Energienutzungsbeschluss. Ergänzung
- ShortId
-
95.428
- Id
-
19950428
- Updated
-
10.04.2024 14:40
- Language
-
de
- Title
-
Energienutzungsbeschluss. Ergänzung
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Mietrecht;freie Schlagwörter: Mieten;freie Schlagwörter: Energie;Mietzinskontrolle;Investition;Energienutzung
- 1
-
- L05K1701010604, Energienutzung
- L03K110901, Investition
- L05K0102010406, Mietzinskontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 14. Dezember 1990 wird in Artikel 25 Absatz 2 (Uebergangsrecht) vorgesehen: "Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist."</p><p>Nach Berechnungen und Erfahrungswerten aus der Praxis ist beispielsweise für eine 4-Zimmerwohnung mit investitionsbedingten Kosten und zusätzlichem Aufwand für Verwaltung im Extremfall bis zu Fr. 35.-- pro Monat für die Mieterschaft zu rechnen. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Mehrheit der Vermieterinnen und Vermieter gestützt auf die mietrechtliche Regelung von Artikel 269a lit. b OR in Verbindung mit Artikel 14 VMWG die volle Investition auf die Mietzinse überwälzt.</p><p>In der nächsten Zeit stehen diverse ökologisch bedingte Investitionen an. Es geht nicht an, die diesbezüglichen Kosten - wie es heute Trend zu sein scheint - vorwiegend auf die Konsumierenden abzuwälzen. Der ökologische Umbau muss sozialverträglich sein. Die Kosten müssen vermehrt von den finanzkräftigeren Kreisen mitgetragen werden.</p><p>Auch vorliegend ist nicht einzusehen, warum Bemühungen für eine bessere Luft einseitig auf die ohnehin sozial schwächeren Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden sollen; vor allem in einer Zeit, in welcher 25 Prozent der Mieterinnen und Mieter Mühe mit den Mietzinszahlungen haben.</p><p>Zudem sind folgende mietzinsrelevante Ueberlegungen zu berücksichtigen:</p><p>Nach der Modellrechnung, die der Gesetzgebung betreffend Mietzinse zugrunde liegt, dienen 70 Prozent der Nettomiete zur Deckung der Kapitalkosten. Die weiteren 30 Prozent sollen für den Unterhalt der Liegenschaft aufgewendet werden. Bei den Kapitalkosten wird im weiteren davon ausgegangen, die Liegenschaft sei zu 60 Prozent fremd- und zu 40 Prozent eigenfinanziert. Zur Verzinsung des Eigenkapitals werden nach dieser Berechnung 28 Prozent der gesamten Nettomiete aufgewendet (vgl. zum Ganzen: Lachat/Stoll S. 233). Trotzdem kann der Mietzins gestützt auf Artikel 16 VMWG jährlich um bis zu 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden. In der Praxis wird durchwegs von diesem Höchstsatz ausgegangen. Das Bundesgericht geht dann auch zu Recht davon aus, die Teuerungsanpassung diene nicht nur der Sicherung des Eigenkapitals sondern auch teilweise zur Abgeltung der Unterhaltssteuerung (BGE 120 II 102). </p><p>Im weiteren hält Artikel 269a lit. b OR fest, Mietzinserhöhungen seien in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie durch Kostensteigerungen (vor allem für Reparaturen und Unterhalt) des Vermieters begründet sind. Schlichtungsbehörden und kantonale Gerichte wenden diesbezüglich Pauschalsätze an, wonach - je nach Region - die Mietzinse unter diesem Titel jährlich um 1-1,5 Prozent erhöht werden können. Von dieser Erhöhungsmöglichkeit machen auch diejenigen Vermieter Gebrauch, welche den Unterhalt der Liegenschaft vollständig vernachlässigen. Zudem bleibt es der Vermieterschaft unbenommen, über dem Pauschalsatz liegende Kostensteigerungen auf den Mietzins zu überwälzen. Vermieter und Vermieterinnen verfügen demgemäss über eine angemessene, sich jährlich übermässig erhöhende Unterhaltsreserve, welche es problemlos erlaubt, die Kosten für die im Zusammenhang mit der individuellen Heizkostenabrechnung anfallenden Investitionen zur Hälfte aus diesem "Fonds" zu entnehmen.</p><p>Werden die fraglichen Messgeräte im Rahmen von Totalsanierungen installiert, kommt Artikel 14 Absatz 1 VMWG zur Anwendung, wonach Kosten umfassender Ueberholungen in der Regel zu 50-70 Prozent als wertvermehrende Investitionen auf die Mietzinse überwälzt werden können. Eine Sonderregelung für ausserhalb von Totalrenovationen getätigte Messgeräteinstallationen erscheint nach dem Gesagten als angemessen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 Bundesverfassung und Artikel 21bis ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 25 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 14.12.1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird wie folgt ergänzt:</p><p>"Die dazu notwendigen Investitionen dürfen höchstens zur Hälfte auf die Mietzinse überwälzt werden."</p>
- Energienutzungsbeschluss. Ergänzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 14. Dezember 1990 wird in Artikel 25 Absatz 2 (Uebergangsrecht) vorgesehen: "Zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist."</p><p>Nach Berechnungen und Erfahrungswerten aus der Praxis ist beispielsweise für eine 4-Zimmerwohnung mit investitionsbedingten Kosten und zusätzlichem Aufwand für Verwaltung im Extremfall bis zu Fr. 35.-- pro Monat für die Mieterschaft zu rechnen. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Mehrheit der Vermieterinnen und Vermieter gestützt auf die mietrechtliche Regelung von Artikel 269a lit. b OR in Verbindung mit Artikel 14 VMWG die volle Investition auf die Mietzinse überwälzt.</p><p>In der nächsten Zeit stehen diverse ökologisch bedingte Investitionen an. Es geht nicht an, die diesbezüglichen Kosten - wie es heute Trend zu sein scheint - vorwiegend auf die Konsumierenden abzuwälzen. Der ökologische Umbau muss sozialverträglich sein. Die Kosten müssen vermehrt von den finanzkräftigeren Kreisen mitgetragen werden.</p><p>Auch vorliegend ist nicht einzusehen, warum Bemühungen für eine bessere Luft einseitig auf die ohnehin sozial schwächeren Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden sollen; vor allem in einer Zeit, in welcher 25 Prozent der Mieterinnen und Mieter Mühe mit den Mietzinszahlungen haben.</p><p>Zudem sind folgende mietzinsrelevante Ueberlegungen zu berücksichtigen:</p><p>Nach der Modellrechnung, die der Gesetzgebung betreffend Mietzinse zugrunde liegt, dienen 70 Prozent der Nettomiete zur Deckung der Kapitalkosten. Die weiteren 30 Prozent sollen für den Unterhalt der Liegenschaft aufgewendet werden. Bei den Kapitalkosten wird im weiteren davon ausgegangen, die Liegenschaft sei zu 60 Prozent fremd- und zu 40 Prozent eigenfinanziert. Zur Verzinsung des Eigenkapitals werden nach dieser Berechnung 28 Prozent der gesamten Nettomiete aufgewendet (vgl. zum Ganzen: Lachat/Stoll S. 233). Trotzdem kann der Mietzins gestützt auf Artikel 16 VMWG jährlich um bis zu 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden. In der Praxis wird durchwegs von diesem Höchstsatz ausgegangen. Das Bundesgericht geht dann auch zu Recht davon aus, die Teuerungsanpassung diene nicht nur der Sicherung des Eigenkapitals sondern auch teilweise zur Abgeltung der Unterhaltssteuerung (BGE 120 II 102). </p><p>Im weiteren hält Artikel 269a lit. b OR fest, Mietzinserhöhungen seien in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie durch Kostensteigerungen (vor allem für Reparaturen und Unterhalt) des Vermieters begründet sind. Schlichtungsbehörden und kantonale Gerichte wenden diesbezüglich Pauschalsätze an, wonach - je nach Region - die Mietzinse unter diesem Titel jährlich um 1-1,5 Prozent erhöht werden können. Von dieser Erhöhungsmöglichkeit machen auch diejenigen Vermieter Gebrauch, welche den Unterhalt der Liegenschaft vollständig vernachlässigen. Zudem bleibt es der Vermieterschaft unbenommen, über dem Pauschalsatz liegende Kostensteigerungen auf den Mietzins zu überwälzen. Vermieter und Vermieterinnen verfügen demgemäss über eine angemessene, sich jährlich übermässig erhöhende Unterhaltsreserve, welche es problemlos erlaubt, die Kosten für die im Zusammenhang mit der individuellen Heizkostenabrechnung anfallenden Investitionen zur Hälfte aus diesem "Fonds" zu entnehmen.</p><p>Werden die fraglichen Messgeräte im Rahmen von Totalsanierungen installiert, kommt Artikel 14 Absatz 1 VMWG zur Anwendung, wonach Kosten umfassender Ueberholungen in der Regel zu 50-70 Prozent als wertvermehrende Investitionen auf die Mietzinse überwälzt werden können. Eine Sonderregelung für ausserhalb von Totalrenovationen getätigte Messgeräteinstallationen erscheint nach dem Gesagten als angemessen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 Bundesverfassung und Artikel 21bis ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 25 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 14.12.1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung wird wie folgt ergänzt:</p><p>"Die dazu notwendigen Investitionen dürfen höchstens zur Hälfte auf die Mietzinse überwälzt werden."</p>
- Energienutzungsbeschluss. Ergänzung
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