Senkung der Belastung von Familien durch die Krankenversicherung
- ShortId
-
95.430
- Id
-
19950430
- Updated
-
10.04.2024 09:43
- Language
-
de
- Title
-
Senkung der Belastung von Familien durch die Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
Schutz der Familie;Krankenversicherung;Kind;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K0103030401, Schutz der Familie
- L05K0107010205, Kind
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) wurden anstelle der bisherigen Subventionen an die Krankenkassen individuelle Prämienverbilligungen eingeführt. Die gezielten Prämienverbilligungen sollten die Folgen der unsozialen Kopfprämien mildern. Dieses Argument hat entscheidend zur Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung beigetragen. Nun sind sowohl die Prämien als auch die kantonalen Regelungen über die Prämienverbilligung grösstenteils bekannt. Die Stimmberechtigten, die sich von diesem Argument überzeugen liessen, sind von der Art und Weise, wie die Prämienverbilligung gehandhabt wird, enttäuscht.</p><p>In der Tat wollen fünfzehn Kantone ihre Beiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen massiv kürzen und die Bundessubventionen nicht voll ausschöpfen; dreizehn Kantone kürzen die Beiträge auf 50 Prozent, zwei auf 57 Prozent. Von den für 1996 vorgesehenen 2,47 Milliarden Franken sollen so insgesamt 658 Millionen Franken nicht an die Versicherten ausbezahlt werden, davon 468 Millionen Franken an Bundesbeiträgen. Dem laut Expertenbericht Schoch bzw. der Botschaft des Bundesrates zum KVG ausgewiesenen Subventionsbedarf von rund 3 Milliarden Franken stehen somit nur 1,81 Milliarden Franken effektiv ausbezahlte Prämienverbilligung gegenüber, also nur noch 60 Prozent. Einige Kantone beschränken sich nicht darauf, die Bundesbeiträge nicht voll auszuschöpfen: sie zahlen nach neuem Recht sogar weniger Prämienverbilligung aus als nach altem Recht. Der Kanton Zürich z.B. spart 1996 130 Millionen Franken Prämienverbilligung (inklusive Bundesbeiträge) auf dem Buckel der Versicherten! Trotz höheren Prämien erhalten deshalb manche Versicherte weniger Prämienverbilligung als vorher.</p><p>Diese Haltung der Kantone drückt sich in den Anspruchsbedingungen aus, die die Versicherten erfüllen müssen. Je nach Kanton gehen die Einkommensgrenzen weit auseinander: im Kanton Zürich geht man bereits ab 19 000 Franken (mit Kindern) steuerbarem Einkommen leer aus, im Kanton Wallis erst ab einem Einkommen von 42 315 Franken (Ehepaar mit einem Kind)! Häufig sind aber diejenigen anspruchsberechtigt, die ohnehin bereits Sozialfälle sind. Die Interpretation des Begriffes "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" ist willkürlich und die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen sind inakzeptabel. Sie verletzen klar Buchstaben und Geist des KVG. Das Fehlen einer Sanktionierungsmöglichkeit des Bundes gegenüber den Kantonen wird von einer Mehrheit der Kantone ausgenützt.</p><p>Dazu kommt, dass manche Kantone weitere Umwälzungen auf die Versicherten vorgenommen haben, die in den Gegenüberstellungen der alten und neuen Prämienverbilligungen nicht erscheinen. Um die Beiträge an die Prämienverbilligung zu finanzieren, werden beispielsweise die kantonalen Beiträge an die Spitäler gekürzt, was zu einer Erhöhung der Spitalpauschalen führt, die ihrerseits natürlich die Prämien in die Höhe treibt. Die Kantone machen auch bei den Ergänzungsleistungen und bei den Fürsorgegeldern Einsparungen, die schlussendlich die Versicherten bezahlen müssen.</p><p>Wenn die Kantone Bundesbeiträge nach KVG voll ausnützen würden, ergäbe sich daraus für sie im Bereich der Prämienverbilligung eine zusätzliche Belastung von 116 Millionen Franken (640 Millionen Franken nach KVG gegenüber 524 Millionen Franken heute). Selbst dann würden sie mit dem neuen KVG immer noch grosse Einsparungen machen, weil gewisse Leistungen neu durch die obligatorische Versicherung übernommen werden (z.B. Spitex-Leistungen). Auch diese Einsparungen werden auf die Prämien der Versicherten überwälzt. Auf diesem Hintergrund lässt sich das knausrige Verhalten der Kantone bei der Prämienverbilligung auf keinen Fall rechtfertigen, auch nicht mit dem Verweis auf die schlechte finanzielle Situation, in der viele Kantone stecken.</p><p>Die Bevölkerung fühlt sich durch diese kantonalen Sparübungen auf Kosten einer griffigen Prämienverbilligung in ihren Erwartungen enttäuscht. Die im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung gemachten Versprechungen werden nicht eingehalten.</p><p>Die von den Kantonen nicht beanspruchten und damit den Versicherten vorenthaltenen Bundesbeiträge entsprechen der Summe, die als zweckgebundener Ertrag aus der Mehrwertsteuer für die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien eingesetzt werden soll. Fünf Prozent des Ertrages der Mehrwertsteuer (etwa 500 Millionen Franken) ist für den Ausgleich der Mehrbelastung der unteren Einkommen, insbesondere der kinderreicheren Familien, die sich aus der Einführung der Mehrwertsteuer ergibt, bestimmt. Die Versicherten haben Anrecht auf diese Bundesbeiträge. Durch die Politik der Kantone wird die Bevölkerung also gleich doppelt benachteiligt: bei der Belastung durch die Mehrwertsteuer und bei der ungenügenden Prämienverbilligung.</p><p>Höhere Prämien, weniger Prämienverbilligung. Diese Kombination belastet viele Versicherte über das erträgliche Mass hinaus, gerade diejenigen, die infolge der einschränkenden Festlegung der Einkommensgrenze keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (mehr) haben. Betroffen ist in starkem Masse der Mittelstand, insbesondere Familien mit Kindern; neben den allgemeinen Prämienerhöhungen sind gerade die Prämien für Kinder massiv gestiegen. Kinderreiche Familien spüren zudem den Wegfall der Kinderrabatte (bisher waren die Krankenkassenprämien für das dritte und die folgenden Kinder meistens gratis). Zudem kommen die meisten Versicherten nicht in den Genuss von Lohnerhöhungen, ja nicht einmal eines Teuerungsausgleiches. Mit der zusätzlichen Belastung durch die Krankenversicherung ist die Schmerzgrenze für viele Familien überschritten. Im Kanton Zürich beträgt die Prämie für die obligatorische Versicherung für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) bei der grössten Krankenkasse Fr. 477.20. Eine alleinerziehende Frau mit 2 Kindern bezahlt Fr. 292.--. Uebersteigt ihr monatlicher Bruttoeinkommen bloss 2 500 Franken, so hat sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.</p><p>Angesichts dieser Situation müssen die ursprünglich vorgesehenen Bundesbeiträge, trotz der Verweigerungspolitik der Kantone, voll den Versicherten zukommen, und zwar gezielt den Familien mit Kindern. Damit kann deren Belastung durch die Krankenversicherung spürbar gesenkt werden. Nur so kann das dem Stimmvolk gegenüber gemachte Versprechen eingelöst und der Zweck der Prämienverbilligung erreicht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Es ist ein Bundesbeschluss mit folgendem Inhalt zu verabschieden:</p><p>Artikel 1</p><p>Die Gemäss Artikel 66 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nicht ausbezahlten Bundesbeiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden zur Senkung der Belastung der Familien durch die Krankenversicherung verwendet.</p><p>Artikel 2</p><p>Es besteht ein Anspruch in gleicher Höhe für jedes versicherte Kind bis zum 18. Altersjahr sowie für jede versicherte Person bis zum 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen ist, wenn das Familieneinkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 70 000 Franken nicht überschreitet.</p><p>Artikel 3</p><p>Die Höhe der Leistung wird berechnet, indem die Summe der nicht ausbezahlten Bundesbeiträge durch die Anzahl der Anspruchsberechtigten dividiert wird.Artikel 4</p><p>Der Bundesrat regelt das Verfahren.</p><p>Artikel 5</p><p>1. Dieser Bundesbeschluss ist allgemein verbindlich.</p><p>2. Er wird nach Artikel 89bis der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft, rückwirkend auf den 01.01.1996.</p><p>3. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p>
- Senkung der Belastung von Familien durch die Krankenversicherung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) wurden anstelle der bisherigen Subventionen an die Krankenkassen individuelle Prämienverbilligungen eingeführt. Die gezielten Prämienverbilligungen sollten die Folgen der unsozialen Kopfprämien mildern. Dieses Argument hat entscheidend zur Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung beigetragen. Nun sind sowohl die Prämien als auch die kantonalen Regelungen über die Prämienverbilligung grösstenteils bekannt. Die Stimmberechtigten, die sich von diesem Argument überzeugen liessen, sind von der Art und Weise, wie die Prämienverbilligung gehandhabt wird, enttäuscht.</p><p>In der Tat wollen fünfzehn Kantone ihre Beiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen massiv kürzen und die Bundessubventionen nicht voll ausschöpfen; dreizehn Kantone kürzen die Beiträge auf 50 Prozent, zwei auf 57 Prozent. Von den für 1996 vorgesehenen 2,47 Milliarden Franken sollen so insgesamt 658 Millionen Franken nicht an die Versicherten ausbezahlt werden, davon 468 Millionen Franken an Bundesbeiträgen. Dem laut Expertenbericht Schoch bzw. der Botschaft des Bundesrates zum KVG ausgewiesenen Subventionsbedarf von rund 3 Milliarden Franken stehen somit nur 1,81 Milliarden Franken effektiv ausbezahlte Prämienverbilligung gegenüber, also nur noch 60 Prozent. Einige Kantone beschränken sich nicht darauf, die Bundesbeiträge nicht voll auszuschöpfen: sie zahlen nach neuem Recht sogar weniger Prämienverbilligung aus als nach altem Recht. Der Kanton Zürich z.B. spart 1996 130 Millionen Franken Prämienverbilligung (inklusive Bundesbeiträge) auf dem Buckel der Versicherten! Trotz höheren Prämien erhalten deshalb manche Versicherte weniger Prämienverbilligung als vorher.</p><p>Diese Haltung der Kantone drückt sich in den Anspruchsbedingungen aus, die die Versicherten erfüllen müssen. Je nach Kanton gehen die Einkommensgrenzen weit auseinander: im Kanton Zürich geht man bereits ab 19 000 Franken (mit Kindern) steuerbarem Einkommen leer aus, im Kanton Wallis erst ab einem Einkommen von 42 315 Franken (Ehepaar mit einem Kind)! Häufig sind aber diejenigen anspruchsberechtigt, die ohnehin bereits Sozialfälle sind. Die Interpretation des Begriffes "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" ist willkürlich und die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen sind inakzeptabel. Sie verletzen klar Buchstaben und Geist des KVG. Das Fehlen einer Sanktionierungsmöglichkeit des Bundes gegenüber den Kantonen wird von einer Mehrheit der Kantone ausgenützt.</p><p>Dazu kommt, dass manche Kantone weitere Umwälzungen auf die Versicherten vorgenommen haben, die in den Gegenüberstellungen der alten und neuen Prämienverbilligungen nicht erscheinen. Um die Beiträge an die Prämienverbilligung zu finanzieren, werden beispielsweise die kantonalen Beiträge an die Spitäler gekürzt, was zu einer Erhöhung der Spitalpauschalen führt, die ihrerseits natürlich die Prämien in die Höhe treibt. Die Kantone machen auch bei den Ergänzungsleistungen und bei den Fürsorgegeldern Einsparungen, die schlussendlich die Versicherten bezahlen müssen.</p><p>Wenn die Kantone Bundesbeiträge nach KVG voll ausnützen würden, ergäbe sich daraus für sie im Bereich der Prämienverbilligung eine zusätzliche Belastung von 116 Millionen Franken (640 Millionen Franken nach KVG gegenüber 524 Millionen Franken heute). Selbst dann würden sie mit dem neuen KVG immer noch grosse Einsparungen machen, weil gewisse Leistungen neu durch die obligatorische Versicherung übernommen werden (z.B. Spitex-Leistungen). Auch diese Einsparungen werden auf die Prämien der Versicherten überwälzt. Auf diesem Hintergrund lässt sich das knausrige Verhalten der Kantone bei der Prämienverbilligung auf keinen Fall rechtfertigen, auch nicht mit dem Verweis auf die schlechte finanzielle Situation, in der viele Kantone stecken.</p><p>Die Bevölkerung fühlt sich durch diese kantonalen Sparübungen auf Kosten einer griffigen Prämienverbilligung in ihren Erwartungen enttäuscht. Die im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung gemachten Versprechungen werden nicht eingehalten.</p><p>Die von den Kantonen nicht beanspruchten und damit den Versicherten vorenthaltenen Bundesbeiträge entsprechen der Summe, die als zweckgebundener Ertrag aus der Mehrwertsteuer für die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien eingesetzt werden soll. Fünf Prozent des Ertrages der Mehrwertsteuer (etwa 500 Millionen Franken) ist für den Ausgleich der Mehrbelastung der unteren Einkommen, insbesondere der kinderreicheren Familien, die sich aus der Einführung der Mehrwertsteuer ergibt, bestimmt. Die Versicherten haben Anrecht auf diese Bundesbeiträge. Durch die Politik der Kantone wird die Bevölkerung also gleich doppelt benachteiligt: bei der Belastung durch die Mehrwertsteuer und bei der ungenügenden Prämienverbilligung.</p><p>Höhere Prämien, weniger Prämienverbilligung. Diese Kombination belastet viele Versicherte über das erträgliche Mass hinaus, gerade diejenigen, die infolge der einschränkenden Festlegung der Einkommensgrenze keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (mehr) haben. Betroffen ist in starkem Masse der Mittelstand, insbesondere Familien mit Kindern; neben den allgemeinen Prämienerhöhungen sind gerade die Prämien für Kinder massiv gestiegen. Kinderreiche Familien spüren zudem den Wegfall der Kinderrabatte (bisher waren die Krankenkassenprämien für das dritte und die folgenden Kinder meistens gratis). Zudem kommen die meisten Versicherten nicht in den Genuss von Lohnerhöhungen, ja nicht einmal eines Teuerungsausgleiches. Mit der zusätzlichen Belastung durch die Krankenversicherung ist die Schmerzgrenze für viele Familien überschritten. Im Kanton Zürich beträgt die Prämie für die obligatorische Versicherung für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) bei der grössten Krankenkasse Fr. 477.20. Eine alleinerziehende Frau mit 2 Kindern bezahlt Fr. 292.--. Uebersteigt ihr monatlicher Bruttoeinkommen bloss 2 500 Franken, so hat sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.</p><p>Angesichts dieser Situation müssen die ursprünglich vorgesehenen Bundesbeiträge, trotz der Verweigerungspolitik der Kantone, voll den Versicherten zukommen, und zwar gezielt den Familien mit Kindern. Damit kann deren Belastung durch die Krankenversicherung spürbar gesenkt werden. Nur so kann das dem Stimmvolk gegenüber gemachte Versprechen eingelöst und der Zweck der Prämienverbilligung erreicht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Es ist ein Bundesbeschluss mit folgendem Inhalt zu verabschieden:</p><p>Artikel 1</p><p>Die Gemäss Artikel 66 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nicht ausbezahlten Bundesbeiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden zur Senkung der Belastung der Familien durch die Krankenversicherung verwendet.</p><p>Artikel 2</p><p>Es besteht ein Anspruch in gleicher Höhe für jedes versicherte Kind bis zum 18. Altersjahr sowie für jede versicherte Person bis zum 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen ist, wenn das Familieneinkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 70 000 Franken nicht überschreitet.</p><p>Artikel 3</p><p>Die Höhe der Leistung wird berechnet, indem die Summe der nicht ausbezahlten Bundesbeiträge durch die Anzahl der Anspruchsberechtigten dividiert wird.Artikel 4</p><p>Der Bundesrat regelt das Verfahren.</p><p>Artikel 5</p><p>1. Dieser Bundesbeschluss ist allgemein verbindlich.</p><p>2. Er wird nach Artikel 89bis der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft, rückwirkend auf den 01.01.1996.</p><p>3. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p>
- Senkung der Belastung von Familien durch die Krankenversicherung
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