Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden

ShortId
95.3032
Id
19953032
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung vom 26. April 1993 gehören Gemeinschaftsweiden nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.</p><p>Im Zuge der Gesamtrevision der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 26. Januar 1994 wurden die bisherigen Flächenbeiträge für Hang- und Steillagen (heutige Hangbeiträge) für ausschliessliche Weidennutzung aufgehoben.</p><p>Für Gemeinschaftsweiden, die nur im Frühjahr und Herbst, jedoch am Stichtag (25. Juli, gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge) nicht bestossen sind, gelangen weder Sömmerungsbeiträge noch Flächenbeiträge über Artikel 31a LwG zur Ausrichtung. Sie sind völlig ausgeschlossen von den landwirtschaftlichen Beiträgen und Direktzahlungen.</p><p>Insbesondere in Gebieten, wo Gemeinschaftsweiden an Weideflächen grenzen, auf denen sich ausschliesslich Tiere eines einzigen Viehhalters befinden, führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die betroffenen Landwirte erleiden dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbussen.</p><p>In diesem Punkt ist eine Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nötig. Sie muss dahin zielen, dass die erwähnten Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt und entsprechend über die ergänzenden Direktzahlungen abgegolten werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993 abgeändert und praxisnäher gestaltet werden könnte.</p>
  • Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung vom 26. April 1993 gehören Gemeinschaftsweiden nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.</p><p>Im Zuge der Gesamtrevision der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 26. Januar 1994 wurden die bisherigen Flächenbeiträge für Hang- und Steillagen (heutige Hangbeiträge) für ausschliessliche Weidennutzung aufgehoben.</p><p>Für Gemeinschaftsweiden, die nur im Frühjahr und Herbst, jedoch am Stichtag (25. Juli, gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge) nicht bestossen sind, gelangen weder Sömmerungsbeiträge noch Flächenbeiträge über Artikel 31a LwG zur Ausrichtung. Sie sind völlig ausgeschlossen von den landwirtschaftlichen Beiträgen und Direktzahlungen.</p><p>Insbesondere in Gebieten, wo Gemeinschaftsweiden an Weideflächen grenzen, auf denen sich ausschliesslich Tiere eines einzigen Viehhalters befinden, führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die betroffenen Landwirte erleiden dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbussen.</p><p>In diesem Punkt ist eine Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nötig. Sie muss dahin zielen, dass die erwähnten Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt und entsprechend über die ergänzenden Direktzahlungen abgegolten werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993 abgeändert und praxisnäher gestaltet werden könnte.</p>
    • Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden

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