Marktwirtschaft beim Autoimport

ShortId
95.3037
Id
19953037
Updated
10.04.2024 10:11
Language
de
Title
Marktwirtschaft beim Autoimport
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrsrecht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimporten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. O., S. 113).</p><p>EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anforderungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. O., S. 113) - der Volkswirtschaft.</p><p>Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelimporte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren.</p><p>Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzigen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bisher verunmöglicht werden. Mit dem System der Konformitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelimports für den Handel sollen die bestehenden Autoimportstrukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb geschützt bleiben.</p><p>Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Parallelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben.</p><p>Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisierung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulierungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) realisiert werden können.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenverkehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab 1.1.1996):</p><p>a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Zulassung erhalten kann;</p><p>b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Autoherstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zusätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu mässigen Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundesstelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermöglichen.</p>
  • Marktwirtschaft beim Autoimport
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrsrecht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimporten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. O., S. 113).</p><p>EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anforderungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. O., S. 113) - der Volkswirtschaft.</p><p>Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelimporte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren.</p><p>Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzigen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bisher verunmöglicht werden. Mit dem System der Konformitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelimports für den Handel sollen die bestehenden Autoimportstrukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb geschützt bleiben.</p><p>Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Parallelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben.</p><p>Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisierung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulierungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) realisiert werden können.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenverkehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab 1.1.1996):</p><p>a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Zulassung erhalten kann;</p><p>b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Autoherstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zusätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu mässigen Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundesstelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermöglichen.</p>
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