Revision Lex Friedrich

ShortId
95.419
Id
19950419
Updated
10.04.2024 17:15
Language
de
Title
Revision Lex Friedrich
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Recht;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Niederlassung von Ausländern/-innen
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Volksabstimmung vom 25.06.1995 ist die Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) abgelehnt worden. Ziel der Revision war eine Lockerung der strengen Anforderungen zum Kauf von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer.</p><p>Sechs Reformpunkte bildeten den Kern der Vorlage:</p><p>- Befreiung ausländischer Unternehmen von der Bewilligungspflicht;</p><p>- Wechsel vom Nationalitäts- zum Wohnsitzprinzip;</p><p>- Lockerung bei der Anrechnung der kantonalen Kontingente;</p><p>- Partielle Zulassung von Kapitalanlagen;</p><p>- Unterstellung von Auslandschweizern unter die Lex Friedrich;</p><p>- Erhöhung der Kontingente für Ferienwohnungen.</p><p>Hauptsächlich die beiden letzten Reformpunkte waren dafür verantwortlich, dass das Referendum ergriffen wurde und in der Volksabstimmung eine Ablehnung resultierte.</p><p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative sollen die nicht oder kaum bestrittenen Reformpunkte wieder aufgegriffen und aus folgenden Gründen eine reduzierte Revision der Lex Friedrich in die Wege geleitet werden:</p><p>- Die Schweiz braucht dringend Oeffnungen und Neuinvestitionen im Sektor Bodenmarkt. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Konkurrenz unter den europäischen Wirtschaftsstandorten wirken sich gewisse Bestimmungen der heute geltenden Lex Friedrich aus dem Jahre 1983 kontraproduktiv aus.</p><p>- Angesichts der nach wie vor rezessiven Wirtschaft verzeichnet die Schweiz eine für ihre Verhältnisse überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann durch die Binnenwirtschaft nicht mehr allein und innert nützlicher Frist gewährleistet werden. Es muss sogar vermehrt festgestellt werden, dass Arbeitsplätze und Investitionen in andere Länder und Wirtschaftsregionen verlagert werden.</p><p>- Parallel zu dieser Entwicklung verfügt die Schweiz zur Zeit über ein überdurchschnittliches brachliegendes Nutzflächenangebot. Diese Flächen stellen ein ungewollt hohes volkswirtschaftliches Risikokapital dar. Gleichzeitig stellt dieses Angebot im internationalen Wettbewerb jedoch einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil dar. An verschiedenen Standorten sind Nutzflächen zu konkurrenzfähigen, günstigen Bedingungen sofort verfügbar.</p><p>- Mit dem Abbau von unnötigen gesetzlichen Schranken soll die Ansiedlung von ausländischen Investoren und Betrieben in der Schweiz erleichtert werden. Damit soll das Ueberangebot an Nutzflächen abgebaut und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit der Verabschiedung der Botschaft über Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz sind zusätzliche Handlungsmöglichkeiten in diese Richtung beschlossen worden.</p><p>- Die Lex Friedrich soll ihre Schutzfunktion gegenüber einer unkontrollierten, generellen Ueberfremdung des einheimischen Bodens beibehalten. Sie soll aber gezielt dort liberalisiert werden, wo neue Arbeitsplätze geschaffen und neue Betriebe in der Schweiz angesiedelt werden können. Zur Standortattraktivität zählen nicht zuletzt auch die Wohn- und Lebensbedingungen für ausländische Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Ausschliesslich für diesen Bereich sieht der vorliegende Vorstoss ebenfalls einen Abbau von diskriminierenden Schranken vor.</p>
  • <p>Nach Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes wird eine parlamentarische Initiative für folgende Aenderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) vom 16.12.1983 eingereicht:</p><p>Von der Bewilligungspflicht sind zu befreien:</p><p>- Personen im Ausland, die in der Schweiz Grundstücke erwerben, wenn diese der wirtschaftlichen Tätigkeit von Betriebsstätten dienen;</p><p>- Personen im Ausland, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen mit dem Ziel, Management-, Forschungs- oder Produktionsleistungen in verantwortlicher Stellung eines in der Schweiz domizilierten Betriebes zu erbringen;</p><p>- Auslandschweizer sind den Schweizern gleichzustellen.</p>
  • Revision Lex Friedrich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Volksabstimmung vom 25.06.1995 ist die Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) abgelehnt worden. Ziel der Revision war eine Lockerung der strengen Anforderungen zum Kauf von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer.</p><p>Sechs Reformpunkte bildeten den Kern der Vorlage:</p><p>- Befreiung ausländischer Unternehmen von der Bewilligungspflicht;</p><p>- Wechsel vom Nationalitäts- zum Wohnsitzprinzip;</p><p>- Lockerung bei der Anrechnung der kantonalen Kontingente;</p><p>- Partielle Zulassung von Kapitalanlagen;</p><p>- Unterstellung von Auslandschweizern unter die Lex Friedrich;</p><p>- Erhöhung der Kontingente für Ferienwohnungen.</p><p>Hauptsächlich die beiden letzten Reformpunkte waren dafür verantwortlich, dass das Referendum ergriffen wurde und in der Volksabstimmung eine Ablehnung resultierte.</p><p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative sollen die nicht oder kaum bestrittenen Reformpunkte wieder aufgegriffen und aus folgenden Gründen eine reduzierte Revision der Lex Friedrich in die Wege geleitet werden:</p><p>- Die Schweiz braucht dringend Oeffnungen und Neuinvestitionen im Sektor Bodenmarkt. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Konkurrenz unter den europäischen Wirtschaftsstandorten wirken sich gewisse Bestimmungen der heute geltenden Lex Friedrich aus dem Jahre 1983 kontraproduktiv aus.</p><p>- Angesichts der nach wie vor rezessiven Wirtschaft verzeichnet die Schweiz eine für ihre Verhältnisse überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann durch die Binnenwirtschaft nicht mehr allein und innert nützlicher Frist gewährleistet werden. Es muss sogar vermehrt festgestellt werden, dass Arbeitsplätze und Investitionen in andere Länder und Wirtschaftsregionen verlagert werden.</p><p>- Parallel zu dieser Entwicklung verfügt die Schweiz zur Zeit über ein überdurchschnittliches brachliegendes Nutzflächenangebot. Diese Flächen stellen ein ungewollt hohes volkswirtschaftliches Risikokapital dar. Gleichzeitig stellt dieses Angebot im internationalen Wettbewerb jedoch einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil dar. An verschiedenen Standorten sind Nutzflächen zu konkurrenzfähigen, günstigen Bedingungen sofort verfügbar.</p><p>- Mit dem Abbau von unnötigen gesetzlichen Schranken soll die Ansiedlung von ausländischen Investoren und Betrieben in der Schweiz erleichtert werden. Damit soll das Ueberangebot an Nutzflächen abgebaut und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit der Verabschiedung der Botschaft über Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz sind zusätzliche Handlungsmöglichkeiten in diese Richtung beschlossen worden.</p><p>- Die Lex Friedrich soll ihre Schutzfunktion gegenüber einer unkontrollierten, generellen Ueberfremdung des einheimischen Bodens beibehalten. Sie soll aber gezielt dort liberalisiert werden, wo neue Arbeitsplätze geschaffen und neue Betriebe in der Schweiz angesiedelt werden können. Zur Standortattraktivität zählen nicht zuletzt auch die Wohn- und Lebensbedingungen für ausländische Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Ausschliesslich für diesen Bereich sieht der vorliegende Vorstoss ebenfalls einen Abbau von diskriminierenden Schranken vor.</p>
    • <p>Nach Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes wird eine parlamentarische Initiative für folgende Aenderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) vom 16.12.1983 eingereicht:</p><p>Von der Bewilligungspflicht sind zu befreien:</p><p>- Personen im Ausland, die in der Schweiz Grundstücke erwerben, wenn diese der wirtschaftlichen Tätigkeit von Betriebsstätten dienen;</p><p>- Personen im Ausland, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen mit dem Ziel, Management-, Forschungs- oder Produktionsleistungen in verantwortlicher Stellung eines in der Schweiz domizilierten Betriebes zu erbringen;</p><p>- Auslandschweizer sind den Schweizern gleichzustellen.</p>
    • Revision Lex Friedrich

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