Artikel 573 Absatz 2 ZGB. Aufhebung?

ShortId
95.1076
Id
19951076
Updated
24.06.2025 23:00
Language
de
Title
Artikel 573 Absatz 2 ZGB. Aufhebung?
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wenn man die parlamentarischen Verhandlungen über Artikel 573 Absatz 2 ZGB nachliest, wird deutlich, dass diese Bestimmung umstritten war. Die Erben sind berechtigt, die Erbschaft aufgrund eines öffentlichen Inventars zu übernehmen (Art. 580 ZGB) oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Art. 593 Abs. 1 ZGB e contrario). Artikel 566 Abs. 2 ZGB schützt die Erben ebenfalls. Nicht selten schlagen Erben eine Erbschaft aus, von der sie wissen, dass sie nicht überschuldet ist, damit sie diese nicht selber oder durch einen Bevollmächtigten liquidieren müssen; sie ziehen es vor, dass der Staat diese Aufgabe übernimmt, wenn auch gegen eine Gebühr.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, man sollte Artikel 573 Absatz 2 ZGB aufheben, damit die Erben ihre Verantwortung wahrnehmen müssen? Ihre legitimen Interessen würden aufgrund des erwähnten Schutzes durch diese Aufhebung nicht gefährdet. Dies wäre ein bescheidener Schritt zur Entlastung des Staates von einer Aufgabe, die ihm streng genommen nicht zukommt.</p>
  • Artikel 573 Absatz 2 ZGB. Aufhebung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn man die parlamentarischen Verhandlungen über Artikel 573 Absatz 2 ZGB nachliest, wird deutlich, dass diese Bestimmung umstritten war. Die Erben sind berechtigt, die Erbschaft aufgrund eines öffentlichen Inventars zu übernehmen (Art. 580 ZGB) oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Art. 593 Abs. 1 ZGB e contrario). Artikel 566 Abs. 2 ZGB schützt die Erben ebenfalls. Nicht selten schlagen Erben eine Erbschaft aus, von der sie wissen, dass sie nicht überschuldet ist, damit sie diese nicht selber oder durch einen Bevollmächtigten liquidieren müssen; sie ziehen es vor, dass der Staat diese Aufgabe übernimmt, wenn auch gegen eine Gebühr.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, man sollte Artikel 573 Absatz 2 ZGB aufheben, damit die Erben ihre Verantwortung wahrnehmen müssen? Ihre legitimen Interessen würden aufgrund des erwähnten Schutzes durch diese Aufhebung nicht gefährdet. Dies wäre ein bescheidener Schritt zur Entlastung des Staates von einer Aufgabe, die ihm streng genommen nicht zukommt.</p>
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