Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
- ShortId
-
95.3032
- Id
-
19953032
- Updated
-
25.06.2025 02:09
- Language
-
de
- Title
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Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
- AdditionalIndexing
-
- 1
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- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung vom 26. April 1993 gehören Gemeinschaftsweiden nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.</p><p>Im Zuge der Gesamtrevision der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 26. Januar 1994 wurden die bisherigen Flächenbeiträge für Hang- und Steillagen (heutige Hangbeiträge) für ausschliessliche Weidennutzung aufgehoben.</p><p>Für Gemeinschaftsweiden, die nur im Frühjahr und Herbst, jedoch am Stichtag (25. Juli, gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge) nicht bestossen sind, gelangen weder Sömmerungsbeiträge noch Flächenbeiträge über Artikel 31a LwG zur Ausrichtung. Sie sind völlig ausgeschlossen von den landwirtschaftlichen Beiträgen und Direktzahlungen.</p><p>Insbesondere in Gebieten, wo Gemeinschaftsweiden an Weideflächen grenzen, auf denen sich ausschliesslich Tiere eines einzigen Viehhalters befinden, führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die betroffenen Landwirte erleiden dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbussen.</p><p>In diesem Punkt ist eine Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nötig. Sie muss dahin zielen, dass die erwähnten Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt und entsprechend über die ergänzenden Direktzahlungen abgegolten werden können.</p>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993 abgeändert und praxisnäher gestaltet werden könnte.</p>
- Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung vom 26. April 1993 gehören Gemeinschaftsweiden nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.</p><p>Im Zuge der Gesamtrevision der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 26. Januar 1994 wurden die bisherigen Flächenbeiträge für Hang- und Steillagen (heutige Hangbeiträge) für ausschliessliche Weidennutzung aufgehoben.</p><p>Für Gemeinschaftsweiden, die nur im Frühjahr und Herbst, jedoch am Stichtag (25. Juli, gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge) nicht bestossen sind, gelangen weder Sömmerungsbeiträge noch Flächenbeiträge über Artikel 31a LwG zur Ausrichtung. Sie sind völlig ausgeschlossen von den landwirtschaftlichen Beiträgen und Direktzahlungen.</p><p>Insbesondere in Gebieten, wo Gemeinschaftsweiden an Weideflächen grenzen, auf denen sich ausschliesslich Tiere eines einzigen Viehhalters befinden, führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die betroffenen Landwirte erleiden dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbussen.</p><p>In diesem Punkt ist eine Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nötig. Sie muss dahin zielen, dass die erwähnten Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt und entsprechend über die ergänzenden Direktzahlungen abgegolten werden können.</p>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993 abgeändert und praxisnäher gestaltet werden könnte.</p>
- Aenderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993 betreffend Gemeinschaftsweiden
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