Abbau von Behinderungen im grenzgängerverkehr
- ShortId
-
95.1089
- Id
-
19951089
- Updated
-
24.06.2025 21:11
- Language
-
de
- Title
-
Abbau von Behinderungen im grenzgängerverkehr
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 gegen einen Beitritt zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat der Souverän in der Folge wiederholt seinen Willen zu erkennen gegeben, dass eine vorbehaltlose politische Annäherung bzw. wirtschaftliche Freizügigkeit gegenüber der Europäischen Union zurzeit nicht zu den prioritären Zielen der Schweiz gehören sollen. Der Bundesrat ist jedoch bestrebt, innerhalb des gesteckten Ziels durch sektorielle Verhandlungen Lösungen zu finden, die der Schweizer Wirtschaft auch zukünftig Voraussetzungen bieten, um im europäischen und internationalen Wettbewerb bestehen und den Standort Schweiz sichern zu können.</p><p>1. Die Grenzgängerabkommen mit unseren Nachbarstaaten bzw. die ausländerrechtlichen Bestimmungen nennen die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone aufgenommen werden kann. Einer zeitweiligen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wobei deren Fehlen entsprechende Sanktionen zur Folge hat.</p><p>Im Fall Bezirksamt Zurzach vom 19. April 1995 ist gemäss Strafbefehl sowohl gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV; Nichteinhaltung der Ruhezeit) als auch gegen Bestimmungen des geltenden Ausländerrechts (BVO; Verlassen der bewilligten Grenzzone) verstossen worden.</p><p>Die Weiterführung der geltenden ausländerrechtlichen Regelung ist zurzeit gerechtfertigt, da nur so eine Aushöhlung des Grenzgängerstatuts bzw. eine Umgehung der Regelung für erstmalig in die Schweiz einreisende Jahresaufenthalter (Kontingentierung) vermieden werden kann. Im Rahmen der Gespräche mit der EU über den Personenverkehr stellt eine diesbezügliche Öffnung indessen eines der Verhandlungsziele dar.</p><p>2. Der grenzüberschreitende Personentransport wird durch das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (SR 744.10) und die Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (SR 744.11) geregelt. Das administrative Bewilligungsverfahren ist unbestrittenermassen umständlich. Der negative Volksentscheid zum ERW hat dazu geführt, dass die Schweiz bezüglich des grenzüberschreitenden Personentransports in Personalbussen nicht von den erleichterten Bestimmungen der EWR-Regelung Gebrauch machen kann.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bestrebt, im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit der EU über Erleichterungen im grenzüberschreitenden Personentransport inklusive einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens zu verhandeln.</p><p>Die geschuldete Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr zur Deckung des entstandenen Verwaltungsaufwandes und aus einer Regalgebühr. Bezogen auf die Laufzeit der Konzession (acht Jahre), erscheinen die Gebühren in der Höhe von 1710 Franken als angemessen. Diese Gebühren könnten auch nach Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU weiterhin erhoben werden.</p><p>3. Mit Ablehnung der EWR-Vorlage entfiel auch die darin vorgesehene grenznachbarschaftliche Öffnung. Wie dies der Bundesrat im Zusammenhang mit der europäischen Integrationspolitik jedoch bestätigt hat, ist er bestrebt, auf bilateraler Ebene eine gegenseitige Liberalisierung des Grenzverkehrs bzw. des Grenzgängerstatuts zu erreichen. Diese Liberalisierungsmöglichkeiten werden jedoch im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU für den Sektor des Personenverkehrs verhandelt. Eine einseitige Öffnung - ohne Gegenrecht - wäre zurzeit kaum zu rechtfertigen.</p>
- <p>Trotz relativ hoher Arbeitslosigkeit in der Schweiz herrscht in verschiedenen Grenzregionen ein Arbeitskräftemangel, dem nur durch Einstellung von Grenzgängern effektiv begegnet werden kann. Trotz vielen bundesrätlichen Absichtserklärungen zur Intensivierung der grenzüberschreitenden regionalen Zusammenarbeit und dem Bestehen von "Interreg-Programmen" wird der Grenzgängerverkehr durch gesetzliche und administrative Nachteile weiterhin unnötig behindert. Ich frage deswegen den Bundesrat an:</p><p>1. Hält es der Bundesrat noch für zeitgemäss, dass als Chauffeure eingesetzte Grenzgänger zu hohen Bussen verurteilt werden, wenn sie eine Fahrt ausserhalb des bewilligten Grenzraumes auszuführen haben? (Beispiel: Strafbefehle des Bezirksamtes Zurzach vom 19.04.1995. Beilage 1)</p><p>2. Entspricht es grenznachbarschaftlicher Öffnung, wenn schweizerische Unternehmen für den Betrieb von grenzüberschreitenden Personalbussen langwierige administrative Bewilligungsverfahren zu überstehen und hohe Konzessionsgebühren zu entrichten haben? (Beispiel: Konzession des Bundesamtes für Verkehr vom 05.04.1995; Kosten: 1710 Franken; 12 Kopien nach Bonn, Freiburg im Breisgau, Aarau und Bern. Beilage 2)</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, generell und rasch den Abbau von gesetzlichen und bürokratischen Hindernissen im Grenzgängerverkehr in die Wege zu leiten?</p>
- Abbau von Behinderungen im grenzgängerverkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit dem Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 gegen einen Beitritt zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat der Souverän in der Folge wiederholt seinen Willen zu erkennen gegeben, dass eine vorbehaltlose politische Annäherung bzw. wirtschaftliche Freizügigkeit gegenüber der Europäischen Union zurzeit nicht zu den prioritären Zielen der Schweiz gehören sollen. Der Bundesrat ist jedoch bestrebt, innerhalb des gesteckten Ziels durch sektorielle Verhandlungen Lösungen zu finden, die der Schweizer Wirtschaft auch zukünftig Voraussetzungen bieten, um im europäischen und internationalen Wettbewerb bestehen und den Standort Schweiz sichern zu können.</p><p>1. Die Grenzgängerabkommen mit unseren Nachbarstaaten bzw. die ausländerrechtlichen Bestimmungen nennen die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone aufgenommen werden kann. Einer zeitweiligen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wobei deren Fehlen entsprechende Sanktionen zur Folge hat.</p><p>Im Fall Bezirksamt Zurzach vom 19. April 1995 ist gemäss Strafbefehl sowohl gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV; Nichteinhaltung der Ruhezeit) als auch gegen Bestimmungen des geltenden Ausländerrechts (BVO; Verlassen der bewilligten Grenzzone) verstossen worden.</p><p>Die Weiterführung der geltenden ausländerrechtlichen Regelung ist zurzeit gerechtfertigt, da nur so eine Aushöhlung des Grenzgängerstatuts bzw. eine Umgehung der Regelung für erstmalig in die Schweiz einreisende Jahresaufenthalter (Kontingentierung) vermieden werden kann. Im Rahmen der Gespräche mit der EU über den Personenverkehr stellt eine diesbezügliche Öffnung indessen eines der Verhandlungsziele dar.</p><p>2. Der grenzüberschreitende Personentransport wird durch das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (SR 744.10) und die Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (SR 744.11) geregelt. Das administrative Bewilligungsverfahren ist unbestrittenermassen umständlich. Der negative Volksentscheid zum ERW hat dazu geführt, dass die Schweiz bezüglich des grenzüberschreitenden Personentransports in Personalbussen nicht von den erleichterten Bestimmungen der EWR-Regelung Gebrauch machen kann.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bestrebt, im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit der EU über Erleichterungen im grenzüberschreitenden Personentransport inklusive einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens zu verhandeln.</p><p>Die geschuldete Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr zur Deckung des entstandenen Verwaltungsaufwandes und aus einer Regalgebühr. Bezogen auf die Laufzeit der Konzession (acht Jahre), erscheinen die Gebühren in der Höhe von 1710 Franken als angemessen. Diese Gebühren könnten auch nach Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU weiterhin erhoben werden.</p><p>3. Mit Ablehnung der EWR-Vorlage entfiel auch die darin vorgesehene grenznachbarschaftliche Öffnung. Wie dies der Bundesrat im Zusammenhang mit der europäischen Integrationspolitik jedoch bestätigt hat, ist er bestrebt, auf bilateraler Ebene eine gegenseitige Liberalisierung des Grenzverkehrs bzw. des Grenzgängerstatuts zu erreichen. Diese Liberalisierungsmöglichkeiten werden jedoch im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU für den Sektor des Personenverkehrs verhandelt. Eine einseitige Öffnung - ohne Gegenrecht - wäre zurzeit kaum zu rechtfertigen.</p>
- <p>Trotz relativ hoher Arbeitslosigkeit in der Schweiz herrscht in verschiedenen Grenzregionen ein Arbeitskräftemangel, dem nur durch Einstellung von Grenzgängern effektiv begegnet werden kann. Trotz vielen bundesrätlichen Absichtserklärungen zur Intensivierung der grenzüberschreitenden regionalen Zusammenarbeit und dem Bestehen von "Interreg-Programmen" wird der Grenzgängerverkehr durch gesetzliche und administrative Nachteile weiterhin unnötig behindert. Ich frage deswegen den Bundesrat an:</p><p>1. Hält es der Bundesrat noch für zeitgemäss, dass als Chauffeure eingesetzte Grenzgänger zu hohen Bussen verurteilt werden, wenn sie eine Fahrt ausserhalb des bewilligten Grenzraumes auszuführen haben? (Beispiel: Strafbefehle des Bezirksamtes Zurzach vom 19.04.1995. Beilage 1)</p><p>2. Entspricht es grenznachbarschaftlicher Öffnung, wenn schweizerische Unternehmen für den Betrieb von grenzüberschreitenden Personalbussen langwierige administrative Bewilligungsverfahren zu überstehen und hohe Konzessionsgebühren zu entrichten haben? (Beispiel: Konzession des Bundesamtes für Verkehr vom 05.04.1995; Kosten: 1710 Franken; 12 Kopien nach Bonn, Freiburg im Breisgau, Aarau und Bern. Beilage 2)</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, generell und rasch den Abbau von gesetzlichen und bürokratischen Hindernissen im Grenzgängerverkehr in die Wege zu leiten?</p>
- Abbau von Behinderungen im grenzgängerverkehr
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