Gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Fall Raphael Huber

ShortId
95.1061
Id
19951061
Updated
24.06.2025 23:10
Language
de
Title
Gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Fall Raphael Huber
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der in der Einfachen Anfrage angesprochene Korruptionsfall weist für schweizerische Verhältnisse ungewöhnliche und zugleich beunruhigende Dimensionen auf. Bei der strafrechtlichen Würdigung stellen sich daher zahlreiche neue Fragen, deren Beantwortung sich nicht auf eine gefestigte Praxis stützen kann. Erst die rechtskräftige Beurteilung des derzeit hängigen Verfahrens wird zeigen, ob und, wenn ja, in welchem Ausmass die einschlägigen Straftatbestände (Art. 288, 315 und 316 StGB) bei der Erfassung eines komplexen, langjährigen Beziehungsgeflechts mit einer Vielzahl von Zuwendungen und Amtshandlungen allenfalls Defizite aufweisen. Gegebenenfalls ist der Bundesrat bereit, die erwähnten Strafnormen einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Eine solche Prüfung muss im übrigen auch die Probleme bei grenzüberschreitenden Bestechungsfällen mit einbeziehen: Korruption wird heute insbesondere auch als internationales Problem erkannt. Als Folge davon sind - mit schweizerischer Beteiligung - sowohl im Rahmen der OECD wie auch des Europarates Anstrengungen im Gang, insbesondere die Probleme der grenzüberschreitenden Korruption einer Lösung zuzuführen. Es erscheint dem Bundesrat sinnvoll, die Ergebnisse dieser Arbeiten abzuwarten, damit der Bund seine Strafvorschriften gegen die Korruption allenfalls im Einklang mit entsprechenden Bestrebungen der europäischen und auch weiterer Staaten anpassen kann.</p><p>Den Herausforderungen der Korruption ist indessen nicht nur mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. So kommt namentlich auch der Frage nach einer verbesserten Prävention erhebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere an organisationsrechtliche Massnahmen innerhalb der Verwaltungen zu denken, um in korruptionsanfälligen Bereichen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Erteilung von Bewilligungen eine strenge Kontrolle der entsprechenden Amtsträger zu gewährleisten. Eine umfassende Problemanalyse muss sich vorab auf ein möglichst präzises Lagebild stützen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat daher eine vom Chef der Bundespolizei geleitete Arbeitsgruppe eingesetzt, welche ein Lagebild der Korruption staatlicher Stellen erarbeiten und das heutige präventive Kontrollinstrumentarium auf seine Tauglichkeit hin überprüfen soll. Die Erkenntnisse dieser Gruppe werden dazu beitragen, die Gesetzgebung gegen Korruption so effizient wie möglich auszugestalten.</p>
  • <p>Die Gerichtsverhandlungen über den Korruptionsfall haben deutlich gemacht, dass die Regelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch mit den drei Tatbeständen der aktiven Bestechung, der passiven Bestechung und der Annahme von Geschenken die Bekämpfung und Ahndung solcher Formen der Korruption mit einem ausserordentlich schwer fassbaren Beziehungsgeflecht wesentlich erschwert oder sogar gefährdet. Insbesondere die Unterscheidung zwischen der auf eine pflichtwidrige Amtshandlung ausgerichteten Bestechung und der blossen Annahme von Geschenken erschwert die Erfassung eines korrupten wirtschaftlichen Beziehungsfeldes, wo Vorteilsgewährungen und einschlägige, im Einzelfall offenbar durchaus rechtmässige Bewilligungen in einem engen Zusammenhang gestanden haben. Wie dieser Fall aufzeigt, kann Bestechung auch dann gegeben sein, wenn keine offensichtliche Pflichtwidrigkeit von Amtshandlungen im Einzelfall vorliegt und sich der Ermessensmissbrauch lediglich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ableiten lässt.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen aus diesem Korruptionsfall?</p><p>Ist er bereit, Artikel 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Bestechung in Verbindung mit dem 18. Titel betreffend die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht auf gezielte Verbesserungsmöglichkeiten hin zu überprüfen und den Bestechungstatbestand sowie die Amts- und Dienstpflichten so zu regeln, dass eine Ahndung derartiger Korruptionsfälle erleichtert wird?</p>
  • Gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Fall Raphael Huber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der in der Einfachen Anfrage angesprochene Korruptionsfall weist für schweizerische Verhältnisse ungewöhnliche und zugleich beunruhigende Dimensionen auf. Bei der strafrechtlichen Würdigung stellen sich daher zahlreiche neue Fragen, deren Beantwortung sich nicht auf eine gefestigte Praxis stützen kann. Erst die rechtskräftige Beurteilung des derzeit hängigen Verfahrens wird zeigen, ob und, wenn ja, in welchem Ausmass die einschlägigen Straftatbestände (Art. 288, 315 und 316 StGB) bei der Erfassung eines komplexen, langjährigen Beziehungsgeflechts mit einer Vielzahl von Zuwendungen und Amtshandlungen allenfalls Defizite aufweisen. Gegebenenfalls ist der Bundesrat bereit, die erwähnten Strafnormen einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Eine solche Prüfung muss im übrigen auch die Probleme bei grenzüberschreitenden Bestechungsfällen mit einbeziehen: Korruption wird heute insbesondere auch als internationales Problem erkannt. Als Folge davon sind - mit schweizerischer Beteiligung - sowohl im Rahmen der OECD wie auch des Europarates Anstrengungen im Gang, insbesondere die Probleme der grenzüberschreitenden Korruption einer Lösung zuzuführen. Es erscheint dem Bundesrat sinnvoll, die Ergebnisse dieser Arbeiten abzuwarten, damit der Bund seine Strafvorschriften gegen die Korruption allenfalls im Einklang mit entsprechenden Bestrebungen der europäischen und auch weiterer Staaten anpassen kann.</p><p>Den Herausforderungen der Korruption ist indessen nicht nur mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. So kommt namentlich auch der Frage nach einer verbesserten Prävention erhebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere an organisationsrechtliche Massnahmen innerhalb der Verwaltungen zu denken, um in korruptionsanfälligen Bereichen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Erteilung von Bewilligungen eine strenge Kontrolle der entsprechenden Amtsträger zu gewährleisten. Eine umfassende Problemanalyse muss sich vorab auf ein möglichst präzises Lagebild stützen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat daher eine vom Chef der Bundespolizei geleitete Arbeitsgruppe eingesetzt, welche ein Lagebild der Korruption staatlicher Stellen erarbeiten und das heutige präventive Kontrollinstrumentarium auf seine Tauglichkeit hin überprüfen soll. Die Erkenntnisse dieser Gruppe werden dazu beitragen, die Gesetzgebung gegen Korruption so effizient wie möglich auszugestalten.</p>
    • <p>Die Gerichtsverhandlungen über den Korruptionsfall haben deutlich gemacht, dass die Regelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch mit den drei Tatbeständen der aktiven Bestechung, der passiven Bestechung und der Annahme von Geschenken die Bekämpfung und Ahndung solcher Formen der Korruption mit einem ausserordentlich schwer fassbaren Beziehungsgeflecht wesentlich erschwert oder sogar gefährdet. Insbesondere die Unterscheidung zwischen der auf eine pflichtwidrige Amtshandlung ausgerichteten Bestechung und der blossen Annahme von Geschenken erschwert die Erfassung eines korrupten wirtschaftlichen Beziehungsfeldes, wo Vorteilsgewährungen und einschlägige, im Einzelfall offenbar durchaus rechtmässige Bewilligungen in einem engen Zusammenhang gestanden haben. Wie dieser Fall aufzeigt, kann Bestechung auch dann gegeben sein, wenn keine offensichtliche Pflichtwidrigkeit von Amtshandlungen im Einzelfall vorliegt und sich der Ermessensmissbrauch lediglich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ableiten lässt.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen aus diesem Korruptionsfall?</p><p>Ist er bereit, Artikel 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Bestechung in Verbindung mit dem 18. Titel betreffend die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht auf gezielte Verbesserungsmöglichkeiten hin zu überprüfen und den Bestechungstatbestand sowie die Amts- und Dienstpflichten so zu regeln, dass eine Ahndung derartiger Korruptionsfälle erleichtert wird?</p>
    • Gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Fall Raphael Huber

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