten direkt auswirken. Er könnte als Absatz 3 zu Artikel 4 der Bundesverfassung wie folgt lauten:</p><p>"Keine Person darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten vor allem in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr, Kommunikation und Wohnen; es sieht Massnahmen zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist gewährleistet."</p>
- Gleichstellung der Behinderten
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