Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen der Bundesversammlung
- ShortId
-
95.429
- Id
-
19950429
- Updated
-
10.04.2024 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen der Bundesversammlung
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: Parlament;freie Schlagwörter: Parlamentarier;fraktionslose Abgeordnete;Entschädigung der Parlamentsmitglieder;Fraktionsentschädigung;Gesetz
- 1
-
- L05K0803040101, Entschädigung der Parlamentsmitglieder
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0803030201, Fraktionsentschädigung
- L04K08030303, fraktionslose Abgeordnete
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Initiative möchte durch Ergänzungen des Entschädigungsgesetzes (Art. 12a neu) und des dazugehörenden Bundesbeschlusses (Art. 10a neu) die Voraussetzung dafür schaffen, dass auch die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien- bzw. Listenabordnungen, die keiner Fraktion angehören, künftig einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate erhalten. Im Gegensatz zu den Fraktionen sollen sie gemäss Vorschlag keinen Grundbeitrag erhalten, sondern nur den jährlichen Beitrag von 10 500 Franken pro Ratsmitglied, der den Fraktionen zusätzlich zur Grundentschädigung ausgerichtet wird.</p><p>Im Bericht vom 06.11.1989 der Kommission des Nationalrates, welche die parlamentarische Initiative "Beiträge an die Fraktionen der Bundesversammlung" vorbereitet hatte, wurde die Erhöhung der Fraktionsbeiträge u.a. auf Seite 6 wie folgt begründet:</p><p>"Es wird unseres Erachtens zu Recht geltend gemacht, dass die Aktivitäten der Parteien zu einem grossen Teil auf den parlamentarischen Entscheidungsprozess ausgerichtet sind. Die Parteien greifen die im Volk vorhandenen gesellschaftlichen Anschauungen und Interessen auf, bündeln und artikulieren sie, um den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess in Gang zu setzen und zu beeinflussen und die Bürger als Staatsvolk sprach- und handlungsfähig zu machen. Diese Definition der Funktion der Parteien wäre durch die Feststellungen zu ergänzen, dass der durch die Parteien in Gang gesetzte Willensbildungsprozess in den meisten Fällen durch Vermittlung der Fraktionen im Parlament seinen Abschluss findet. So betrachtet ist ein grosser Teil der Aufwendungen der Parteien Voraussetzung für das Funktionieren der Fraktionen und damit des Parlaments überhaupt."</p><p>Ohne Zweifel erfüllen auch die kleineren Parteien und ihre fraktionslosen Parlamentsmitglieder eine wichtige staatspolitische Funktion. Die zitierten Ausführungen gelten für sie genauso. Leider sind sie bisher hinsichtlich der Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Parlamentsarbeit zu Unrecht vergessen worden. Fraktionslose Parlamentarier einer kleineren Partei arbeiten genauso zusammen wie Fraktionsmitglieder. Sie treten als Abordnung eines bestimmten Wählersegmentes, einer bestimmten politischen Richtung auf und bilden eine Einheit, die ebenfalls einer Infrastruktur bedarf, um ähnliche Grunddienstleistungen erbringen zu können, wie dies bei Fraktionen der Fall ist. Im zitierten Bericht waren erwähnt: Die Organisation und Durchführung von Sitzungen, Oeffentlichkeitsarbeit und Kontakte zu den Medien, Dokumentation zu Sachfragen, Uebersetzungen, Erarbeiten von Vorstössen, Anträgen und Referaten, Ausarbeiten von Konzepten und Studien, Erarbeitung von Vernehmlassungen als Grundlage der parlamentarischen Arbeit, die Unterstützung der Parlamentarier auch in ihrer Funktion als Anlaufstelle der Bürger usw.</p><p>Der Grundaufwand in infrastruktureller und intellektueller Hinsicht ist somit für kleinere Parlamentsabordnungen, auch für Einervertretungen, zu erbringen. Auch sie haben zu allen wichtigen Fragen und Geschäften Stellung zu nehmen.</p><p>Die parlamentarische Initiative schlägt eine massvolle Lösung vor, um das ausgewiesene Bedürfnis fraktionsloser Parlamentsvertretungen nach einer Unterstützung ihrer Sekretariate abzudecken. Die Fraktionen bleiben dank des Grundbeitrages eindeutig besser gestellt, was gerechtfertigt und unbestritten ist. Die fraktionslosen Abordnungen müssten aber, abgestuft nach ihrer Stärke, nicht mehr leer ausgehen.</p><p>In verschiedenen kantonalen Parlamenten - Bern, Tessin und Schwyz - hat sich eine analoge Regelung bewährt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93, Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz)</p><p>Art. 12a (neu) Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen.</p><p>Die Parteien- bzw. Listenabordnungen, die nicht Fraktionsstärke aufweisen und keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Beitrag pro Ratsmitglied zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.</p><p>Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz</p><p>Art. 10a (neu) Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen</p><p>Der Beitrag pro Mitglied beträgt 10 500 Franken.</p>
- Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen der Bundesversammlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Initiative möchte durch Ergänzungen des Entschädigungsgesetzes (Art. 12a neu) und des dazugehörenden Bundesbeschlusses (Art. 10a neu) die Voraussetzung dafür schaffen, dass auch die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien- bzw. Listenabordnungen, die keiner Fraktion angehören, künftig einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate erhalten. Im Gegensatz zu den Fraktionen sollen sie gemäss Vorschlag keinen Grundbeitrag erhalten, sondern nur den jährlichen Beitrag von 10 500 Franken pro Ratsmitglied, der den Fraktionen zusätzlich zur Grundentschädigung ausgerichtet wird.</p><p>Im Bericht vom 06.11.1989 der Kommission des Nationalrates, welche die parlamentarische Initiative "Beiträge an die Fraktionen der Bundesversammlung" vorbereitet hatte, wurde die Erhöhung der Fraktionsbeiträge u.a. auf Seite 6 wie folgt begründet:</p><p>"Es wird unseres Erachtens zu Recht geltend gemacht, dass die Aktivitäten der Parteien zu einem grossen Teil auf den parlamentarischen Entscheidungsprozess ausgerichtet sind. Die Parteien greifen die im Volk vorhandenen gesellschaftlichen Anschauungen und Interessen auf, bündeln und artikulieren sie, um den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess in Gang zu setzen und zu beeinflussen und die Bürger als Staatsvolk sprach- und handlungsfähig zu machen. Diese Definition der Funktion der Parteien wäre durch die Feststellungen zu ergänzen, dass der durch die Parteien in Gang gesetzte Willensbildungsprozess in den meisten Fällen durch Vermittlung der Fraktionen im Parlament seinen Abschluss findet. So betrachtet ist ein grosser Teil der Aufwendungen der Parteien Voraussetzung für das Funktionieren der Fraktionen und damit des Parlaments überhaupt."</p><p>Ohne Zweifel erfüllen auch die kleineren Parteien und ihre fraktionslosen Parlamentsmitglieder eine wichtige staatspolitische Funktion. Die zitierten Ausführungen gelten für sie genauso. Leider sind sie bisher hinsichtlich der Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Parlamentsarbeit zu Unrecht vergessen worden. Fraktionslose Parlamentarier einer kleineren Partei arbeiten genauso zusammen wie Fraktionsmitglieder. Sie treten als Abordnung eines bestimmten Wählersegmentes, einer bestimmten politischen Richtung auf und bilden eine Einheit, die ebenfalls einer Infrastruktur bedarf, um ähnliche Grunddienstleistungen erbringen zu können, wie dies bei Fraktionen der Fall ist. Im zitierten Bericht waren erwähnt: Die Organisation und Durchführung von Sitzungen, Oeffentlichkeitsarbeit und Kontakte zu den Medien, Dokumentation zu Sachfragen, Uebersetzungen, Erarbeiten von Vorstössen, Anträgen und Referaten, Ausarbeiten von Konzepten und Studien, Erarbeitung von Vernehmlassungen als Grundlage der parlamentarischen Arbeit, die Unterstützung der Parlamentarier auch in ihrer Funktion als Anlaufstelle der Bürger usw.</p><p>Der Grundaufwand in infrastruktureller und intellektueller Hinsicht ist somit für kleinere Parlamentsabordnungen, auch für Einervertretungen, zu erbringen. Auch sie haben zu allen wichtigen Fragen und Geschäften Stellung zu nehmen.</p><p>Die parlamentarische Initiative schlägt eine massvolle Lösung vor, um das ausgewiesene Bedürfnis fraktionsloser Parlamentsvertretungen nach einer Unterstützung ihrer Sekretariate abzudecken. Die Fraktionen bleiben dank des Grundbeitrages eindeutig besser gestellt, was gerechtfertigt und unbestritten ist. Die fraktionslosen Abordnungen müssten aber, abgestuft nach ihrer Stärke, nicht mehr leer ausgehen.</p><p>In verschiedenen kantonalen Parlamenten - Bern, Tessin und Schwyz - hat sich eine analoge Regelung bewährt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93, Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz)</p><p>Art. 12a (neu) Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen.</p><p>Die Parteien- bzw. Listenabordnungen, die nicht Fraktionsstärke aufweisen und keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Beitrag pro Ratsmitglied zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.</p><p>Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz</p><p>Art. 10a (neu) Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen</p><p>Der Beitrag pro Mitglied beträgt 10 500 Franken.</p>
- Beiträge an die fraktionslosen Abordnungen der Bundesversammlung
Back to List