Neues Sprachengesetz in der Slowakei
- ShortId
-
95.1148
- Id
-
19951148
- Updated
-
14.11.2025 07:48
- Language
-
de
- Title
-
Neues Sprachengesetz in der Slowakei
- AdditionalIndexing
-
nationale Minderheit;internationale Sanktion;OSZE;Europarat;sprachliche Diskriminierung;Slowakische Republik;sprachliche Gruppe;Minderheitenschutz
- 1
-
- L05K0301040701, Slowakische Republik
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L04K01090204, sprachliche Gruppe
- L04K05020406, Minderheitenschutz
- L05K0502040602, nationale Minderheit
- L04K04010105, OSZE
- L02K0904, Europarat
- L04K10020105, internationale Sanktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 6 der Verfassung der Slowakischen Republik bestimmt Slowakisch zur offiziellen Landessprache. Das Gesetz über die Staatssprache, das vom slowakischen Parlament am 15. November 1995 angenommen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, nimmt den erwähnten Artikel 6 wieder auf; es präzisiert im weiteren, dass das Slowakische jeder anderen Sprache vorgeht und regelt dessen Gebrauch besonders für folgende Bereiche im Detail: Kontakte mit Amtsstellen, Verwaltungs- und Justizverfahren, Erziehungssystem, Medien, kulturelle Ereignisse und öffentliche Veranstaltungen. Im Gesetz wird ebenfalls festgehalten, dass es den Gebrauch von Minderheitssprachen nicht regelt. Diese bilden Gegenstand anderer Gesetze (Art. 1/4) und ihr Gebrauch bleibt vorbehalten (Art. 3, 4, 5, 7 und 8). Dies ist zum Beispiel der Fall für die Gesetze, welche folgende Bereiche regeln: den Zugang zu Gerichten in der eigenen Muttersprache, den Gebrauch seines Namens und Vornamens in der Minderheitssprache, das Recht, eine Ausbildung in der Sprache der Minderheit zu erhalten, zu welcher man gehört, die Verwendung von Ortsnamen in einer solchen Sprache sowie das Recht, Informationen in einer Minderheitssprache durch die Medien zu erhalten und weiterzugeben. Artikel 10 des Gesetzes, welcher erst am 1. Januar 1997 in Kraft treten wird, sieht für jede Übertretung eine Verwaltungsbusse von zwischen 50 000 und 500 000 Kronen (2000 bis 20 000 Franken) vor. Gemäss Angaben der slowakischen Behörden kann die Verhängung einer solchen Busse vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden.</p><p>Der Präsident der Slowakischen Republik erklärte anlässlich seiner Unterzeichnung des Gesetzes, dass es die Rechte der nationalen Minderheiten nicht beschränken würde, dass jedoch dessen volle Übereinstimmung mit Artikel 34 der Verfassung (Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten) nur durch ein zusätzliches Gesetz über die Sprachen der Minderheiten hergestellt werden könne. Dasselbe führten der slowakische Vizeministerpräsident und der Kulturminister am 5. Oktober 1995 vor Experten des Europarates aus, die sich für eine Begutachtung dieses Gesetzes nach Bratislava begeben hatten.</p><p>Am 3. Januar 1996 erklärten die Abgeordneten der drei ungarischen Parteien im slowakischen Parlament, sie würden wegen mangelnder Verfassungsmässigkeit des Gesetzes beim obersten Gericht Rekurs einlegen. Für dessen Zulässigkeit sind die Unterschriften von 30 Parlamentariern nötig. In der Zwischenzeit hat sich die Christlich-demokratische Bewegung (KDH) den ungarischen Parteien angeschlossen, so dass die nötigen 30 Unterschriften im Prinzip vorliegen.</p><p>In Ungarn selbst hat das slowakische Sprachengesetz negative Reaktionen hervorgerufen. Der ungarische Aussenminister erklärte insbesondere, dass dieses Gesetz Geist und Buchstaben des Grundvertrages widerspreche, den die beiden Staaten im Rahmen des von der OSZE garantierten Stabilitätspaktes geschlossen hatten. Dieser Vertrag wurde von der slowakischen Republik zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert; das slowakische Parlament hat die Entscheidung über diese Frage am 20. Dezember 1995 gerade wegen der Frage der nationaler Minderheiten erneut verschoben.</p><p>Ad 1, 2 und 3: Der Bundesrat bedauert, dass im November 1995 mit dem Sprachengesetz nicht gleichzeitig ein besonderes Gesetz über den Schutz der nationalen Minderheiten angenommen wurde. Er erwartet die allfällige Entscheidung des obersten Gerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Sprachengesetzes mit Artikel 34 der Verfassung. Er gibt auch seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Grundvertrag zwischen Ungarn und der Slowakischen Republik durch das Parlament in Bratislava bald ratifiziert wird. Das EDA wird die Gelegenheiten wahrnehmen, welche ihm seine bilateralen Kontakte mit den Vertretern der slowakischen Behörden bieten, um diese auf die Probleme anzusprechen, welche sich wegen des neuen Sprachengesetzes ergeben.</p><p>Auch die internationalen Gremien eröffnen uns Möglichkeiten, um diese Fragen anzugehen. So hat sich im Rahmen der OSZE im Januar 1996 - ganz zu Beginn der Schweizer Präsidentschaft - der Hochkommissar für nationale Minderheiten, Herr Max van der Stoel, nach Bratislava begeben. Das Gesetz über die Staatssprache war eines der Hauptthemen seiner Unterredungen. Unter unserer Präsidentschaft wird die OSZE in diesem Jahr fortfahren, die Situation der nationalen Minderheiten in der slowakischen Republik zu beobachten und sich - wenn nötig - für Lösungen einsetzen, die den internationalen Standards entsprechen.</p><p>Die hauptsächlichen in diesem Bereich anwendbaren Instrumente sind die politischen Verpflichtungen, die unter dem Titel der menschlichen Dimension der OSZE eingegangen wurden, sodann das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, Artikel 27 des Uno-Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten. Das erwähnte Rahmenübereinkommen wurde von der Slowakischen Republik ratifiziert. Der Bundesrat beabsichtigt ebenfalls, es während dieser Legislatur zu ratifizieren, was ihm die Möglichkeit eröffnen würde, das Übereinkommen hinsichtlich jedem Vertragsstaat geltend zu machen, welcher es nicht respektieren sollte. Dieses Übereinkommen tritt nach Hinterlegung von 12 Ratifikationen in Kraft. Es sieht in Artikeln 24 bis 26 einen Kontrollmechanismus vor, der es dem von einem beratenden Ausschuss unterstützten Ministerausschuss erlaubt, die Zweckdienlichkeit der gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu prüfen, die ein Vertragsstaat zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat.</p>
- <p>Auf internationales Unverständnis ist das im November 1995 vom Parlament in Pressburg verabschiedete Sprachengesetz der Slowakei gestossen.</p><p>Dies nicht nur wegen der damit verbundenen Benachteiligung der Minderheitensprachen, insbesondere des Ungarischen, sondern auch wegen der Bewertung der mit dem Slowakischen eng verwandten tschechischen Sprache. Diese wird als "ausländisch" eingestuft. Slowakisch wurde als einziges zulässiges Kommunikationsmittel bestimmt.</p><p>Es ist offensichtlich, dass mit diesem Gesetz gegen die vor allem im Süden der Slowakei lebenden 600 000 Ungarn mit ihrer zweisprachigen Verwaltung und eigenen Schulen durchgegriffen werden soll. Verstösse gegen diese neuen Sprachenvorschriften können vom "Inspektorat" (de facto die Sprachpolizei) des slowakischen Kulturministeriums mit Bussgeldern bis zu 50 000 Franken geahndet werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, nachstehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten - auch im Rahmen des Schweizer Präsidiums der OSZE - sieht der Bundesrat, dass die Slowakei ihr minderheitenfeindliches Sprachengesetz zurückzieht?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dieses Verhalten der Slowakei einem vertrauensvollen Klima in der OSZE und im Europarat abträglich ist?</p><p>3. Wie kann dieser Aushöhlung der bisher hohen rechtsstaatlichen Ansprüche an Mitgliedsländer des Europarates durch die Slowakei wirksam begegnet werden?</p>
- Neues Sprachengesetz in der Slowakei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 6 der Verfassung der Slowakischen Republik bestimmt Slowakisch zur offiziellen Landessprache. Das Gesetz über die Staatssprache, das vom slowakischen Parlament am 15. November 1995 angenommen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, nimmt den erwähnten Artikel 6 wieder auf; es präzisiert im weiteren, dass das Slowakische jeder anderen Sprache vorgeht und regelt dessen Gebrauch besonders für folgende Bereiche im Detail: Kontakte mit Amtsstellen, Verwaltungs- und Justizverfahren, Erziehungssystem, Medien, kulturelle Ereignisse und öffentliche Veranstaltungen. Im Gesetz wird ebenfalls festgehalten, dass es den Gebrauch von Minderheitssprachen nicht regelt. Diese bilden Gegenstand anderer Gesetze (Art. 1/4) und ihr Gebrauch bleibt vorbehalten (Art. 3, 4, 5, 7 und 8). Dies ist zum Beispiel der Fall für die Gesetze, welche folgende Bereiche regeln: den Zugang zu Gerichten in der eigenen Muttersprache, den Gebrauch seines Namens und Vornamens in der Minderheitssprache, das Recht, eine Ausbildung in der Sprache der Minderheit zu erhalten, zu welcher man gehört, die Verwendung von Ortsnamen in einer solchen Sprache sowie das Recht, Informationen in einer Minderheitssprache durch die Medien zu erhalten und weiterzugeben. Artikel 10 des Gesetzes, welcher erst am 1. Januar 1997 in Kraft treten wird, sieht für jede Übertretung eine Verwaltungsbusse von zwischen 50 000 und 500 000 Kronen (2000 bis 20 000 Franken) vor. Gemäss Angaben der slowakischen Behörden kann die Verhängung einer solchen Busse vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden.</p><p>Der Präsident der Slowakischen Republik erklärte anlässlich seiner Unterzeichnung des Gesetzes, dass es die Rechte der nationalen Minderheiten nicht beschränken würde, dass jedoch dessen volle Übereinstimmung mit Artikel 34 der Verfassung (Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten) nur durch ein zusätzliches Gesetz über die Sprachen der Minderheiten hergestellt werden könne. Dasselbe führten der slowakische Vizeministerpräsident und der Kulturminister am 5. Oktober 1995 vor Experten des Europarates aus, die sich für eine Begutachtung dieses Gesetzes nach Bratislava begeben hatten.</p><p>Am 3. Januar 1996 erklärten die Abgeordneten der drei ungarischen Parteien im slowakischen Parlament, sie würden wegen mangelnder Verfassungsmässigkeit des Gesetzes beim obersten Gericht Rekurs einlegen. Für dessen Zulässigkeit sind die Unterschriften von 30 Parlamentariern nötig. In der Zwischenzeit hat sich die Christlich-demokratische Bewegung (KDH) den ungarischen Parteien angeschlossen, so dass die nötigen 30 Unterschriften im Prinzip vorliegen.</p><p>In Ungarn selbst hat das slowakische Sprachengesetz negative Reaktionen hervorgerufen. Der ungarische Aussenminister erklärte insbesondere, dass dieses Gesetz Geist und Buchstaben des Grundvertrages widerspreche, den die beiden Staaten im Rahmen des von der OSZE garantierten Stabilitätspaktes geschlossen hatten. Dieser Vertrag wurde von der slowakischen Republik zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert; das slowakische Parlament hat die Entscheidung über diese Frage am 20. Dezember 1995 gerade wegen der Frage der nationaler Minderheiten erneut verschoben.</p><p>Ad 1, 2 und 3: Der Bundesrat bedauert, dass im November 1995 mit dem Sprachengesetz nicht gleichzeitig ein besonderes Gesetz über den Schutz der nationalen Minderheiten angenommen wurde. Er erwartet die allfällige Entscheidung des obersten Gerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Sprachengesetzes mit Artikel 34 der Verfassung. Er gibt auch seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Grundvertrag zwischen Ungarn und der Slowakischen Republik durch das Parlament in Bratislava bald ratifiziert wird. Das EDA wird die Gelegenheiten wahrnehmen, welche ihm seine bilateralen Kontakte mit den Vertretern der slowakischen Behörden bieten, um diese auf die Probleme anzusprechen, welche sich wegen des neuen Sprachengesetzes ergeben.</p><p>Auch die internationalen Gremien eröffnen uns Möglichkeiten, um diese Fragen anzugehen. So hat sich im Rahmen der OSZE im Januar 1996 - ganz zu Beginn der Schweizer Präsidentschaft - der Hochkommissar für nationale Minderheiten, Herr Max van der Stoel, nach Bratislava begeben. Das Gesetz über die Staatssprache war eines der Hauptthemen seiner Unterredungen. Unter unserer Präsidentschaft wird die OSZE in diesem Jahr fortfahren, die Situation der nationalen Minderheiten in der slowakischen Republik zu beobachten und sich - wenn nötig - für Lösungen einsetzen, die den internationalen Standards entsprechen.</p><p>Die hauptsächlichen in diesem Bereich anwendbaren Instrumente sind die politischen Verpflichtungen, die unter dem Titel der menschlichen Dimension der OSZE eingegangen wurden, sodann das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen, Artikel 27 des Uno-Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten. Das erwähnte Rahmenübereinkommen wurde von der Slowakischen Republik ratifiziert. Der Bundesrat beabsichtigt ebenfalls, es während dieser Legislatur zu ratifizieren, was ihm die Möglichkeit eröffnen würde, das Übereinkommen hinsichtlich jedem Vertragsstaat geltend zu machen, welcher es nicht respektieren sollte. Dieses Übereinkommen tritt nach Hinterlegung von 12 Ratifikationen in Kraft. Es sieht in Artikeln 24 bis 26 einen Kontrollmechanismus vor, der es dem von einem beratenden Ausschuss unterstützten Ministerausschuss erlaubt, die Zweckdienlichkeit der gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu prüfen, die ein Vertragsstaat zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat.</p>
- <p>Auf internationales Unverständnis ist das im November 1995 vom Parlament in Pressburg verabschiedete Sprachengesetz der Slowakei gestossen.</p><p>Dies nicht nur wegen der damit verbundenen Benachteiligung der Minderheitensprachen, insbesondere des Ungarischen, sondern auch wegen der Bewertung der mit dem Slowakischen eng verwandten tschechischen Sprache. Diese wird als "ausländisch" eingestuft. Slowakisch wurde als einziges zulässiges Kommunikationsmittel bestimmt.</p><p>Es ist offensichtlich, dass mit diesem Gesetz gegen die vor allem im Süden der Slowakei lebenden 600 000 Ungarn mit ihrer zweisprachigen Verwaltung und eigenen Schulen durchgegriffen werden soll. Verstösse gegen diese neuen Sprachenvorschriften können vom "Inspektorat" (de facto die Sprachpolizei) des slowakischen Kulturministeriums mit Bussgeldern bis zu 50 000 Franken geahndet werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, nachstehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten - auch im Rahmen des Schweizer Präsidiums der OSZE - sieht der Bundesrat, dass die Slowakei ihr minderheitenfeindliches Sprachengesetz zurückzieht?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dieses Verhalten der Slowakei einem vertrauensvollen Klima in der OSZE und im Europarat abträglich ist?</p><p>3. Wie kann dieser Aushöhlung der bisher hohen rechtsstaatlichen Ansprüche an Mitgliedsländer des Europarates durch die Slowakei wirksam begegnet werden?</p>
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