Soziale Kompensationen mit der Einführung der Mehrwertsteuer

ShortId
95.3021
Id
19953021
Updated
10.04.2024 09:35
Language
de
Title
Soziale Kompensationen mit der Einführung der Mehrwertsteuer
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Einführung der Mehrwertsteuer wurde in Artikel 8 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung festgelegt, dass 5 Prozent des Mehrwertsteuerertrages als Kompensation den kleineren Einkommen zurückerstattet werden müssen. Mit dieser Kompensation sollen sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen korrigiert werden, da die niedrigeren Einkommen mit der Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.</p><p>Gestützt auf die erwähnten Vefassungsbestimmungen werden den Kantonen mit einem Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1994 500 Millionen Franken für Prämienverbilligungen zugunsten unterer Einkommensschichten zur Verfügung gestellt.</p><p>Heute ist folgende Situation festzustellen:</p><p>- Mit der Einführung der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995 werden die unteren Einkommensschichten ab sofort mehr belastet.</p><p>- Die in der Volksabstimmung über die Mehrwertsteuer in den Vordergrund gestellte soziale Kompensation durch die Verbilligung der Krankenkassenprämien über die Kantone steht noch aus.</p><p>- Fachleute in der Bundesverwaltung und in den Kantonen rechnen damit, dass diese Rückerstattung in den "besonders aktiven" Kantonen im besten Fall im zweiten Halbjahr 1995 möglich sein wird.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die angesichts der ab diesem Jahr durch eine Verbilligung der Krankenkassenprämien durchzuführenden sozialen Kompensationszahlungen an untere Einkommensschichten, vor allem für Kantone, die das System der Prämienverbilligung nicht kennen, entstehen.</p><p>Dennoch unterstreicht er, dass die Kantone über diese sozialen Kompensationen, die mit der Verlängerung der dringlichen Bundesbeschlüsse in der Krankenversicherung eingeführt wurden, noch vor der Abstimmung über die Mehrwertsteuer, d. h. noch vor Anfang November 1993, in Kenntnis gesetzt wurden. Die Kantone wurden über die Entwicklung in bezug auf die Verlängerung der dringlichen Bundesbeschlüsse auf dem laufenden gehalten, über die erst relativ spät definitiv entschieden werden konnte, nämlich im Oktober 1994. Angesichts der kurzen Frist und um die Einführung dieses Systems zu erleichtern, hat der Bundesrat dem Parlament eine Bestimmung vorgeschlagen, die es den kantonalen Regierungen erlaubt, Übergangsbestimmungen festzulegen. Die Bestimmung wurde vom Parlament gutgeheissen. Weiter erinnert der Bundesrat daran, dass diese Art von Subventionierung derjenigen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung entspricht, die die Kantone ab 1. Januar 1996 anzuwenden haben. In Anbetracht der sozialen Konsequenzen, die mit einer Verzögerung der Kompensationszahlungen verbunden sein könnten, hofft der Bundesrat, dass die Kantone diese Verteilung anhand von Prämienverbilligungen so rasch als möglich durchführen können. Er möchte indessen auch darauf hinweisen, dass gemäss den bisher vorliegenden Erkenntnissen der auf die Einführung der Mehrwertsteuer zurückzuführende Teuerungsanstieg hinter dem ursprünglich befürchteten Ausmass zurückgeblieben ist.</p><p>2./3. Die Kantone sind zurzeit daran, die notwendigen Bestimmungen auszuarbeiten. Es ist deshalb noch nicht möglich, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Der Bundesrat ist darüber hinaus nicht befugt, die Modalitäten dieser Verteilung zu bestimmen. Das Parlament erteilte diese Befugnis den Kantonen auf deren Verlangen sowohl für die Übergangsphase als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des KVG. Doch die Kantone werden, um Bundesbeiträge erhalten zu können, dem BSV unter Anwendung von Artikel 6 der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung diejenigen Bestimmungen vorlegen müssen, auf deren Basis sie eine Prämienverbilligung gewähren.</p><p>Der Bundesrat hat so die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Bundesbeiträge, auf die die Kantone Anrecht haben (500 Millionen Franken), auch effektiv an die Versicherten ausbezahlt werden und dem durch die Gesetzgebung gesetzten Ziel entsprechen. Bei unrechtmässigen Auszahlungen der Bundessubventionen würden entsprechende Massnahmen ergriffen.</p>
  • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den Tatbestand, dass die unteren Einkommensschichten die vorgesehenen Steuerleistungen zwar sofort erbringen müssen, die vorgesehenen sozialen Kompensationszahlungen in vielen Kantonen, wenn überhaupt angemessen, nur mit grossen Verzögerungen geleistet werden?</p><p>2. Hat der Bundesrat eine Übersicht über die in den Kantonen vorgesehenen Kompensationen (Verteilung, Höhe, Auszahlungszeitpunkt u. a. m.)?</p><p>3. Ist er gewillt, dafür zu sorgen und auf die Kantone entsprechend einzuwirken, dass die bei der Abstimmung über die neuen Übergangsbestimmungen in der Bundesverfassung vorgesehenen sozialen Kompensationen sozialpolitisch sinnvoll und ohne Verzögerungen geleistet werden?</p>
  • Soziale Kompensationen mit der Einführung der Mehrwertsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Einführung der Mehrwertsteuer wurde in Artikel 8 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung festgelegt, dass 5 Prozent des Mehrwertsteuerertrages als Kompensation den kleineren Einkommen zurückerstattet werden müssen. Mit dieser Kompensation sollen sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen korrigiert werden, da die niedrigeren Einkommen mit der Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.</p><p>Gestützt auf die erwähnten Vefassungsbestimmungen werden den Kantonen mit einem Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1994 500 Millionen Franken für Prämienverbilligungen zugunsten unterer Einkommensschichten zur Verfügung gestellt.</p><p>Heute ist folgende Situation festzustellen:</p><p>- Mit der Einführung der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995 werden die unteren Einkommensschichten ab sofort mehr belastet.</p><p>- Die in der Volksabstimmung über die Mehrwertsteuer in den Vordergrund gestellte soziale Kompensation durch die Verbilligung der Krankenkassenprämien über die Kantone steht noch aus.</p><p>- Fachleute in der Bundesverwaltung und in den Kantonen rechnen damit, dass diese Rückerstattung in den "besonders aktiven" Kantonen im besten Fall im zweiten Halbjahr 1995 möglich sein wird.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die angesichts der ab diesem Jahr durch eine Verbilligung der Krankenkassenprämien durchzuführenden sozialen Kompensationszahlungen an untere Einkommensschichten, vor allem für Kantone, die das System der Prämienverbilligung nicht kennen, entstehen.</p><p>Dennoch unterstreicht er, dass die Kantone über diese sozialen Kompensationen, die mit der Verlängerung der dringlichen Bundesbeschlüsse in der Krankenversicherung eingeführt wurden, noch vor der Abstimmung über die Mehrwertsteuer, d. h. noch vor Anfang November 1993, in Kenntnis gesetzt wurden. Die Kantone wurden über die Entwicklung in bezug auf die Verlängerung der dringlichen Bundesbeschlüsse auf dem laufenden gehalten, über die erst relativ spät definitiv entschieden werden konnte, nämlich im Oktober 1994. Angesichts der kurzen Frist und um die Einführung dieses Systems zu erleichtern, hat der Bundesrat dem Parlament eine Bestimmung vorgeschlagen, die es den kantonalen Regierungen erlaubt, Übergangsbestimmungen festzulegen. Die Bestimmung wurde vom Parlament gutgeheissen. Weiter erinnert der Bundesrat daran, dass diese Art von Subventionierung derjenigen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung entspricht, die die Kantone ab 1. Januar 1996 anzuwenden haben. In Anbetracht der sozialen Konsequenzen, die mit einer Verzögerung der Kompensationszahlungen verbunden sein könnten, hofft der Bundesrat, dass die Kantone diese Verteilung anhand von Prämienverbilligungen so rasch als möglich durchführen können. Er möchte indessen auch darauf hinweisen, dass gemäss den bisher vorliegenden Erkenntnissen der auf die Einführung der Mehrwertsteuer zurückzuführende Teuerungsanstieg hinter dem ursprünglich befürchteten Ausmass zurückgeblieben ist.</p><p>2./3. Die Kantone sind zurzeit daran, die notwendigen Bestimmungen auszuarbeiten. Es ist deshalb noch nicht möglich, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Der Bundesrat ist darüber hinaus nicht befugt, die Modalitäten dieser Verteilung zu bestimmen. Das Parlament erteilte diese Befugnis den Kantonen auf deren Verlangen sowohl für die Übergangsphase als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des KVG. Doch die Kantone werden, um Bundesbeiträge erhalten zu können, dem BSV unter Anwendung von Artikel 6 der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung diejenigen Bestimmungen vorlegen müssen, auf deren Basis sie eine Prämienverbilligung gewähren.</p><p>Der Bundesrat hat so die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Bundesbeiträge, auf die die Kantone Anrecht haben (500 Millionen Franken), auch effektiv an die Versicherten ausbezahlt werden und dem durch die Gesetzgebung gesetzten Ziel entsprechen. Bei unrechtmässigen Auszahlungen der Bundessubventionen würden entsprechende Massnahmen ergriffen.</p>
    • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den Tatbestand, dass die unteren Einkommensschichten die vorgesehenen Steuerleistungen zwar sofort erbringen müssen, die vorgesehenen sozialen Kompensationszahlungen in vielen Kantonen, wenn überhaupt angemessen, nur mit grossen Verzögerungen geleistet werden?</p><p>2. Hat der Bundesrat eine Übersicht über die in den Kantonen vorgesehenen Kompensationen (Verteilung, Höhe, Auszahlungszeitpunkt u. a. m.)?</p><p>3. Ist er gewillt, dafür zu sorgen und auf die Kantone entsprechend einzuwirken, dass die bei der Abstimmung über die neuen Übergangsbestimmungen in der Bundesverfassung vorgesehenen sozialen Kompensationen sozialpolitisch sinnvoll und ohne Verzögerungen geleistet werden?</p>
    • Soziale Kompensationen mit der Einführung der Mehrwertsteuer

Back to List