Widersprüche zwischen der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 und den Volksinitiativen zum Drogenproblem

ShortId
95.1135
Id
19951135
Updated
14.11.2025 07:00
Language
de
Title
Widersprüche zwischen der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 und den Volksinitiativen zum Drogenproblem
AdditionalIndexing
nationales Recht;Volksinitiative;Drogenpolitik;Staatssouveränität;Konvention UNO;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L04K01050504, Drogenpolitik
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K05060203, Staatssouveränität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 22. Juli 1993 wurde die Volksinitiative "Jugend ohne Drogen" eingereicht. Sie bezweckt, die Drogenprobleme mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Politik zu bekämpfen. Sie verlangt vom Bund gesetzgeberische Massnahmen zur Reduktion von Nachfrage und Konsum, zur Heilung der Abhängigkeit, zur Verminderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden und zur Bekämpfung des Handels. Nach der Initiative ist die Abgabe von Betäubungsmitteln an Drogenabhängige grundsätzlich verboten. Die Initiative will die Betäubungsmittelnachfrage mittels direkt auf Abstinenz ausgerichteter Massnahmen und aktiver Prävention reduzieren.</p><p></p><p>Es besteht kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen der Initiative "Jugend ohne Drogen" und dem 1988er Wiener Übereinkommen. Beide zielen auf die Reduktion von Angebot und Nachfrage ab. Die Initiative ist allerdings insofern restriktiver als das UNO-Betäubungsmittelübereinkommen von 1988, als dieses die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln (inkl. Heroin) an Drogenabhängige zulässt.</p><p></p><p>Die Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitk" (Droleg-Initiative) wurde am 9. November 1994 eingereicht. Sie fordert die Strafbefreiung des Konsums und der Vorbereitung für den Eigenkonsum, die konzessionierte Betäubungsmittelherstellung und -abgabe, die Schaffung der Möglichkeit zum rezeptfreien nichtmedizinischen Konsum von Betäubungsmitteln und deren fiskalischen Belastung. Sie zielt damit auf einen staatlich kontrollierten Betäubungsmittelzugang ausserhalb der medizinischen Behandlung ab.</p><p></p><p>Eine Annahme der Droleg-Initiative ist nicht vereinbar mit der Einhaltung der in den UNO-Übereinkommen von 1961, 1971, 1972 und 1988 enthaltenen Grundsätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Pressemitteilung vom November 1995 zur Botschaft bezüglich der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 hält der Bundesrat folgendes fest: "Um auch keine Präjudizien zu den Abstimmungen über die beiden Volksinitiativen 'Jugend ohne Drogen' und 'für eine vernünftige Drogenpolitik' zu schaffen, beabsichtigt der Bundesrat, das 88er Übereinkommen erst nach den beiden Urnengängen zu ratifizieren."</p><p>Welche Bestimmungen der UNO-Betäubungsmittelkonvention könnten zu einer oder zu beiden Initiativen im Widerspruch stehen?</p>
  • Widersprüche zwischen der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 und den Volksinitiativen zum Drogenproblem
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. Juli 1993 wurde die Volksinitiative "Jugend ohne Drogen" eingereicht. Sie bezweckt, die Drogenprobleme mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Politik zu bekämpfen. Sie verlangt vom Bund gesetzgeberische Massnahmen zur Reduktion von Nachfrage und Konsum, zur Heilung der Abhängigkeit, zur Verminderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden und zur Bekämpfung des Handels. Nach der Initiative ist die Abgabe von Betäubungsmitteln an Drogenabhängige grundsätzlich verboten. Die Initiative will die Betäubungsmittelnachfrage mittels direkt auf Abstinenz ausgerichteter Massnahmen und aktiver Prävention reduzieren.</p><p></p><p>Es besteht kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen der Initiative "Jugend ohne Drogen" und dem 1988er Wiener Übereinkommen. Beide zielen auf die Reduktion von Angebot und Nachfrage ab. Die Initiative ist allerdings insofern restriktiver als das UNO-Betäubungsmittelübereinkommen von 1988, als dieses die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln (inkl. Heroin) an Drogenabhängige zulässt.</p><p></p><p>Die Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitk" (Droleg-Initiative) wurde am 9. November 1994 eingereicht. Sie fordert die Strafbefreiung des Konsums und der Vorbereitung für den Eigenkonsum, die konzessionierte Betäubungsmittelherstellung und -abgabe, die Schaffung der Möglichkeit zum rezeptfreien nichtmedizinischen Konsum von Betäubungsmitteln und deren fiskalischen Belastung. Sie zielt damit auf einen staatlich kontrollierten Betäubungsmittelzugang ausserhalb der medizinischen Behandlung ab.</p><p></p><p>Eine Annahme der Droleg-Initiative ist nicht vereinbar mit der Einhaltung der in den UNO-Übereinkommen von 1961, 1971, 1972 und 1988 enthaltenen Grundsätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Pressemitteilung vom November 1995 zur Botschaft bezüglich der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 hält der Bundesrat folgendes fest: "Um auch keine Präjudizien zu den Abstimmungen über die beiden Volksinitiativen 'Jugend ohne Drogen' und 'für eine vernünftige Drogenpolitik' zu schaffen, beabsichtigt der Bundesrat, das 88er Übereinkommen erst nach den beiden Urnengängen zu ratifizieren."</p><p>Welche Bestimmungen der UNO-Betäubungsmittelkonvention könnten zu einer oder zu beiden Initiativen im Widerspruch stehen?</p>
    • Widersprüche zwischen der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 und den Volksinitiativen zum Drogenproblem

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