Aenderung und Ergänzung des Tabaksteuergesetzes
- ShortId
-
95.420
- Id
-
19950420
- Updated
-
10.04.2024 08:31
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung und Ergänzung des Tabaksteuergesetzes
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Finanzen;freie Schlagwörter: Steuern;Preisüberwachung;Tabaksteuer
- 1
-
- L04K11070108, Tabaksteuer
- L04K11050309, Preisüberwachung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kartellierte Märkte</p><p>Der Zigarettenmarkt ist einer der am stärksten kartellierten Märkte in der Schweiz. Die Internationale der Zigarettenhersteller diktiert praktisch dem schweizerischen Handel nicht nur die Preise, sondern das Sortiment und im Vergleich zu anderen Massenprodukten des Einzelhandels wesentlich tiefere Handelsmargen. Gleichzeitig sorgen so die Hersteller dafür, dass sie im Vergleich zur Situation in den umliegenden Ländern ungerechtfertigt hohe Erlöse erzielen. Wenn im Sinne von Artikel 31septies BV irgendwo von Missbräuchen in der Preisbildung gesprochen werden kann, dann mit Sicherheit im Bereich des Zigarettenmarktes.</p><p>Dies hat volkswirtschaftlich unerwünschte Folgen. Ein grosser Teil des Handels wird so gezwungen, eine Leistung zu erbringen, für die er nicht genügend entschädigt wird, und die von der schweizerischen Wirtschaftsverfassung grundsätzlich gewollte Konkurrenz kann damit nicht richtig spielen.</p><p>Der missbräuchlich angesetzte "Fabrikpreis"</p><p>Die Herstellungskosten für Zigaretten belaufen sich je nach verwendeten Tabaksorten und dem Grad der Automation der jeweiligen Produktionsstätten auf Fr. 2.50 bis 4.-- je Stange von 200 Zigaretten. Dieser Herstellungspreis gilt praktisch für alle europäischen Länder zufolge der nahezu vollständigen Automation, welche in diesem Produktionszweig festzustellen ist.</p><p>Demgegenüber weichen die Abgabepreis der Industrie an den Handel wesentlich voneinander ab, wie die nachstehende Aufstellung (Beispiel für Marlboro-Box-Stangen) zeigt:</p><p>in Franken Schweiz Deutschland Oesterreich Frankreich</p><p>Herstellkosten 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.--</p><p>"Fabrikpreis" 10.78 7.67 5.76 8.65</p><p>In Prozent (Basis Fr. 4.-- Herstellkosten)</p><p>Herstellkosten 100 100 100 100</p><p>"Fabrikpreis" 269,5 191,75 144 216,25</p><p>Aus diesen Zahlen wird ersichtlich, dass die Zigarettenindustrie sich in der Schweiz eine Bruttomarge von annähernd 26 Prozent zugesteht, wogegen sich diese in Frankreich auf 15,23 Prozent, in Deutschland auf 11,81 Prozent und in Oesterreich auf 6,06 Prozent stellt. Sachliche Gründe für diese ungewöhnlich hohe Herstellungsmarge sind keine auszumachen.</p><p>Tiefe Handelsmarge und missbräuchliche "Fabrik"-Preise</p><p>Zum oben genannten Fabrikpreis für eine Stange Zigaretten von Fr. 10.78 addiert sich die gegenwärtige Tabaksteuer. Sie macht Fr. 15.52 aus. Gesamthaft ergibt sich somit ein Abgabepreis an den Handel von Fr. 26.30. Dafür schreibt die Tabakindustrie einen Detailverkaufspreis von maximal Fr. 35.50 vor. Die Differenz von Fr. 8.70 entspricht einer Gesamt-Handelsmarge von maximal nur 33 Prozent, in welche sich Grossisten und Detaillisten teilen müssen. Demgegenüber sind heute allein für die Detailhandelsstufen für vergleichbare Industrieprodukte grössere Margen üblich und auch notwendig, wenn die im Zuge der nach wie vor erforderlichen Anpassung der Frauenlöhne an die Männerlöhne und die auch sonst gestiegenen Kosten gedeckt werden sollen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass die von der Industrie angesetzten "Fabrikpreise" als missbräuchlich im Sinne von Artikel 31septies BV zu bezeichnen sind.</p><p>In den Spielraum des Bundesrates gemäss Artikel 11 Absatz 2 wird dadurch nicht eingegriffen.</p><p>Keine blosse Herabsetzung und Festsetzung von Preisen</p><p>Es wäre aber aus verschiedenen Gründen verfehlt, lediglich die missbräuchlich hohen "Fabrikpreise" herabzusetzen und Detailverkaufspreise oder Margen näher zu bestimmen. Dies würde einerseits das dringende gesundheitspolitische Postulat, das Zigarettenrauchen einzudämmen, konterkarieren; andererseits hätte dies ein noch grösseres Gefälle gegenüber dem umliegenden Ausland zur Folge, was aus den verschiedensten Gründen unerwünscht wäre.</p><p>Vorgeschlagenes Vorgehen</p><p>Auszugehen ist somit grundsätzlich davon, dass die bestehenden Detailverkaufspreise für Zigaretten nicht herabgesetzt werden sollen.</p><p>Die Beseitigung der festgestellten Missbräuche erfolgt mittels einer entsprechenden Erhöhung der Tabaksteueransätze auf Zigaretten und einer gleichzeitigen Festlegung der Abgabepreise der Hersteller an den Handel inklusive Tabaksteuer auf dem Stand vom 01.03.1995. Diese fixierten Preise können grundsätzlich nur noch mit Bewilligung geändert werden. Eine Bewilligung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die Rohstoffpreise geändert haben. Zuständig für die Bewilligung höherer Preise ist der Preisüberwacher.</p><p>Die Initiative sieht eine Erhöhung um Fr. 3.-- pro Stange à 200 Zigaretten vor, indem der Steuersatz, wie er im geltenden Tabaksteuergesetz für Zigaretten festgesetzt ist, für 1000 Zigaretten um Fr. 15.-- erhöht wird.</p><p>Auf diese Weise wird die Bruttomarge der Industrie von gegenwärtig Fr. 6.78 bis Fr. 8.28 je Stange Zigaretten um Fr. 3.-- auf ein vernünftiges und international verträgliches Mass gesenkt, ohne dass dies auf den Detailumsatz an Zigaretten eine direkte Auswirkung zeitigen könnte. Mit der gleichzeitig vorgesehenen Pflicht zu einer weiteren Senkung der "Fabrikpreise" in Fällen, in welchen Firmen des Einzelhandels nicht wenigstens eine Marge von 15 Prozent realisieren können, wird auch berechtigten Anliegen des Einzelhandels Rechnung getragen.</p><p>Erfreuliche Aussichten für die Bundeskasse</p><p>Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Aenderung des Tabaksteuergesetzes hätte ausserdem zur Folge, dass sich die Tabaksteuererträge des Bundes - insbesondere zugunsten der AHV - pro Jahr um rund 250 Millionen Franken verbessern, ohne dass deswegen die Konsumenten stärker belastet werden. Es handelt sich hier somit um die Abschöpfung von Gewinnen der internationalen Tabakindustrie, die gerade auf dem Schweizer Markt bisher mit besonderer Unverfrorenheit zugegriffen hat.</p><p>Verfassungsrechtliche Grundlage</p><p>Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Eingriff in die Preisbildung und die Margenregelung ergibt sich aus Artikel 31septies BV. Die Lehre anerkennt, dass dieser Verfassungsbestimmung eine klar gewerbepolitische Ausrichtung zukommt, indem dem Staat gegen marktmächtige Gruppierungen ein Instrument verliehen wird, um den Missbrauch solcher Marktmacht auch durch Eingriffe in die Preisbildung und damit auch in die Margengestaltung zu beseitigen.Für die Erhebung der Tabaksteuern bildet Artikel 41bis die verfassungsrechtliche Grundlage.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641.31) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 16</p><p>4. Handelsvorschriften,</p><p>a. Packungen (Ergänzung Randtitel)</p><p>Artikel 16bis (neu)</p><p>b. Preise und Handelsspannen</p><p>Die am 1. März 1995 (vgl. AS 1994, Seite 2501) geltenden Abgabepreise der Hersteller an den Handel sowie jener der nachfolgenden Handelsstufen inklusive des Einzelhandels dürfen nur im Falle nachgewiesener Erhöhung der Rohstoffpreise erhöht werden. Jede Erhöhung bedarf einer Bewilligung des eidgenössischen Preisüberwachers.</p><p>Soweit aufgrund der Preisregelung Stand 1. März 1995 Firmen des Einzelhandels bei Abgabe der Zigaretten an ihre Kunden keine Handelsspanne von 15 Prozent realisieren, ist der Abgabepreis seitens der Hersteller entsprechend zu senken.</p><p>2. Im Anhang IV des Bundesgesetzes über die Tabaksteuer (Steuertarif für Zigaretten) werden die am 1. März 1995 geltenden Steuersätze um 15 Franken erhöht.</p><p>3. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Es tritt spätestens sechs Monate nach Ablauf unbenutzter Referendumsfrist bzw. nach Annahme in einer Volksabstimmung in Kraft, sofern der Bundesrat nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.</p>
- Aenderung und Ergänzung des Tabaksteuergesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Kartellierte Märkte</p><p>Der Zigarettenmarkt ist einer der am stärksten kartellierten Märkte in der Schweiz. Die Internationale der Zigarettenhersteller diktiert praktisch dem schweizerischen Handel nicht nur die Preise, sondern das Sortiment und im Vergleich zu anderen Massenprodukten des Einzelhandels wesentlich tiefere Handelsmargen. Gleichzeitig sorgen so die Hersteller dafür, dass sie im Vergleich zur Situation in den umliegenden Ländern ungerechtfertigt hohe Erlöse erzielen. Wenn im Sinne von Artikel 31septies BV irgendwo von Missbräuchen in der Preisbildung gesprochen werden kann, dann mit Sicherheit im Bereich des Zigarettenmarktes.</p><p>Dies hat volkswirtschaftlich unerwünschte Folgen. Ein grosser Teil des Handels wird so gezwungen, eine Leistung zu erbringen, für die er nicht genügend entschädigt wird, und die von der schweizerischen Wirtschaftsverfassung grundsätzlich gewollte Konkurrenz kann damit nicht richtig spielen.</p><p>Der missbräuchlich angesetzte "Fabrikpreis"</p><p>Die Herstellungskosten für Zigaretten belaufen sich je nach verwendeten Tabaksorten und dem Grad der Automation der jeweiligen Produktionsstätten auf Fr. 2.50 bis 4.-- je Stange von 200 Zigaretten. Dieser Herstellungspreis gilt praktisch für alle europäischen Länder zufolge der nahezu vollständigen Automation, welche in diesem Produktionszweig festzustellen ist.</p><p>Demgegenüber weichen die Abgabepreis der Industrie an den Handel wesentlich voneinander ab, wie die nachstehende Aufstellung (Beispiel für Marlboro-Box-Stangen) zeigt:</p><p>in Franken Schweiz Deutschland Oesterreich Frankreich</p><p>Herstellkosten 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.-- 2.50 - 4.--</p><p>"Fabrikpreis" 10.78 7.67 5.76 8.65</p><p>In Prozent (Basis Fr. 4.-- Herstellkosten)</p><p>Herstellkosten 100 100 100 100</p><p>"Fabrikpreis" 269,5 191,75 144 216,25</p><p>Aus diesen Zahlen wird ersichtlich, dass die Zigarettenindustrie sich in der Schweiz eine Bruttomarge von annähernd 26 Prozent zugesteht, wogegen sich diese in Frankreich auf 15,23 Prozent, in Deutschland auf 11,81 Prozent und in Oesterreich auf 6,06 Prozent stellt. Sachliche Gründe für diese ungewöhnlich hohe Herstellungsmarge sind keine auszumachen.</p><p>Tiefe Handelsmarge und missbräuchliche "Fabrik"-Preise</p><p>Zum oben genannten Fabrikpreis für eine Stange Zigaretten von Fr. 10.78 addiert sich die gegenwärtige Tabaksteuer. Sie macht Fr. 15.52 aus. Gesamthaft ergibt sich somit ein Abgabepreis an den Handel von Fr. 26.30. Dafür schreibt die Tabakindustrie einen Detailverkaufspreis von maximal Fr. 35.50 vor. Die Differenz von Fr. 8.70 entspricht einer Gesamt-Handelsmarge von maximal nur 33 Prozent, in welche sich Grossisten und Detaillisten teilen müssen. Demgegenüber sind heute allein für die Detailhandelsstufen für vergleichbare Industrieprodukte grössere Margen üblich und auch notwendig, wenn die im Zuge der nach wie vor erforderlichen Anpassung der Frauenlöhne an die Männerlöhne und die auch sonst gestiegenen Kosten gedeckt werden sollen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass die von der Industrie angesetzten "Fabrikpreise" als missbräuchlich im Sinne von Artikel 31septies BV zu bezeichnen sind.</p><p>In den Spielraum des Bundesrates gemäss Artikel 11 Absatz 2 wird dadurch nicht eingegriffen.</p><p>Keine blosse Herabsetzung und Festsetzung von Preisen</p><p>Es wäre aber aus verschiedenen Gründen verfehlt, lediglich die missbräuchlich hohen "Fabrikpreise" herabzusetzen und Detailverkaufspreise oder Margen näher zu bestimmen. Dies würde einerseits das dringende gesundheitspolitische Postulat, das Zigarettenrauchen einzudämmen, konterkarieren; andererseits hätte dies ein noch grösseres Gefälle gegenüber dem umliegenden Ausland zur Folge, was aus den verschiedensten Gründen unerwünscht wäre.</p><p>Vorgeschlagenes Vorgehen</p><p>Auszugehen ist somit grundsätzlich davon, dass die bestehenden Detailverkaufspreise für Zigaretten nicht herabgesetzt werden sollen.</p><p>Die Beseitigung der festgestellten Missbräuche erfolgt mittels einer entsprechenden Erhöhung der Tabaksteueransätze auf Zigaretten und einer gleichzeitigen Festlegung der Abgabepreise der Hersteller an den Handel inklusive Tabaksteuer auf dem Stand vom 01.03.1995. Diese fixierten Preise können grundsätzlich nur noch mit Bewilligung geändert werden. Eine Bewilligung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die Rohstoffpreise geändert haben. Zuständig für die Bewilligung höherer Preise ist der Preisüberwacher.</p><p>Die Initiative sieht eine Erhöhung um Fr. 3.-- pro Stange à 200 Zigaretten vor, indem der Steuersatz, wie er im geltenden Tabaksteuergesetz für Zigaretten festgesetzt ist, für 1000 Zigaretten um Fr. 15.-- erhöht wird.</p><p>Auf diese Weise wird die Bruttomarge der Industrie von gegenwärtig Fr. 6.78 bis Fr. 8.28 je Stange Zigaretten um Fr. 3.-- auf ein vernünftiges und international verträgliches Mass gesenkt, ohne dass dies auf den Detailumsatz an Zigaretten eine direkte Auswirkung zeitigen könnte. Mit der gleichzeitig vorgesehenen Pflicht zu einer weiteren Senkung der "Fabrikpreise" in Fällen, in welchen Firmen des Einzelhandels nicht wenigstens eine Marge von 15 Prozent realisieren können, wird auch berechtigten Anliegen des Einzelhandels Rechnung getragen.</p><p>Erfreuliche Aussichten für die Bundeskasse</p><p>Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Aenderung des Tabaksteuergesetzes hätte ausserdem zur Folge, dass sich die Tabaksteuererträge des Bundes - insbesondere zugunsten der AHV - pro Jahr um rund 250 Millionen Franken verbessern, ohne dass deswegen die Konsumenten stärker belastet werden. Es handelt sich hier somit um die Abschöpfung von Gewinnen der internationalen Tabakindustrie, die gerade auf dem Schweizer Markt bisher mit besonderer Unverfrorenheit zugegriffen hat.</p><p>Verfassungsrechtliche Grundlage</p><p>Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Eingriff in die Preisbildung und die Margenregelung ergibt sich aus Artikel 31septies BV. Die Lehre anerkennt, dass dieser Verfassungsbestimmung eine klar gewerbepolitische Ausrichtung zukommt, indem dem Staat gegen marktmächtige Gruppierungen ein Instrument verliehen wird, um den Missbrauch solcher Marktmacht auch durch Eingriffe in die Preisbildung und damit auch in die Margengestaltung zu beseitigen.Für die Erhebung der Tabaksteuern bildet Artikel 41bis die verfassungsrechtliche Grundlage.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641.31) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 16</p><p>4. Handelsvorschriften,</p><p>a. Packungen (Ergänzung Randtitel)</p><p>Artikel 16bis (neu)</p><p>b. Preise und Handelsspannen</p><p>Die am 1. März 1995 (vgl. AS 1994, Seite 2501) geltenden Abgabepreise der Hersteller an den Handel sowie jener der nachfolgenden Handelsstufen inklusive des Einzelhandels dürfen nur im Falle nachgewiesener Erhöhung der Rohstoffpreise erhöht werden. Jede Erhöhung bedarf einer Bewilligung des eidgenössischen Preisüberwachers.</p><p>Soweit aufgrund der Preisregelung Stand 1. März 1995 Firmen des Einzelhandels bei Abgabe der Zigaretten an ihre Kunden keine Handelsspanne von 15 Prozent realisieren, ist der Abgabepreis seitens der Hersteller entsprechend zu senken.</p><p>2. Im Anhang IV des Bundesgesetzes über die Tabaksteuer (Steuertarif für Zigaretten) werden die am 1. März 1995 geltenden Steuersätze um 15 Franken erhöht.</p><p>3. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Es tritt spätestens sechs Monate nach Ablauf unbenutzter Referendumsfrist bzw. nach Annahme in einer Volksabstimmung in Kraft, sofern der Bundesrat nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.</p>
- Aenderung und Ergänzung des Tabaksteuergesetzes
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