Bekämpfung des Chaotentums
- ShortId
-
95.1129
- Id
-
19951129
- Updated
-
24.06.2025 21:02
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung des Chaotentums
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat verurteilt die Ausschreitungen anlässlich der politischen Kundgebungen vom 23. September 1995 in Zürich schärfstens.</p><p>Im Zusammenhang mit den gegenüber der SRG erhobenen Vorwürfen möchte er einmal mehr betonen, dass es nicht Sache der Landesregierung ist, Berichterstattungen am Fernsehen zu beurteilen. Die Bundesverfassung gewährleistet in Artikel 55bis Absatz 3 den elektronischen Medien Unabhängigkeit und Autonomie in der Gestaltung der Programme. Die Bundesverfassung beschränkt den staatlichen Einfluss, sie verlangt aber von Radio und Fernsehen die Einhaltung von grundlegenden Programmvorschriften, die in Verfassung, Gesetz und Konzession umschrieben sind.</p><p>Ob diese Vorschriften in einer ausgestrahlten Sendung eingehalten worden sind, überprüft auf Beschwerde hin die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Mit dieser Delegation der Programmaufsicht an die UBI hat der Gesetzgeber eine mögliche unstatthafte Einflussnahme der Exekutivbehörden auf Radio und Fernsehen vermeiden wollen. Folglich kann der Bundesrat auch nicht beurteilen, ob die Berichterstattung der SRG im Vorfeld der Kundgebungen in Zürich mit der SRG-Konzession zu vereinbaren ist oder nicht. Nach den Artikeln 60ff. RTVG kann aber jedermann innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung eine Sendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden und dann allenfalls auch mittels Beschwerde eine konzessionsrechtliche Überprüfung durch die UBI verlangen.</p><p>2. Die beiden Jugendlichen, die sich an der bewilligten Demonstration der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich zwischen zwei offiziellen Rednern des Mikrophons bemächtigten, handelten ohne Einwilligung der Veranstalter. Diese schritten sofort ein, um die beiden vom Mikrophon zu entfernen. Die Störaktion dauerte nur wenige Augenblicke und wurde vom Publikum mit Pfiffen quittiert; sie vermochte die Auftritte der offiziellen Redner nicht zu beeinträchtigen. Von dieser Aktion abgesehen, verlief die Demonstration ohne Zwischenfall. Es gibt deshalb keinen Anlass, die Kriterien für eine Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich zu ändern.</p><p>3. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Demonstrationen ist Sache der Kantone bzw. der Gemeinden. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an dieser Zuständigkeitsordnung etwas zu ändern. Insbesondere bringt er seine Missbilligung darüber zum Ausdruck, dass es Störefrieden gelingt, an demokratischen Kundgebungen aktiv zu werden. Er wird daher zusammen mit den kantonalen Polizeibehörden prüfen, welche Massnahmen getroffen werden können, um derartige Ausschreitungen in Zukunft möglichst zu verhindern. Der Bundesrat erachtet Toleranz und gegenseitigen Respekt als notwendige Grundlage des friedlichen Zusammenlebens in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 23. September 1995 wüteten neben friedlichen Kundgebungen Chaoten und Krawallanten in Zürich, verletzten Passanten und Ordnungshüter und verursachten riesigen Sachschaden.</p><p>Wochenlang konnten diese Chaoten ungehindert zu ihrer "Antifaschistischen Aktion" aufrufen. In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Am Schweizer Fernsehen konnten im Vorfeld der Kundgebungen unkenntlich gemachte Krawallanten zu Krawallen aufrufen, ebenso wurde am Fernsehen ein Flugblatt mit entsprechendem Aufruf gezeigt.</p><p>Ist das mit der SRG-Konzession zu vereinbaren?</p><p>2. Die Chaoten konnten über den offiziellen Lautsprecher der SP-"Gegendemo" auf dem Platzspitz zu einer unbewilligten Demonstration auf dem Walcheplatz aufrufen, am gleichen Lautsprecher, den auch ein Bundesrat benutzt hat.</p><p>Gedenken auch in Zukunft Bundesräte Kundgebungen zu besuchen, deren Organisatoren nicht in der Lage sind, Chaoten das Mikrophon zu verweigern?</p><p>3. Trotz unbewilligter Demonstration und Vermummungsverbot konnten die vermummten Chaoten Passanten und Polizei an Leib und Leben gefährden und grosse Sachschäden anrichten. Die Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen wird derzeit jedoch lediglich als Übertretungsdelikt geahndet.</p><p>Wie sieht das aus der Sicht des Bundesrates aus?</p>
- Bekämpfung des Chaotentums
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat verurteilt die Ausschreitungen anlässlich der politischen Kundgebungen vom 23. September 1995 in Zürich schärfstens.</p><p>Im Zusammenhang mit den gegenüber der SRG erhobenen Vorwürfen möchte er einmal mehr betonen, dass es nicht Sache der Landesregierung ist, Berichterstattungen am Fernsehen zu beurteilen. Die Bundesverfassung gewährleistet in Artikel 55bis Absatz 3 den elektronischen Medien Unabhängigkeit und Autonomie in der Gestaltung der Programme. Die Bundesverfassung beschränkt den staatlichen Einfluss, sie verlangt aber von Radio und Fernsehen die Einhaltung von grundlegenden Programmvorschriften, die in Verfassung, Gesetz und Konzession umschrieben sind.</p><p>Ob diese Vorschriften in einer ausgestrahlten Sendung eingehalten worden sind, überprüft auf Beschwerde hin die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Mit dieser Delegation der Programmaufsicht an die UBI hat der Gesetzgeber eine mögliche unstatthafte Einflussnahme der Exekutivbehörden auf Radio und Fernsehen vermeiden wollen. Folglich kann der Bundesrat auch nicht beurteilen, ob die Berichterstattung der SRG im Vorfeld der Kundgebungen in Zürich mit der SRG-Konzession zu vereinbaren ist oder nicht. Nach den Artikeln 60ff. RTVG kann aber jedermann innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung eine Sendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden und dann allenfalls auch mittels Beschwerde eine konzessionsrechtliche Überprüfung durch die UBI verlangen.</p><p>2. Die beiden Jugendlichen, die sich an der bewilligten Demonstration der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich zwischen zwei offiziellen Rednern des Mikrophons bemächtigten, handelten ohne Einwilligung der Veranstalter. Diese schritten sofort ein, um die beiden vom Mikrophon zu entfernen. Die Störaktion dauerte nur wenige Augenblicke und wurde vom Publikum mit Pfiffen quittiert; sie vermochte die Auftritte der offiziellen Redner nicht zu beeinträchtigen. Von dieser Aktion abgesehen, verlief die Demonstration ohne Zwischenfall. Es gibt deshalb keinen Anlass, die Kriterien für eine Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich zu ändern.</p><p>3. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Demonstrationen ist Sache der Kantone bzw. der Gemeinden. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an dieser Zuständigkeitsordnung etwas zu ändern. Insbesondere bringt er seine Missbilligung darüber zum Ausdruck, dass es Störefrieden gelingt, an demokratischen Kundgebungen aktiv zu werden. Er wird daher zusammen mit den kantonalen Polizeibehörden prüfen, welche Massnahmen getroffen werden können, um derartige Ausschreitungen in Zukunft möglichst zu verhindern. Der Bundesrat erachtet Toleranz und gegenseitigen Respekt als notwendige Grundlage des friedlichen Zusammenlebens in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 23. September 1995 wüteten neben friedlichen Kundgebungen Chaoten und Krawallanten in Zürich, verletzten Passanten und Ordnungshüter und verursachten riesigen Sachschaden.</p><p>Wochenlang konnten diese Chaoten ungehindert zu ihrer "Antifaschistischen Aktion" aufrufen. In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Am Schweizer Fernsehen konnten im Vorfeld der Kundgebungen unkenntlich gemachte Krawallanten zu Krawallen aufrufen, ebenso wurde am Fernsehen ein Flugblatt mit entsprechendem Aufruf gezeigt.</p><p>Ist das mit der SRG-Konzession zu vereinbaren?</p><p>2. Die Chaoten konnten über den offiziellen Lautsprecher der SP-"Gegendemo" auf dem Platzspitz zu einer unbewilligten Demonstration auf dem Walcheplatz aufrufen, am gleichen Lautsprecher, den auch ein Bundesrat benutzt hat.</p><p>Gedenken auch in Zukunft Bundesräte Kundgebungen zu besuchen, deren Organisatoren nicht in der Lage sind, Chaoten das Mikrophon zu verweigern?</p><p>3. Trotz unbewilligter Demonstration und Vermummungsverbot konnten die vermummten Chaoten Passanten und Polizei an Leib und Leben gefährden und grosse Sachschäden anrichten. Die Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen wird derzeit jedoch lediglich als Übertretungsdelikt geahndet.</p><p>Wie sieht das aus der Sicht des Bundesrates aus?</p>
- Bekämpfung des Chaotentums
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