Doppelbesteuerung in der Schweiz lebender EU-Rentenbezüger
- ShortId
-
95.1082
- Id
-
19951082
- Updated
-
14.11.2025 08:04
- Language
-
de
- Title
-
Doppelbesteuerung in der Schweiz lebender EU-Rentenbezüger
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Artikel 13 Absatz 1 eines Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft (EG) vom 8. April 1965 sieht vor, dass sowohl Gehälter als auch Ruhegehälter, die von der EG an ihre Beamten und ehemaligen Beamten gezahlt werden, einer internen oder gemeinschaftlichen Besteuerung unterliegen. Diese Regelung findet für die EU-Funktionäre heute noch Anwendung.</p><p>Als Gegenstück zu dieser internen Besteuerung durch die EU sind diese Saläre und Ruhegehälter in den Mitgliedstaaten zu befreien. Die Mitgliedstaaten sind jedoch frei, diese Saläre und Ruhegehälter bei der Festlegung des auf die steuerbaren übrigen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (sogenannter Progressionsvorbehalt).</p><p>Die Schweiz als Nichtmitglied der EU hat das erwähnte Protokoll vom 8. April 1965 weder unterzeichnet noch ratifiziert, so dass diesbezüglich unser Land nicht gebunden ist. Die Schweiz hat im weiteren mit der EU auch keinerlei besondere Vereinbarung über die Besteuerung der von der Organisation entrichteten Gehälter und Pensionen abgeschlossen. Schliesslich finden auch die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf internationale Organisationen und ihre Beamten nicht Anwendung (siehe z. B. Art. 28 Abs. 3 des DBA zwischen der Schweiz und Belgien). Es besteht daher keine Rechtsgrundlage, die es der Schweiz ermöglichen würde, solche Bezüge von den schweizerischen Einkommensteuern zu befreien.</p><p>Die Beträge, die eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Salär oder als Ruhegehalt von der EU bezieht, sind somit grundsätzlich in vollem Umfange in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern). Eine Erleichterung besteht allerdings darin, dass unser Land bei der Besteuerung dieser Vergütungen die sogenannte Nettomethode anwendet; d. h., zur Besteuerung in der Schweiz gelangt nur das nach Abzug der internen EU-Steuer netto ausbezahlte Salär bzw. Ruhegehalt. Diese Methode wird auch bei Einkünften aus Ländern gehandhabt, mit denen die Schweiz kein DBA abgeschlossen hat.</p><p>2. Eine weitergehende Freistellung der Ruhegehälter der in der Schweiz lebenden EU-Rentenbezüger würde jedoch gegen das interne schweizerische Recht (Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) verstossen. Eine solche Freistellung würde daher voraussetzen, dass die Schweiz das zu Beginn erwähnte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EG unterzeichnen würde.</p><p>3. Im Rahmen der laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU ist seitens der Schweiz nicht vorgesehen, Schritte in Richtung einer Unterzeichnung des genannten Protokolls zu unternehmen.</p>
- <p>Aufgrund kürzlicher Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 1993 (2A. 100) und des Berner Verwaltungsgerichts vom 20. September 1994 (18824 U) in gleicher Angelegenheit ist bekanntgeworden, dass zwischen der Schweiz und der EU offenbar kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sondern nur mit den einzelnen Mitgliedsländern der EU.</p><p>Dies führt im beurteilten Fall zu der unglücklichen Situation, dass Ruhegehälter in der Schweiz lebender EU-Angestellter sowohl von der Schweiz wie auch von der EU besteuert werden und somit einer erheblichen Kumulation von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuern sowie der Quellensteuer der Europäischen Gemeinschaft unterliegen. Bezögen die Rentner die gleiche Rente hingegen als ehemalige Angestellte ihres Heimatstaates, wären sie dank dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz von der Steuerpflicht auf Renten befreit.</p><p>Mit der Uno - bei der sie bekanntlich ebensowenig Mitglied ist wie bei der EU - hat die Schweiz als Sitzstaat ein Abkommen abgeschlossen, welches Uno-Beamte von allen schweizerischen Steuern auf den Einkünften aus ihrer Uno-Tätigkeit befreit. Durch einen Notentausch wurde 1987 diese Regelung auch auf Ruhegehälter ausgedehnt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft darüber,</p><p>- wie er angesichts des Doppelbesteuerungsverbots der Bundesverfassung den Handlungsbedarf der Schweiz in dieser Angelegenheit beurteilt;</p><p>- welche Schritte unternommen werden müssten, um zu einer Rechtsgrundlage für die Elimination dieser faktischen Doppelbesteuerung zu gelangen, und</p><p>- ob er bereit ist, solche Schritte noch im Rahmen der laufenden bilateralen Verhandlungen zu unternehmen.</p>
- Doppelbesteuerung in der Schweiz lebender EU-Rentenbezüger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 13 Absatz 1 eines Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft (EG) vom 8. April 1965 sieht vor, dass sowohl Gehälter als auch Ruhegehälter, die von der EG an ihre Beamten und ehemaligen Beamten gezahlt werden, einer internen oder gemeinschaftlichen Besteuerung unterliegen. Diese Regelung findet für die EU-Funktionäre heute noch Anwendung.</p><p>Als Gegenstück zu dieser internen Besteuerung durch die EU sind diese Saläre und Ruhegehälter in den Mitgliedstaaten zu befreien. Die Mitgliedstaaten sind jedoch frei, diese Saläre und Ruhegehälter bei der Festlegung des auf die steuerbaren übrigen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (sogenannter Progressionsvorbehalt).</p><p>Die Schweiz als Nichtmitglied der EU hat das erwähnte Protokoll vom 8. April 1965 weder unterzeichnet noch ratifiziert, so dass diesbezüglich unser Land nicht gebunden ist. Die Schweiz hat im weiteren mit der EU auch keinerlei besondere Vereinbarung über die Besteuerung der von der Organisation entrichteten Gehälter und Pensionen abgeschlossen. Schliesslich finden auch die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf internationale Organisationen und ihre Beamten nicht Anwendung (siehe z. B. Art. 28 Abs. 3 des DBA zwischen der Schweiz und Belgien). Es besteht daher keine Rechtsgrundlage, die es der Schweiz ermöglichen würde, solche Bezüge von den schweizerischen Einkommensteuern zu befreien.</p><p>Die Beträge, die eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Salär oder als Ruhegehalt von der EU bezieht, sind somit grundsätzlich in vollem Umfange in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern). Eine Erleichterung besteht allerdings darin, dass unser Land bei der Besteuerung dieser Vergütungen die sogenannte Nettomethode anwendet; d. h., zur Besteuerung in der Schweiz gelangt nur das nach Abzug der internen EU-Steuer netto ausbezahlte Salär bzw. Ruhegehalt. Diese Methode wird auch bei Einkünften aus Ländern gehandhabt, mit denen die Schweiz kein DBA abgeschlossen hat.</p><p>2. Eine weitergehende Freistellung der Ruhegehälter der in der Schweiz lebenden EU-Rentenbezüger würde jedoch gegen das interne schweizerische Recht (Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) verstossen. Eine solche Freistellung würde daher voraussetzen, dass die Schweiz das zu Beginn erwähnte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EG unterzeichnen würde.</p><p>3. Im Rahmen der laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU ist seitens der Schweiz nicht vorgesehen, Schritte in Richtung einer Unterzeichnung des genannten Protokolls zu unternehmen.</p>
- <p>Aufgrund kürzlicher Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 1993 (2A. 100) und des Berner Verwaltungsgerichts vom 20. September 1994 (18824 U) in gleicher Angelegenheit ist bekanntgeworden, dass zwischen der Schweiz und der EU offenbar kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sondern nur mit den einzelnen Mitgliedsländern der EU.</p><p>Dies führt im beurteilten Fall zu der unglücklichen Situation, dass Ruhegehälter in der Schweiz lebender EU-Angestellter sowohl von der Schweiz wie auch von der EU besteuert werden und somit einer erheblichen Kumulation von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuern sowie der Quellensteuer der Europäischen Gemeinschaft unterliegen. Bezögen die Rentner die gleiche Rente hingegen als ehemalige Angestellte ihres Heimatstaates, wären sie dank dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz von der Steuerpflicht auf Renten befreit.</p><p>Mit der Uno - bei der sie bekanntlich ebensowenig Mitglied ist wie bei der EU - hat die Schweiz als Sitzstaat ein Abkommen abgeschlossen, welches Uno-Beamte von allen schweizerischen Steuern auf den Einkünften aus ihrer Uno-Tätigkeit befreit. Durch einen Notentausch wurde 1987 diese Regelung auch auf Ruhegehälter ausgedehnt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft darüber,</p><p>- wie er angesichts des Doppelbesteuerungsverbots der Bundesverfassung den Handlungsbedarf der Schweiz in dieser Angelegenheit beurteilt;</p><p>- welche Schritte unternommen werden müssten, um zu einer Rechtsgrundlage für die Elimination dieser faktischen Doppelbesteuerung zu gelangen, und</p><p>- ob er bereit ist, solche Schritte noch im Rahmen der laufenden bilateralen Verhandlungen zu unternehmen.</p>
- Doppelbesteuerung in der Schweiz lebender EU-Rentenbezüger
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