Entwurf für ein Spielcasino-Gesetz. Rechte der Kantone

ShortId
95.1149
Id
19951149
Updated
24.06.2025 23:24
Language
de
Title
Entwurf für ein Spielcasino-Gesetz. Rechte der Kantone
AdditionalIndexing
touristische Infrastruktur;Bewilligung;Kanton;Spielunternehmen
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den Ziffern 1 und 2</p><p></p><p>Die für die Ausarbeitungen des Vorentwurfes verantwortliche Expertenkommission hat diese Frage einlässlich geprüft. Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Spielbanken sieht für zukünftige Spielbanken keine Beschränkung der Standorte ausschliesslich auf touristische Gebiete der Schweiz vor. Eine solche Beschränkung würde die schwierige Abgrenzung stellen, wie zwischen " Erholungstourismus" einerseits und "Städte- resp. Konferenztourismus" andererseits unterschieden werden soll.</p><p></p><p>Durch die Zulassung von Spielbanken mit "Grands Jeux" zu einer grossflächigen Verdrängung der Kursaal-Casino führen wird; eher wird es zu einer gegenseitigen Ergänzung des Angebots kommen.</p><p></p><p>Zu den Ziffern 3 und 4</p><p></p><p>Bezüglich der Mitsprache der Kantone und Gemeinden bei der Erteilung der Spielbankenkonzession sieht der Entwurf des Bundesgesetzes über die Spielbanken vor, dass sich bei der Erteilung der Standortkonzession sowohl der Standortkanton als auch die Standortgemeinde für die Konzessionserteilung auszusprechen haben. Dieses Vetorecht verhindert, dass eine Spielbank gegen den Willen des betreffenden Kantons und der betreffenden Gemeinde errichtet wird.</p><p></p><p>Sodann sind bei der Erteilung der Betriebskonzession die betroffenen Kantone und Gemeinden anzuhören. Ein Vetorecht gegen die Erteilung der Betriebskonzession ist dagegen nicht vorgesehen, weil für die Erteilung der Betriebskonzession entscheidend ist, dass der Bewerber Gewähr für eine einwandfreie Führung des Spielbetriebes bietet. Diese Voraussetzung wird von der geplanten Spielbankenkommission im Vorverfahren der Konzessionserteilung überprüft.</p><p></p><p>Eine nachträglichen politische Bekämpfung bereits konzessionierter Spielbanken ist eher nicht zu erwarte, weil es die betroffenen Kantone und Gemeinden nach der erwähnten Regelung in der Hand haben, die Erteilung einer Standortkonzession zu verhindern. Ausserdem sieht der Entwurf eine zeitliche Beschränkung der Konzessionen vor. Weiter ist zu beachte, dass die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken einschliesslich Glücksspielautomaten mit Geldgewinn im Gegensatz zur Zulassung von sogenannte Geschicklichkeitsspielautomaten gemäss dem neuen Artikel 35 der Bundesverfassung Sache des Bundes ist. Allfällige gegen den Betrieb von Spielbanken gerichtete kantonale Volksinitiativen sind somit nur im Rahmen dieser Kompetenzordnung zulässig.</p><p></p><p>Zu den Ziffern 5 bis 7 </p><p></p><p>Die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten untersteht nach geltendem Recht und gemäss Entwurf Spielbankengesetz (zur Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten vgl. Art. 3 Gesetzesentwurf) der kantonalen Kompetenz. Jeder Kanton kann über die Zulassung und das Verbot von Geschicklichkeitsspielautomaten entscheiden. Nach der Volksabstimmung im Kanton Zürich sind in diesem Kanton die Geschicklichkeitsspielautomaten verboten worden.</p><p></p><p>Von diesem Verbot sind auch Geschicklichkeitsspielautomaten in Kursälen nicht ausgenommen. Die vom Bundesrat genehmigte kantonale Boulespielbewilligung bezieht sich ausschliesslich auf dem Betrieb des Boulespiels. Ob und in welchen Umfang in einem Kursasl-Casino Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden können, hängt von der kantonalen Gesetzgebung ab.</p><p></p><p>Wie ausgeführt, können Kantonale und Gemeinden gemäss Gesetzesentwurf bei der Erteilung der Standortkonzession ihr Vetorecht gelten machen, so dass die Situation, wonach eine Spielbankenkonzession gegen den Willen und die gesetzliche Regelung eines Kantons oder einer Gemeinde erteilt würde, faktisch nicht möglich ist.</p>
  • <p>Am 4. Dezember 1995 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Pressemitteilung zum Entwurf zu einem Gesetz über die Spielbanken veröffentlicht.</p><p>In zwei Fällen wollen die Bundesbehörden offenbar ein Vorrecht für sich beanspruchen, was Anlass zu Beunruhigung gibt und grundlegende Fragen aufwirft. Es wäre unklug zu warten, bis das Gesetzgebungsverfahren mit allen Umfragen und Untersuchungen abgeschlossen ist, bevor man vom Parlament aus reagiert.</p><p>Einerseits kündigt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an, dass die Kantone nicht das Recht (wörtlich: "Vetorecht") haben sollen, sich der Erteilung einer Betriebskonzession für eine Spielbank durch den Bund entgegenzustellen, andrerseits will dieses Departement keine Spielbankenpolizei auf seine Kosten schaffen und unterhalten, die es erlauben würde, die Spielbanken angemessen zu überwachen.</p><p>Aus derselben Pressemitteilung geht hervor, dass das Eidgenössische Departement auf offenbar ebenso unlogische Weise den touristischen Aspekt bei der Erteilung von künftigen Betriebskonzessionen nicht mehr berücksichtigen will. Nun hat aber der Bundesrat seine Vorlage über die Spielbanken, nämlich die Änderung von Artikel 35 der Bundesverfassung, sehr wohl vor allem aus Gründen der Fremdenverkehrsförderung zuerst dem Parlament und dann dem Volk vorgelegt.</p><p>Es ist wohl klar, dass die Finanz-, Industrie- und Verwaltungsmetropolen und die Zentren diplomatischen und internationalen Geschehens wie Zürich, Bern, Basel und Genf, diese Art der Fremdenverkehrsförderung nicht nötig haben; es handelt sich ausserdem nicht um Fremdenverkehrsorte, sondern um Städte, wo beispielsweise Geschäftsleute und Kongressteilnehmer verkehren. </p><p>Daher habe ich folgende Fragen:</p><p>1. Warum scheint der Bundesrat neue Spielbankenkonzessionen nicht ausschliesslich auf Kasinos in unseren Fremdenverkehrsorten beschränken zu wollen?</p><p>2. Würde eine Politik, die unseren grossen Städten Vorteile einräumt, nicht dazu führen, dass Grossspielbanken nach amerikanischem Vorbild entstünden, die früher oder später die Kasinos in Interlaken, Luzern, Bad Ragaz, Rheinfelden, Davos, Montreux, Crans usw. zugrunde richten würden?</p><p>3. Gibt es eine Rechtfertigung dafür, dass einem Kanton oder auch einer Gemeinde das Vetorecht zu einem bundesrätlichen Entscheid über die Erteilung einer Spielbankenkonzession verweigert wird?</p><p>4. Kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die rechtlichen und finanziellen Risiken abschätzen, die dem Bund, einem Kanton oder auch einem Inhaber einer solchen Konzession des Bundes erwachsen würden, wenn im betroffenen Kanton die Volksinitiative dagegen ergriffen würde?</p><p>5. Hat der Bundesrat das Resultat der Volksabstimmung in Zürich vom März 1995 gebührend beachtet, mit der im Kanton alle Arten von Geldspielautomaten verboten wurden?</p><p>6. Stimmt es, dass sogar das Kasino im Kursaal von Zürich, das doch im Besitze einer Konzession des Bundes ist, die Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn nicht mehr betreiben darf?</p><p>7. Würde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - nehmen wir das Beispiel Zürich - das Recht beanspruchen, in Zürich oder in einem seiner Vororte trotzdem eine Betriebskonzession zu erteilen, wie es die Pressemitteilung vom 4. Dezember 1995 vermuten lässt?</p>
  • Entwurf für ein Spielcasino-Gesetz. Rechte der Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den Ziffern 1 und 2</p><p></p><p>Die für die Ausarbeitungen des Vorentwurfes verantwortliche Expertenkommission hat diese Frage einlässlich geprüft. Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Spielbanken sieht für zukünftige Spielbanken keine Beschränkung der Standorte ausschliesslich auf touristische Gebiete der Schweiz vor. Eine solche Beschränkung würde die schwierige Abgrenzung stellen, wie zwischen " Erholungstourismus" einerseits und "Städte- resp. Konferenztourismus" andererseits unterschieden werden soll.</p><p></p><p>Durch die Zulassung von Spielbanken mit "Grands Jeux" zu einer grossflächigen Verdrängung der Kursaal-Casino führen wird; eher wird es zu einer gegenseitigen Ergänzung des Angebots kommen.</p><p></p><p>Zu den Ziffern 3 und 4</p><p></p><p>Bezüglich der Mitsprache der Kantone und Gemeinden bei der Erteilung der Spielbankenkonzession sieht der Entwurf des Bundesgesetzes über die Spielbanken vor, dass sich bei der Erteilung der Standortkonzession sowohl der Standortkanton als auch die Standortgemeinde für die Konzessionserteilung auszusprechen haben. Dieses Vetorecht verhindert, dass eine Spielbank gegen den Willen des betreffenden Kantons und der betreffenden Gemeinde errichtet wird.</p><p></p><p>Sodann sind bei der Erteilung der Betriebskonzession die betroffenen Kantone und Gemeinden anzuhören. Ein Vetorecht gegen die Erteilung der Betriebskonzession ist dagegen nicht vorgesehen, weil für die Erteilung der Betriebskonzession entscheidend ist, dass der Bewerber Gewähr für eine einwandfreie Führung des Spielbetriebes bietet. Diese Voraussetzung wird von der geplanten Spielbankenkommission im Vorverfahren der Konzessionserteilung überprüft.</p><p></p><p>Eine nachträglichen politische Bekämpfung bereits konzessionierter Spielbanken ist eher nicht zu erwarte, weil es die betroffenen Kantone und Gemeinden nach der erwähnten Regelung in der Hand haben, die Erteilung einer Standortkonzession zu verhindern. Ausserdem sieht der Entwurf eine zeitliche Beschränkung der Konzessionen vor. Weiter ist zu beachte, dass die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken einschliesslich Glücksspielautomaten mit Geldgewinn im Gegensatz zur Zulassung von sogenannte Geschicklichkeitsspielautomaten gemäss dem neuen Artikel 35 der Bundesverfassung Sache des Bundes ist. Allfällige gegen den Betrieb von Spielbanken gerichtete kantonale Volksinitiativen sind somit nur im Rahmen dieser Kompetenzordnung zulässig.</p><p></p><p>Zu den Ziffern 5 bis 7 </p><p></p><p>Die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten untersteht nach geltendem Recht und gemäss Entwurf Spielbankengesetz (zur Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten vgl. Art. 3 Gesetzesentwurf) der kantonalen Kompetenz. Jeder Kanton kann über die Zulassung und das Verbot von Geschicklichkeitsspielautomaten entscheiden. Nach der Volksabstimmung im Kanton Zürich sind in diesem Kanton die Geschicklichkeitsspielautomaten verboten worden.</p><p></p><p>Von diesem Verbot sind auch Geschicklichkeitsspielautomaten in Kursälen nicht ausgenommen. Die vom Bundesrat genehmigte kantonale Boulespielbewilligung bezieht sich ausschliesslich auf dem Betrieb des Boulespiels. Ob und in welchen Umfang in einem Kursasl-Casino Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden können, hängt von der kantonalen Gesetzgebung ab.</p><p></p><p>Wie ausgeführt, können Kantonale und Gemeinden gemäss Gesetzesentwurf bei der Erteilung der Standortkonzession ihr Vetorecht gelten machen, so dass die Situation, wonach eine Spielbankenkonzession gegen den Willen und die gesetzliche Regelung eines Kantons oder einer Gemeinde erteilt würde, faktisch nicht möglich ist.</p>
    • <p>Am 4. Dezember 1995 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Pressemitteilung zum Entwurf zu einem Gesetz über die Spielbanken veröffentlicht.</p><p>In zwei Fällen wollen die Bundesbehörden offenbar ein Vorrecht für sich beanspruchen, was Anlass zu Beunruhigung gibt und grundlegende Fragen aufwirft. Es wäre unklug zu warten, bis das Gesetzgebungsverfahren mit allen Umfragen und Untersuchungen abgeschlossen ist, bevor man vom Parlament aus reagiert.</p><p>Einerseits kündigt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an, dass die Kantone nicht das Recht (wörtlich: "Vetorecht") haben sollen, sich der Erteilung einer Betriebskonzession für eine Spielbank durch den Bund entgegenzustellen, andrerseits will dieses Departement keine Spielbankenpolizei auf seine Kosten schaffen und unterhalten, die es erlauben würde, die Spielbanken angemessen zu überwachen.</p><p>Aus derselben Pressemitteilung geht hervor, dass das Eidgenössische Departement auf offenbar ebenso unlogische Weise den touristischen Aspekt bei der Erteilung von künftigen Betriebskonzessionen nicht mehr berücksichtigen will. Nun hat aber der Bundesrat seine Vorlage über die Spielbanken, nämlich die Änderung von Artikel 35 der Bundesverfassung, sehr wohl vor allem aus Gründen der Fremdenverkehrsförderung zuerst dem Parlament und dann dem Volk vorgelegt.</p><p>Es ist wohl klar, dass die Finanz-, Industrie- und Verwaltungsmetropolen und die Zentren diplomatischen und internationalen Geschehens wie Zürich, Bern, Basel und Genf, diese Art der Fremdenverkehrsförderung nicht nötig haben; es handelt sich ausserdem nicht um Fremdenverkehrsorte, sondern um Städte, wo beispielsweise Geschäftsleute und Kongressteilnehmer verkehren. </p><p>Daher habe ich folgende Fragen:</p><p>1. Warum scheint der Bundesrat neue Spielbankenkonzessionen nicht ausschliesslich auf Kasinos in unseren Fremdenverkehrsorten beschränken zu wollen?</p><p>2. Würde eine Politik, die unseren grossen Städten Vorteile einräumt, nicht dazu führen, dass Grossspielbanken nach amerikanischem Vorbild entstünden, die früher oder später die Kasinos in Interlaken, Luzern, Bad Ragaz, Rheinfelden, Davos, Montreux, Crans usw. zugrunde richten würden?</p><p>3. Gibt es eine Rechtfertigung dafür, dass einem Kanton oder auch einer Gemeinde das Vetorecht zu einem bundesrätlichen Entscheid über die Erteilung einer Spielbankenkonzession verweigert wird?</p><p>4. Kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die rechtlichen und finanziellen Risiken abschätzen, die dem Bund, einem Kanton oder auch einem Inhaber einer solchen Konzession des Bundes erwachsen würden, wenn im betroffenen Kanton die Volksinitiative dagegen ergriffen würde?</p><p>5. Hat der Bundesrat das Resultat der Volksabstimmung in Zürich vom März 1995 gebührend beachtet, mit der im Kanton alle Arten von Geldspielautomaten verboten wurden?</p><p>6. Stimmt es, dass sogar das Kasino im Kursaal von Zürich, das doch im Besitze einer Konzession des Bundes ist, die Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn nicht mehr betreiben darf?</p><p>7. Würde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - nehmen wir das Beispiel Zürich - das Recht beanspruchen, in Zürich oder in einem seiner Vororte trotzdem eine Betriebskonzession zu erteilen, wie es die Pressemitteilung vom 4. Dezember 1995 vermuten lässt?</p>
    • Entwurf für ein Spielcasino-Gesetz. Rechte der Kantone

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