Boykott der Volkszählung im Jahre 2000
- ShortId
-
95.3042
- Id
-
19953042
- Updated
-
25.06.2025 02:08
- Language
-
de
- Title
-
Boykott der Volkszählung im Jahre 2000
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Volkszählung 1990 wurde von verschiedenen Personen und organisierten Gruppen boykottiert. Die nur zum Teil eingeleiteten Strafverfahren wurden unterschiedlich, gemäss kantonalem Recht, durchgeführt. Dies hatte eine krasse Verletzung von Artikel 4 der Bundesverfassung zur Folge. Gestärkt durch die Tatsache, dass viele am Boykott beteiligte Personen gar nicht zur Rechenschaft gezogen wurden, haben sich die Verweigerer bereits dahingehend geäussert, dass sie im Jahr 2000 noch intensiver zum Boykott aufrufen werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung in seiner revidierten Fassung vom 23. Juni 1988 sieht in Artikel 3c vor, dass die Strafverfolgung bei Missachtung der Auskunftspflicht bzw. bei Verletzung des Amtsgeheimnisses Sache der Kantone ist.</p><p>Dem Motionär ist beizupflichten, dass 1990 bei Verletzungen der Auskunftspflicht die Strafverfahren sehr ungleich gestaltet wurden. Einzelne Kantone haben sogar gänzlich auf Strafverfahren verzichtet.</p><p>Diese Situation ist unbefriedigend. Der Bundesrat prüft daher gegenwärtig alternative Möglichkeiten zur Regelung der Strafverfolgung und wird gegebenenfalls eine Änderung des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vorschlagen. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und der Strafverfolgung (Art. 64bis BV).</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung zu treffen, wonach Personen, welche die Volkszählung boykottieren, strafrechtlich in der ganzen Schweiz gleich behandelt werden.</p>
- Boykott der Volkszählung im Jahre 2000
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Volkszählung 1990 wurde von verschiedenen Personen und organisierten Gruppen boykottiert. Die nur zum Teil eingeleiteten Strafverfahren wurden unterschiedlich, gemäss kantonalem Recht, durchgeführt. Dies hatte eine krasse Verletzung von Artikel 4 der Bundesverfassung zur Folge. Gestärkt durch die Tatsache, dass viele am Boykott beteiligte Personen gar nicht zur Rechenschaft gezogen wurden, haben sich die Verweigerer bereits dahingehend geäussert, dass sie im Jahr 2000 noch intensiver zum Boykott aufrufen werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung in seiner revidierten Fassung vom 23. Juni 1988 sieht in Artikel 3c vor, dass die Strafverfolgung bei Missachtung der Auskunftspflicht bzw. bei Verletzung des Amtsgeheimnisses Sache der Kantone ist.</p><p>Dem Motionär ist beizupflichten, dass 1990 bei Verletzungen der Auskunftspflicht die Strafverfahren sehr ungleich gestaltet wurden. Einzelne Kantone haben sogar gänzlich auf Strafverfahren verzichtet.</p><p>Diese Situation ist unbefriedigend. Der Bundesrat prüft daher gegenwärtig alternative Möglichkeiten zur Regelung der Strafverfolgung und wird gegebenenfalls eine Änderung des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vorschlagen. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und der Strafverfolgung (Art. 64bis BV).</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung zu treffen, wonach Personen, welche die Volkszählung boykottieren, strafrechtlich in der ganzen Schweiz gleich behandelt werden.</p>
- Boykott der Volkszählung im Jahre 2000
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