Spezialregelung für Bankenliquidation

ShortId
95.1093
Id
19951093
Updated
24.06.2025 21:06
Language
de
Title
Spezialregelung für Bankenliquidation
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die mit der Bankenliquidation zusammenhängenden Fragen sind sachlich und rechtlich sehr komplex. Es ist richtig, dass die Bestimmungen sowohl des geltenden wie auch des revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nicht auf die besonderen Verhältnisse und Anforderungen zugeschnitten sind, die sich im Bereich der Bankeninsolvenz stellen. Es hat sich auch gezeigt, dass die besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) vom 8. November 1934 (SR 952.0) betreffend das Konkurs- und Nachlassverfahren störende Verzögerungen und unnötige Kosten im Bankenliquidationsverfahren nicht zu vermeiden vermögen. Dies ist nicht zuletzt auf die bestehenden Doppelspurigkeiten zwischen Bankenaufsicht und Bankenliquidation zurückzuführen. Schliesslich hat es sich in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass die Stellung der Bankeinleger im Rahmen der Liquidation eines Bankinstitutes verbesserungswürdig ist.</p><p>Dem Bundesrat sind die Probleme auf dem Gebiet des Bankenliquidationsrechtes bewusst. Die Verwaltung wird voraussichtlich noch im Laufe des kommenden Jahres die Arbeiten an einem Bundesgesetz über die Bankenliquidation oder an einer entsprechenden Teilrevision des BankG aufnehmen. Mit einer Sonderregelung des Bankenliquidationsrechtes soll insbesondere eine Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens angestrebt werden. Zudem ist zu prüfen, ob ein Einlagensicherungssystem geschaffen und wie dieses allenfalls ausgestaltet werden soll.</p><p>Wohl liegt aus dem Jahr 1981 ein Gesetzentwurf vor, der durch eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Bundesrichter Egli erarbeitet wurde. Dieser Entwurf kann jedoch nicht einfach übernommen werden. Er behandelt einerseits das Problem der Einlagensicherung nicht und er wird insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Bankenaufsichtsrecht und Bankenliquidationsrecht zu überarbeiten sein.</p>
  • <p>Das Verfahren bei der Liquidation von Banken richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Nach übereinstimmendem Urteil vieler Fachleute eignet sich dieses Gesetz aber nicht bei Konkursen von Banken; es ist vielmehr und richtigerweise auf die Bedürfnisse aller anderen wirtschaftlich tätigen Unternehmungen ausgerichtet. Dass sich das SchKG im Liquidationsverfahren von Banken vor allem aus der Sicht der Gläubiger ungünstig auswirkt, belegt das Beispiel der Spar- und Leihkasse Thun (SLT). Die Langwierigkeit des Verfahrens mit entsprechendem Kostenaufwand benachteiligt offensichtlich die Gläubiger. Die bisherigen Kosten des Verfahrens im Falle der SLT - das Verfahren soll gemäss Auskunft noch mehrere Jahre dauern - belaufen sich bereits auf rund 14 Millionen Franken und schmälern die Aussichten der Kleingläubiger auf ein Auszahlen eines Teiles ihrer Forderungen in ganz beträchtlicher Weise. Dem Vernehmen nach wurde vor etwa 14 Jahren ein spezielles Gesetz über die Liquidation von Banken ausgearbeitet, das auf die spezifischen Erfordernisse bei Bankenliquidationen Rücksicht genommen hätte. Es wurde dann aber in die "Schubladen des Staates" befördert.</p><p>Ist der Bundesrat, in Anbetracht der Erfahrungen bei der Liquidation des SLT, bereit, im Interesse der Gläubiger diesen Gesetzesentwurf, der eine sach- und situationsgerechte Regelung verspricht, zu entschubladisieren, weiterzubearbeiten und den eidgenössischen Räten gelegentlich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen?</p>
  • Spezialregelung für Bankenliquidation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mit der Bankenliquidation zusammenhängenden Fragen sind sachlich und rechtlich sehr komplex. Es ist richtig, dass die Bestimmungen sowohl des geltenden wie auch des revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nicht auf die besonderen Verhältnisse und Anforderungen zugeschnitten sind, die sich im Bereich der Bankeninsolvenz stellen. Es hat sich auch gezeigt, dass die besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) vom 8. November 1934 (SR 952.0) betreffend das Konkurs- und Nachlassverfahren störende Verzögerungen und unnötige Kosten im Bankenliquidationsverfahren nicht zu vermeiden vermögen. Dies ist nicht zuletzt auf die bestehenden Doppelspurigkeiten zwischen Bankenaufsicht und Bankenliquidation zurückzuführen. Schliesslich hat es sich in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass die Stellung der Bankeinleger im Rahmen der Liquidation eines Bankinstitutes verbesserungswürdig ist.</p><p>Dem Bundesrat sind die Probleme auf dem Gebiet des Bankenliquidationsrechtes bewusst. Die Verwaltung wird voraussichtlich noch im Laufe des kommenden Jahres die Arbeiten an einem Bundesgesetz über die Bankenliquidation oder an einer entsprechenden Teilrevision des BankG aufnehmen. Mit einer Sonderregelung des Bankenliquidationsrechtes soll insbesondere eine Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens angestrebt werden. Zudem ist zu prüfen, ob ein Einlagensicherungssystem geschaffen und wie dieses allenfalls ausgestaltet werden soll.</p><p>Wohl liegt aus dem Jahr 1981 ein Gesetzentwurf vor, der durch eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Bundesrichter Egli erarbeitet wurde. Dieser Entwurf kann jedoch nicht einfach übernommen werden. Er behandelt einerseits das Problem der Einlagensicherung nicht und er wird insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Bankenaufsichtsrecht und Bankenliquidationsrecht zu überarbeiten sein.</p>
    • <p>Das Verfahren bei der Liquidation von Banken richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Nach übereinstimmendem Urteil vieler Fachleute eignet sich dieses Gesetz aber nicht bei Konkursen von Banken; es ist vielmehr und richtigerweise auf die Bedürfnisse aller anderen wirtschaftlich tätigen Unternehmungen ausgerichtet. Dass sich das SchKG im Liquidationsverfahren von Banken vor allem aus der Sicht der Gläubiger ungünstig auswirkt, belegt das Beispiel der Spar- und Leihkasse Thun (SLT). Die Langwierigkeit des Verfahrens mit entsprechendem Kostenaufwand benachteiligt offensichtlich die Gläubiger. Die bisherigen Kosten des Verfahrens im Falle der SLT - das Verfahren soll gemäss Auskunft noch mehrere Jahre dauern - belaufen sich bereits auf rund 14 Millionen Franken und schmälern die Aussichten der Kleingläubiger auf ein Auszahlen eines Teiles ihrer Forderungen in ganz beträchtlicher Weise. Dem Vernehmen nach wurde vor etwa 14 Jahren ein spezielles Gesetz über die Liquidation von Banken ausgearbeitet, das auf die spezifischen Erfordernisse bei Bankenliquidationen Rücksicht genommen hätte. Es wurde dann aber in die "Schubladen des Staates" befördert.</p><p>Ist der Bundesrat, in Anbetracht der Erfahrungen bei der Liquidation des SLT, bereit, im Interesse der Gläubiger diesen Gesetzesentwurf, der eine sach- und situationsgerechte Regelung verspricht, zu entschubladisieren, weiterzubearbeiten und den eidgenössischen Räten gelegentlich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen?</p>
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