Zur Lage der nationalen Minderheiten in Rumänien
- ShortId
-
95.1147
- Id
-
19951147
- Updated
-
24.06.2025 23:23
- Language
-
de
- Title
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Zur Lage der nationalen Minderheiten in Rumänien
- AdditionalIndexing
-
internationale Sanktion;OSZE;Rumänien;Europarat;sprachliche Diskriminierung;sprachliche Gruppe;Zugang zur Bildung;Minderheitenschutz
- 1
-
- L04K03010207, Rumänien
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L04K05020406, Minderheitenschutz
- L04K13030117, Zugang zur Bildung
- L04K10020105, internationale Sanktion
- L04K01090204, sprachliche Gruppe
- L04K04010105, OSZE
- L02K0904, Europarat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach unseren Informationen hat das rumänische Parlament am 21. November 1995 die Aufnahme eines neuen Artikels in das Strafgesetzbuch abgelehnt, der das blosse Absingen einer ausländischen Nationalhymne oder das Aufziehen einer ausländischen Flagge mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft hätte. Es könnte sein, dass dieser oder ein ähnlicher Artikel erneut dem Parlament unterbreitet wird. Aber es erscheint wenig wahrscheinlich, dass eine solche Bestimmung vor den für dieses Jahr vorgesehenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen angenommen wird. Die Einführung einer solchen Bestimmung in das rumänische Strafgesetzbuch würde eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, welche die EMRK und der Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte jeder Person garantieren, die sich ihrer in friedlicher Absicht bedient.</p><p>Das am 24. Juli 1995 erlassene Unterrichtsgesetz bewirkt - mit Ausnahme der Bereiche Pädagogik, Kultur und Kunst - vor allem eine Beschränkung des Zugangs zu einer höheren Lehrstufe auf diejenigen Angehörigen einer Minderheit, welche die rumänische Sprache beherrschen (Art. 124). Es wird in der Praxis mindestens Personen, die eine höhere Schulbildung anstreben, zu einem zweisprachigen Unterricht auf Primar- und Sekundarstufe zwingen. Solche Bestimmungen bedeuten sicherlich einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Situation. Dennoch könnte das Gesetz als in dem Masse mit den internationalen Standards vereinbar angesehen werden, als die rumänischen Behörden es schrittweise und liberal handhaben würden; darüber besteht aber keine Gewissheit. Soweit bisher ersichtlich, wenden die Behörden Artikel 124 des Gesetzes noch nicht an, weshalb die Angehörigen nationaler Minderheiten über mehr Zeit zur Vorbereitung der Eintrittsprüfung verfügen, wenn sie eine höhere Lehrstufe erreichen wollen. Eine andere, in diesem Zusammenhang aber nicht weniger wichtige Frage ist, ob die nationalen Minderheiten einen vom Staat anerkannten höheren Unterricht in ihrer eigenen Sprache einrichten oder beibehalten können. Gemäss unseren Informationen kann die ungarische Minderheit ihre Sprache nicht nur im schulischen Unterricht lernen, sondern auch an gewissen Fakultäten in ungarischer Sprache studieren und Examen ablegen.</p><p>1.-3. Im Rahmen der OSZE hat sich der Hochkommissar für nationale Minderheiten, Herr Max van der Stoel, im August 1995 und im Januar 1996 - ganz zu Beginn der Schweizer Präsidentschaft der OSZE - nach Rumänien begeben. Das Unterrichtsgesetz bildete das Hauptthema seiner Unterredungen.</p><p>Anlässlich seines Arbeitsbesuches am 25. Januar 1996 in Rumänien hat Bundesrat Cotti, Chef des EDA, in seinen Gesprächen die beiden Problembereiche angeschnitten und sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen ausgedrückt. Er betonte, wie sehr der Schweiz die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten am Herzen liegen, und hat nicht zuletzt einen grossen Teil seines Gesprächs mit Präsident Iliescu diesem Thema gewidmet.</p><p>Unter unserer Präsidentschaft wird die OSZE in diesem Jahr fortfahren, die Situation der nationalen Minderheiten in Rumänien zu beobachten, und sich - wenn nötig - für Lösungen einsetzen, die den internationalen Standards entsprechen.</p><p>Die hauptsächlichen in diesem Bereich anwendbaren Instrumente sind die politischen Verpflichtungen, die unter dem Titel der menschlichen Dimension der OSZE eingegangen wurden, sodann das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, Artikel 27 des Uno-Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten. Das erwähnte Rahmenübereinkommen wurde von Rumänien ratifiziert. Der Bundesrat beabsichtigt ebenfalls, es während dieser Legislatur zu ratifizieren, was ihm die Möglichkeit eröffnen würde, das Übereinkommen hinsichtlich jedem Vertragsstaat geltend zu machen, welcher es nicht respektieren sollte. Dieses Übereinkommen tritt nach Hinterlegung von 12 Ratifikationen in Kraft. Es sieht in den Artikeln 24 bis 26 einen Kontrollmechanismus vor, der es dem von einem beratenden Ausschuss unterstützten Ministerausschuss erlaubt, die Zweckdienlichkeit der gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu prüfen, die ein Vertragsstaat zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Auch die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, welche von Rumänien und der Schweiz unterzeichnet worden ist, könnte - nach ihrer Ratifizierung durch die Schweiz - hinsichtlich jedem sie nicht einhaltenden Vertragsstaat geltend gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Rumänien verbietet ein neues Gesetz seinen Bürgern, ausländische Nationalhymnen zu singen oder Flaggen zu hissen. Wer sich daran nicht hält, kann fortan mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Die rigide Bestimmung zielt in erster Linie auf die mit etwa 1,7 Millionen Angehörigen starke ungarische Minderheit in Siebenbürgen.</p><p>Unterdessen ist in Rumänien auch ein neues Unterrichtsgesetz in Kraft getreten, das grundlegende Menschenrechte in Gefahr bringt. Grundidee dieses Gesetzes ist der vollständige staatliche Zentralismus. Die Eltern haben bei Schulfragen kein Mitbestimmungsrecht.</p><p>Eine höhere Lehrstufe kann man nur durch eine Prüfung in rumänischer Sprache erreichen (Art. 124 Unterrichtsgesetz). Dadurch verlieren die in ihrer Muttersprache (Ungarisch oder Deutsch) lernenden Schüler nationaler Minderheiten die gleichen Chancen, oder sie werden gezwungen, sich von vornherein in rumänischsprachigen Klassen eintragen zu lassen.</p><p>Damit bricht Rumänien sowohl den Friedensvertrag von Trianon (1920), der das Beibehalten der angestammten Rechte der auf den von Ungarn abgetrennten Gebieten lebenden Nationalitäten vorschrieb, als auch die von ihm unterschriebenen internationalen Verträge, welche die grundlegenden Menschenrechte aller Eltern garantieren, so auch die Entscheidung über die Erziehung ihrer Kinder.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, nachstehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten - auch im Rahmen des Schweizer Präsidiums der OSZE - sieht der Bundesrat, dass Rumänien diese für rechtsstaatliches Empfinden skandalösen Gesetze zurückzieht?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dieses Verhalten Rumäniens einem vertrauensvollen Klima in der OSZE und im Europarat abträglich ist?</p><p>3. Wie kann dieser Aushöhlung der bisher hohen rechtsstaatlichen Ansprüche an Mitgliedländer des Europarates durch Rumänien wirksam begegnet werden?</p>
- Zur Lage der nationalen Minderheiten in Rumänien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach unseren Informationen hat das rumänische Parlament am 21. November 1995 die Aufnahme eines neuen Artikels in das Strafgesetzbuch abgelehnt, der das blosse Absingen einer ausländischen Nationalhymne oder das Aufziehen einer ausländischen Flagge mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft hätte. Es könnte sein, dass dieser oder ein ähnlicher Artikel erneut dem Parlament unterbreitet wird. Aber es erscheint wenig wahrscheinlich, dass eine solche Bestimmung vor den für dieses Jahr vorgesehenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen angenommen wird. Die Einführung einer solchen Bestimmung in das rumänische Strafgesetzbuch würde eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, welche die EMRK und der Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte jeder Person garantieren, die sich ihrer in friedlicher Absicht bedient.</p><p>Das am 24. Juli 1995 erlassene Unterrichtsgesetz bewirkt - mit Ausnahme der Bereiche Pädagogik, Kultur und Kunst - vor allem eine Beschränkung des Zugangs zu einer höheren Lehrstufe auf diejenigen Angehörigen einer Minderheit, welche die rumänische Sprache beherrschen (Art. 124). Es wird in der Praxis mindestens Personen, die eine höhere Schulbildung anstreben, zu einem zweisprachigen Unterricht auf Primar- und Sekundarstufe zwingen. Solche Bestimmungen bedeuten sicherlich einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Situation. Dennoch könnte das Gesetz als in dem Masse mit den internationalen Standards vereinbar angesehen werden, als die rumänischen Behörden es schrittweise und liberal handhaben würden; darüber besteht aber keine Gewissheit. Soweit bisher ersichtlich, wenden die Behörden Artikel 124 des Gesetzes noch nicht an, weshalb die Angehörigen nationaler Minderheiten über mehr Zeit zur Vorbereitung der Eintrittsprüfung verfügen, wenn sie eine höhere Lehrstufe erreichen wollen. Eine andere, in diesem Zusammenhang aber nicht weniger wichtige Frage ist, ob die nationalen Minderheiten einen vom Staat anerkannten höheren Unterricht in ihrer eigenen Sprache einrichten oder beibehalten können. Gemäss unseren Informationen kann die ungarische Minderheit ihre Sprache nicht nur im schulischen Unterricht lernen, sondern auch an gewissen Fakultäten in ungarischer Sprache studieren und Examen ablegen.</p><p>1.-3. Im Rahmen der OSZE hat sich der Hochkommissar für nationale Minderheiten, Herr Max van der Stoel, im August 1995 und im Januar 1996 - ganz zu Beginn der Schweizer Präsidentschaft der OSZE - nach Rumänien begeben. Das Unterrichtsgesetz bildete das Hauptthema seiner Unterredungen.</p><p>Anlässlich seines Arbeitsbesuches am 25. Januar 1996 in Rumänien hat Bundesrat Cotti, Chef des EDA, in seinen Gesprächen die beiden Problembereiche angeschnitten und sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen ausgedrückt. Er betonte, wie sehr der Schweiz die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten am Herzen liegen, und hat nicht zuletzt einen grossen Teil seines Gesprächs mit Präsident Iliescu diesem Thema gewidmet.</p><p>Unter unserer Präsidentschaft wird die OSZE in diesem Jahr fortfahren, die Situation der nationalen Minderheiten in Rumänien zu beobachten, und sich - wenn nötig - für Lösungen einsetzen, die den internationalen Standards entsprechen.</p><p>Die hauptsächlichen in diesem Bereich anwendbaren Instrumente sind die politischen Verpflichtungen, die unter dem Titel der menschlichen Dimension der OSZE eingegangen wurden, sodann das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, Artikel 27 des Uno-Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten. Das erwähnte Rahmenübereinkommen wurde von Rumänien ratifiziert. Der Bundesrat beabsichtigt ebenfalls, es während dieser Legislatur zu ratifizieren, was ihm die Möglichkeit eröffnen würde, das Übereinkommen hinsichtlich jedem Vertragsstaat geltend zu machen, welcher es nicht respektieren sollte. Dieses Übereinkommen tritt nach Hinterlegung von 12 Ratifikationen in Kraft. Es sieht in den Artikeln 24 bis 26 einen Kontrollmechanismus vor, der es dem von einem beratenden Ausschuss unterstützten Ministerausschuss erlaubt, die Zweckdienlichkeit der gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu prüfen, die ein Vertragsstaat zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Auch die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, welche von Rumänien und der Schweiz unterzeichnet worden ist, könnte - nach ihrer Ratifizierung durch die Schweiz - hinsichtlich jedem sie nicht einhaltenden Vertragsstaat geltend gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Rumänien verbietet ein neues Gesetz seinen Bürgern, ausländische Nationalhymnen zu singen oder Flaggen zu hissen. Wer sich daran nicht hält, kann fortan mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Die rigide Bestimmung zielt in erster Linie auf die mit etwa 1,7 Millionen Angehörigen starke ungarische Minderheit in Siebenbürgen.</p><p>Unterdessen ist in Rumänien auch ein neues Unterrichtsgesetz in Kraft getreten, das grundlegende Menschenrechte in Gefahr bringt. Grundidee dieses Gesetzes ist der vollständige staatliche Zentralismus. Die Eltern haben bei Schulfragen kein Mitbestimmungsrecht.</p><p>Eine höhere Lehrstufe kann man nur durch eine Prüfung in rumänischer Sprache erreichen (Art. 124 Unterrichtsgesetz). Dadurch verlieren die in ihrer Muttersprache (Ungarisch oder Deutsch) lernenden Schüler nationaler Minderheiten die gleichen Chancen, oder sie werden gezwungen, sich von vornherein in rumänischsprachigen Klassen eintragen zu lassen.</p><p>Damit bricht Rumänien sowohl den Friedensvertrag von Trianon (1920), der das Beibehalten der angestammten Rechte der auf den von Ungarn abgetrennten Gebieten lebenden Nationalitäten vorschrieb, als auch die von ihm unterschriebenen internationalen Verträge, welche die grundlegenden Menschenrechte aller Eltern garantieren, so auch die Entscheidung über die Erziehung ihrer Kinder.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, nachstehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten - auch im Rahmen des Schweizer Präsidiums der OSZE - sieht der Bundesrat, dass Rumänien diese für rechtsstaatliches Empfinden skandalösen Gesetze zurückzieht?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dieses Verhalten Rumäniens einem vertrauensvollen Klima in der OSZE und im Europarat abträglich ist?</p><p>3. Wie kann dieser Aushöhlung der bisher hohen rechtsstaatlichen Ansprüche an Mitgliedländer des Europarates durch Rumänien wirksam begegnet werden?</p>
- Zur Lage der nationalen Minderheiten in Rumänien
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