Haltung der Schweizer Behörden zur Bioethik-Konvention des Europarates

ShortId
95.3043
Id
19953043
Updated
14.11.2025 08:38
Language
de
Title
Haltung der Schweizer Behörden zur Bioethik-Konvention des Europarates
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Diesbezüglich kann auf die Antwort des Bundesrates in Sachen Interpellation Grossenbacher, Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates (94.3522), verwiesen werden. Der Entwurf verdient Unterstützung im Bemühen, der Anwendung der Gentechnologie gewisse Schranken zu setzen. Der definitive Inhalt der Konvention steht aber noch nicht fest.</p><p>2. Artikel 22 (Protection plus étendue) des Entwurfes, wonach die Vertragsparteien einen besseren Schutz gewähren können, erleichtert es dem Bundesrat, eine Zustimmung zur Konvention in Betracht zu ziehen. Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und eine nationale Ethikkommission (Humanmedizingesetz) enthält gestützt auf Artikel 24novies der Bundesverfassung bereits Wertentscheidungen betreffend die Reproduktions- und Gentechnologie im Humanbereich.</p><p>3. Zu betonen ist, dass eine informelle Vernehmlassung während der Erarbeitung einer internationalen Konvention unüblich ist. Zudem hatte die Konsultation in kurzer Zeit zu erfolgen. Nach den Umständen war eine Beschränkung auf die infolge des Diskussionsgegenstandes unmittelbarsten Interessenten erforderlich. Im übrigen sind die eidgenössischen Räte mit einer Delegation in der Parlamentarischen Versammlung vertreten, so dass auch die verschiedenen parteipolitischen Standpunkte zum Ausdruck kommen konnten.</p><p>Die Adressaten waren die Kantonsregierungen; die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz; die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), Basel; die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH), Bern; das Institut du droit de la santé, Universität Neuchâtel; das Institut universitaire de médecine légale, Genf; die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik, Zürich; die Schweizerische Gesellschaft für biomedizinische Ethik, Lausanne; der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich; der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Bern; der Schweizerische Versicherungsverband, Zürich; die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer, Zürich; die Schweizerische Vereinigung privater Lebensversicherer, Zürich; die Schweizerische Patientenorganisation, Zürich; die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Patienteninteressen, Muri bei Bern; die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte, Biel.</p><p>4. Eine Vernehmlassung ist nicht zwischen dem Vorliegen der definitiven Fassung und der endgültigen Beschlussfassung durch das Ministerkomitee, sondern nur vor der Ratifikation, allenfalls vor der Unterzeichnung durch die Schweiz möglich.</p><p>5. Ein allfälliger Beitritt zur Konvention hätte keine Konsequenzen hinsichtlich des Artikels 24novies der Bundesverfassung oder der Initiative "für eine menschenwürdige Fortpflanzung", weil beide mit der Konvention vereinbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Als im letzten Jahr der Vorentwurf zu einer Bioethik-Konvention des Europarates bekannt wurde, kam es in verschiedenen Ländern Europas zu heftigen Diskussionen.</p><p>Als besonders stossend wurde die Möglichkeit von Experimenten an behinderten Menschen, die Zulassung von Embryonenforschung und der Zwangsbehandlung geistig behinderter Menschen empfunden sowie die Ermöglichung von Eingriffen in das menschliche Genom zur Verminderung von Erbkrankheiten und die Erlaubnis, aus gesundheitlichen und wissenschaftlichen Gründen Genomanalysen am Menschen vorbeugend vorzunehmen. Ungute Erinnerungen an die Eugenik kamen auf. Nach einer breiten öffentlichen Debatte haben etwa in Deutschland die Bundesregierung sowie der Deutsche Bundestag ihren Widerstand gegen diese Konvention in Strassburg angemeldet.</p><p>Die Konvention ist entsprechend von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats an die Ausschüsse zur Überarbeitung zurückgewiesen worden. Heute, am 2. Februar 1995, liegt der revidierte Entwurf dem Parlament in Strassburg vor. Der neue Vorschlag enthält keine substantiellen Änderungen. Verabschiedet werden aber muss die Bioethik-Konvention durch das Ministerkomitee. Aufgrund der Tragweite der Konvention muss der Beschluss in diesem Gremium einstimmig fallen.</p><p>In der Schweiz ist eine Diskussion um den Entwurf weitgehend ausgeblieben. Wie in der Interpellation Grossenbacher vom 8. Dezember 1994 (94.3522) erwähnt, soll hier bloss eine informelle Vernehmlassung von Kantonen und "interessierten Kreisen" stattgefunden haben.</p><p>Ich fragen den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Welche Haltung zu den erwähnten, höchst kontroversen Punkten nimmt der Bundesrat als verantwortliche und letztlich bestimmende Behörde im Europarat ein?</p><p>2. Wo setzt der Bundesrat die Grenzen, bei deren Überschreitung er der Konvention nicht mehr zustimmen würde? Von wann an würde er sich der Stimme enthalten?</p><p>3. Wer waren die Adressaten bei der "informellen Vernehmlassung"?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, nach dem Vorliegen der definitiven Fassung der Konvention, aber vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Ministerkomitee, eine breite, auch kritische Kreise umfassende Vernehmlassung durchzuführen, um auch hierzulande eine breite Diskussion der Thematik zu ermöglichen?</p><p>5. Welches wären die Konsequenzen für die Schweiz bei einem allfälligen Beitritt zur Konvention, insbesondere in bezug auf Artikel 24novies der Bundesverfassung sowie die eingereichte Initiative "für eine menschenwürdige Fortpflanzung"?</p>
  • Haltung der Schweizer Behörden zur Bioethik-Konvention des Europarates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Diesbezüglich kann auf die Antwort des Bundesrates in Sachen Interpellation Grossenbacher, Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates (94.3522), verwiesen werden. Der Entwurf verdient Unterstützung im Bemühen, der Anwendung der Gentechnologie gewisse Schranken zu setzen. Der definitive Inhalt der Konvention steht aber noch nicht fest.</p><p>2. Artikel 22 (Protection plus étendue) des Entwurfes, wonach die Vertragsparteien einen besseren Schutz gewähren können, erleichtert es dem Bundesrat, eine Zustimmung zur Konvention in Betracht zu ziehen. Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und eine nationale Ethikkommission (Humanmedizingesetz) enthält gestützt auf Artikel 24novies der Bundesverfassung bereits Wertentscheidungen betreffend die Reproduktions- und Gentechnologie im Humanbereich.</p><p>3. Zu betonen ist, dass eine informelle Vernehmlassung während der Erarbeitung einer internationalen Konvention unüblich ist. Zudem hatte die Konsultation in kurzer Zeit zu erfolgen. Nach den Umständen war eine Beschränkung auf die infolge des Diskussionsgegenstandes unmittelbarsten Interessenten erforderlich. Im übrigen sind die eidgenössischen Räte mit einer Delegation in der Parlamentarischen Versammlung vertreten, so dass auch die verschiedenen parteipolitischen Standpunkte zum Ausdruck kommen konnten.</p><p>Die Adressaten waren die Kantonsregierungen; die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz; die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), Basel; die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH), Bern; das Institut du droit de la santé, Universität Neuchâtel; das Institut universitaire de médecine légale, Genf; die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik, Zürich; die Schweizerische Gesellschaft für biomedizinische Ethik, Lausanne; der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich; der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Bern; der Schweizerische Versicherungsverband, Zürich; die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer, Zürich; die Schweizerische Vereinigung privater Lebensversicherer, Zürich; die Schweizerische Patientenorganisation, Zürich; die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Patienteninteressen, Muri bei Bern; die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte, Biel.</p><p>4. Eine Vernehmlassung ist nicht zwischen dem Vorliegen der definitiven Fassung und der endgültigen Beschlussfassung durch das Ministerkomitee, sondern nur vor der Ratifikation, allenfalls vor der Unterzeichnung durch die Schweiz möglich.</p><p>5. Ein allfälliger Beitritt zur Konvention hätte keine Konsequenzen hinsichtlich des Artikels 24novies der Bundesverfassung oder der Initiative "für eine menschenwürdige Fortpflanzung", weil beide mit der Konvention vereinbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Als im letzten Jahr der Vorentwurf zu einer Bioethik-Konvention des Europarates bekannt wurde, kam es in verschiedenen Ländern Europas zu heftigen Diskussionen.</p><p>Als besonders stossend wurde die Möglichkeit von Experimenten an behinderten Menschen, die Zulassung von Embryonenforschung und der Zwangsbehandlung geistig behinderter Menschen empfunden sowie die Ermöglichung von Eingriffen in das menschliche Genom zur Verminderung von Erbkrankheiten und die Erlaubnis, aus gesundheitlichen und wissenschaftlichen Gründen Genomanalysen am Menschen vorbeugend vorzunehmen. Ungute Erinnerungen an die Eugenik kamen auf. Nach einer breiten öffentlichen Debatte haben etwa in Deutschland die Bundesregierung sowie der Deutsche Bundestag ihren Widerstand gegen diese Konvention in Strassburg angemeldet.</p><p>Die Konvention ist entsprechend von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats an die Ausschüsse zur Überarbeitung zurückgewiesen worden. Heute, am 2. Februar 1995, liegt der revidierte Entwurf dem Parlament in Strassburg vor. Der neue Vorschlag enthält keine substantiellen Änderungen. Verabschiedet werden aber muss die Bioethik-Konvention durch das Ministerkomitee. Aufgrund der Tragweite der Konvention muss der Beschluss in diesem Gremium einstimmig fallen.</p><p>In der Schweiz ist eine Diskussion um den Entwurf weitgehend ausgeblieben. Wie in der Interpellation Grossenbacher vom 8. Dezember 1994 (94.3522) erwähnt, soll hier bloss eine informelle Vernehmlassung von Kantonen und "interessierten Kreisen" stattgefunden haben.</p><p>Ich fragen den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Welche Haltung zu den erwähnten, höchst kontroversen Punkten nimmt der Bundesrat als verantwortliche und letztlich bestimmende Behörde im Europarat ein?</p><p>2. Wo setzt der Bundesrat die Grenzen, bei deren Überschreitung er der Konvention nicht mehr zustimmen würde? Von wann an würde er sich der Stimme enthalten?</p><p>3. Wer waren die Adressaten bei der "informellen Vernehmlassung"?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, nach dem Vorliegen der definitiven Fassung der Konvention, aber vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Ministerkomitee, eine breite, auch kritische Kreise umfassende Vernehmlassung durchzuführen, um auch hierzulande eine breite Diskussion der Thematik zu ermöglichen?</p><p>5. Welches wären die Konsequenzen für die Schweiz bei einem allfälligen Beitritt zur Konvention, insbesondere in bezug auf Artikel 24novies der Bundesverfassung sowie die eingereichte Initiative "für eine menschenwürdige Fortpflanzung"?</p>
    • Haltung der Schweizer Behörden zur Bioethik-Konvention des Europarates

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