SUVA. Gleichstellung von Mann und Frau
- ShortId
-
95.3054
- Id
-
19953054
- Updated
-
10.04.2024 13:08
- Language
-
de
- Title
-
SUVA. Gleichstellung von Mann und Frau
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einem Rundschreiben vom 24. Oktober 1994 erklärte die SUVA, dass die Prämienerhöhung der Nichtbetriebsunfallversicherung (NUBV) das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung der Versicherten fördern solle.</p><p>In einem zweiten Rundschreiben vom 22. Dezember 1994 rechtfertigte die SUVA die neue Regelung mit einer eher sexistischen Argumentation: "Der beiliegende Artikel geht auf die Problematik ein und will dem Leser verständlich machen, dass von Branche zu Branche die Dauer des Taggeldbezugs, der Anteil Frauen, der Anteil der leichten Unfälle sowie die Zahl der Unfälle mit Taggeldbezug und insgesamt die Höhe der Kosten der Unfälle - trotz ähnlichem Freizeitverhalten -stark voneinander abweichen."</p><p>In dem erwähnten Artikel werden für die Differenzierung der Prämien zwei Hauptgründe vorgebracht:</p><p>der unterschiedliche Anteil versicherter Frauen;</p><p>die unterschiedliche Taggeldbezugsdauer und Unfallhäufigkeit.</p><p>Zum unterschiedlichen Anteil versicherter Frauen wird ausgeführt:</p><p>"Innerhalb einer Risikogemeinschaft tragen die Frauen ganz entscheidend zur Verminderung des durchschnittlichen Nichtbetriebsunfallrisikos bei; sie weisen auch heute noch ein weit geringeres Unfallrisiko auf als die Männer. Zufolge der Gleichstellung von Mann und Frau in Beruf und Gesellschaft wurde die Abstufung in der NBUV nach dem Geschlecht schon vor zwei Jahren durch Gesetz aufgehoben. Die Risikogemeinschaften A und B weisen einen sehr hohen Anteil an weiblichen Versicherten auf. Dies erklärt auch die tiefere Prämie. Die Gruppen C und D haben jedoch im allgemeinen einen weit kleineren Frauenanteil."</p><p>Es folgen einige Schlüsselzahlen der vier Risikogemeinschaften, die den prozentualen Anteil der Frauen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen:Risikogemeinschaften: A 34 Prozent, B 30 Prozent, C 22 Prozent, D 14 Prozent</p><p>Diese Argumentation wird im SUVA-Bulletin vom Januar 1995 wiederholt.</p><p>In den Risikogemeinschaften C und D sind die Wirtschaftszweige zusammengefasst, welche der harten Arbeitsbedingungen, aber auch der erforderlichen beruflichen Qualifikationen wegen einen verhältnismässig grossen Anteil an Männern aufweisen (C = Steine und Erden, Metallindustrie, Metallbau, Metallverarbeitung, Fahrzeugbau und -reparatur, Holzverarbeitung, Strassenverkehr; D = Bauhauptgewerbe, Ausbau, Seilbahnen, Skilifte, Forstwirtschaft, Unternehmen für temporäre Arbeit).</p><p>Wenn, wie die SUVA behauptet, das Ziel der Prämienabstufung wirklich darin bestünde, die Versicherten zu grösserer Eigenverantwortung zu erziehen, dann wäre eine Abstufung nach dem Geschlecht sinnvoll, denn nachweislich erleiden Frauen weniger und weniger schwere Nichtbetriebsunfälle als Männer. Umgekehrt ist es nicht richtig, dass eine Sekretärin, die in einem Bauunternehmen beschäftigt ist, höhere Prämien bezahlen muss als eine Sekretärin, welche die gleiche Qualifikation hat und das gleiche Risiko darstellt, aber in einem Büro einer Handelsfirma oder in einem selbständigen technischen Büro arbeitet. </p><p>Andererseits ist es auch nicht in Ordnung, dass Prämienabstufungen eingeführt werden, um gleichartige Unfallrisiken abzudecken, die je nach dem Tätigkeitsbereich des Versicherten unterschiedliche Konsequenzen haben. Ein Unfall beim Fussballspielen hat für einen kaufmännischen Angestellten, der seine Arbeit den ganzen Tag sitzend verrichtet, nicht die gleichen Folgen wie für einen Maurer, der bei seiner Arbeit stehen muss. Wenn die SUVA und die Privatversicherer in diesen beiden Fällen unterschiedliche Prämien verlangen, nehmen sie eine Bewertung der Berufstätigkeit der Versicherten vor und lassen für das gleiche Risiko die einen eine höhere Prämie bezahlen als die anderen.</p><p>"Versichertes Risiko" und "Unfallfolgen" müssen auseinander gehalten werden. Bei gleichem Risiko muss die gleiche Prämie gelten. Die ganze Argumentation der SUVA zur Rechtfertigung unterschiedlicher Prämien je nach Wirtschaftszweig stützt sich auf die unterschiedlichen Unfallfolgen bei gleichem Risiko, mit anderen Worten, auf die Entschädigungen, die für Unfälle gleicher Schwere in unvergleichbaren Tätigkeitsbereichen ausgerichtet werden. Das Solidaritätsprinzip, das Grundprinzip jeder Versicherung, muss genau dann gelten, wenn die Unfallfolgen je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlich sind.</p>
- <p>Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die anderen Versicherer (Privatversicherungen, öffentliche Unfallversicherer, anerkannte Krankenkassen), die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) an der Ausführung der obligatorischen Versicherung beteiligt sind, haben </p><p></p><p></p><p></p><p>Anfang 1995 das Prinzip der Einheitsprämie in der Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) durch eine Prämienabstufung nach Risiko der Wirtschaftszweige abgelöst. Den Tarif der NBUVPrämien nach den Klassen der Betriebsunfallversicherung (BUV) sowie nach Branchengruppen einzustufen, ist jedoch keine unbedingt neue Idee. Bereits bei ihrer Gründung hat die SUVA dieses Modell in Betracht gezogen. Die oben aufgeführten Versicherer wenden allerdings nicht alle den gleichen NBUV Prämientarif in den Sektoren, die in ihre Zuständigkeit fallen, an. Die Prämien der öffentlichen Unfallversicherungskassen unterschieden sich so fast immer von denen der SUVA. Die NBUVBruttoprämien der privaten Unfallversicherer, deren Bruttoansatz bis 1991 mit dem der SUVA identisch war, wurden damals angepasst: Der Ansatz der Männer wurde von 14,12 Promille auf 10,97 Promille herabgesenkt, derjenigen der Frauen von 8,47 Promille auf 9,88 Promille angehoben.</p><p></p><p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Die mit der Prüfung der Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung beauftragten Experten waren der Meinung, dass die im Bereich der BUV für die Einteilung der Unternehmen, entsprechend ihrer Betriebsart in Klassen des Prämientarifs festgehaltenen Grundsätze auch für die NBUV gelten (Bericht der Expertenkommission vom 14. September 1973, S. 130). In der Botschaft über das UVG war der Bundesrat der Ansicht, dass es reicht, die Versicherten in eine oder mehrere Klassen nach einfacheren Kriterien einzuteilen, da die Versicherer die tatsächliche Situation jedes Versicherten nicht kennen können (BBI 1976 111 S. 219, Art. 92). Art. 92 Abs. 6 UVG sieht vor, dass für die Bemessung der Prämien Tarifklassen gebildet werden können. Indem die Einheitsprämien bei der NBUV gestrichen wurden, haben UVGVersicherer nur von der Möglichkeit, die ihnen das Gesetz bietet, Gebrauch gemacht. Zu Frage 2:</p><p></p><p>Bevor sich die SUVA für die Lösung, die seit dem 1. Januar 1995 in Kraft ist, entschieden hat, sind verschiedene Möglichkeiten geprüft worden. So wurde zum Beispiel eine Prämienabstufung nach Regionen, nach Alter der Versicherten oder nach der Dauer der Taggeldleistungen in Betracht gezogen. Die heutige Lösung, die als Kompromisslösung bezeichnet werden kann, basiert auf dem Unfallgeschehen in der Freizeit. Die SUVA verfügt über Statistiken betreffend die Häufigkeit und Kosten der Unfälle der verschiedenen Wirtschaftszweige. Daraus geht zum Beispiel hervor, dass Versicherte, die in Handwerksberufen tätig sind, in ihrer Freizeit häufiger Unfälle zu höheren Kosten verursachen als Versicherte in der Industrie oder in der Verwaltung. Zwei Hauptgründe sind gemäss SUVA für dieses Phänomen verantwortlich. Erstens ist die durchschnittliche Dauer der Taggeldleistungen nach einem Unfall in den Wirtschaftszweigen der Gruppen A (öffentliche Verwaltung, PTT, Luftfahrt, Kinos usw.) und B (z. B. Maschinen und Uhrenfabrikation, Lederverarbeitung, Papierherstellung) deutlich kürzer als in den Gruppen C und D, die insbesondere die Metallindustrie, den Metallbau und den Hauptsektor des Baugewerbes vereinen. Der zweite Grund ist, dass der Anteil Frauen, die deutlich weniger schwere Unfälle als ihre männlichen Kollegen verursachen, in den Gruppen A und B viel grösser ist als in den beiden anderen Gruppen. Die Tatsache, dass das durch die SUVA ausgewählte Kostenkriterium mehr Männer als Frauen betrifft, heisst nicht unbedingt, dass eine Geschlechterdiskriminierung vorliegt. Die Situation würde anders aussehen, wenn sich die Wahl dieses Kriteriums nicht objektiv rechtfertigen liesse. Doch das durch die SUVA ausgewählte Kriterium entspricht einer objektiven Notwendigkeit, unabhängig von geschlechterspezifischen Betrachtungen. Die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Bereich der Prämien scheint uns hier nicht in Frage gestellt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu den Fragen 3 und 4:</p><p></p><p>Indem den Versicherern die Möglichkeit gegeben wird, Tarifklassen zu bilden (Art. 92 Abs. 6 UVG), hat der Gesetzgeber damit verbundene partielle Solidaritätseinbussen stillschweigend zugelassen. Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass das neue Tarifmodell innerhalb einer Risikogemeinschaft eine grössere Solidarität gewährleistet. Die Anwendung von verschiedenen Prämiensätzen innerhalb eines Unternehmens würde keinen Sinn machen. Des weiteren ist es nicht immer möglich, das Unternehmen, in dem die versicherten Personen arbeiten, ausser Acht zu lassen. Die Prämienabstufung, so scheint es, entspricht wie dies die SUVA gezeigt hat, einem Bedürfnis unserer Gesellschaft. Nicht alle Versicherten sind dem gleichen Unfallrisiko ausgesetzt. Die Prämie wird auch nicht nach der Gefahr, die jeder Versicherte eingeht, abgestuft, obwohl es sehr grosse Unterschiede gibt (z.B. zwischen einem Skifahrer und einem Nichtskifahrer, einem Automobilisten und einer Person die nicht Auto fährt, einem Motorradfahrer und einer Person die kein Motorrad besitzt, einer Person, die einem Nebenerwerb nachgeht und einer die dies nicht tut, usw.), sondern sie wird anhand des Risikosatzes berechnet. Die Risikosätze, d.h. die Gesamtkosten der Unfälle in Promillen der versicherten Verdienste, dienen als Grundlage zur Festlegung der notwendigen Prämie für eine bestimmte Risikogemeinschaft. Eine Änderung des UVG oder dessen Durchführungsverordnungen scheinen uns angesichts dieser Tatsachen nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang 1995 haben die Suva und einige Privatversicherer das Prinzip der Einheitsprämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) durch die Prämienabstufung je nach dem Risiko der Wirtschaftszweige abgelöst. Sowohl in einem Rundschreiben vom 22. Dezember 1994 wie im Suva-Bulletin vom Januar 1995 hat die Suva diese Abstufung damit gerechtfertigt, dass in den Unternehmen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen unterschiedlich viele Frauen beschäftigt sind.</p><p>Es stellt sich die Frage, ob mit einem solchen Vorgehen die Suva und die Privatversicherer nicht auf willkürliche und indirekte Weise die Diskriminierung von Frauen wiederherstellen, nachdem die Prämiengleichheit erst vor wenigen Jahren eingeführt worden ist.</p><p>Der Interpellant stellt dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Entspricht die neue Abstufung der Prämien nach Wirtschaftszweigen dem Geist des UVG sowie den geltenden Verordnungen, Weisungen und Reglementen?</p><p>2. Haben die erwähnten Versicherer nicht eine Methode zur indirekten Wiedereinführung der Ungleichbehandlung von Mann und Frau gefunden?</p><p>3. Wird das Solidaritätsprinzip, das Grundprinzip der Versicherung, nicht missachtet, wenn man die Versicherten, die eine manuelle Tätigkeit ausüben, für einen gleichen Unfall, dessen Folgen nicht wegen ihres Verschuldens, sondern wegen ihres Berufs schwerwiegender sind, eine höhere Prämie zahlen lässt?</p><p>4. Muss das UVG oder seine Verordnungen geändert werden, damit für die Deckung identischer Risiken in verschiedenen Wirtschaftszweigen das Gleichheitsprinzip gewahrt wird?</p>
- SUVA. Gleichstellung von Mann und Frau
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In einem Rundschreiben vom 24. Oktober 1994 erklärte die SUVA, dass die Prämienerhöhung der Nichtbetriebsunfallversicherung (NUBV) das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung der Versicherten fördern solle.</p><p>In einem zweiten Rundschreiben vom 22. Dezember 1994 rechtfertigte die SUVA die neue Regelung mit einer eher sexistischen Argumentation: "Der beiliegende Artikel geht auf die Problematik ein und will dem Leser verständlich machen, dass von Branche zu Branche die Dauer des Taggeldbezugs, der Anteil Frauen, der Anteil der leichten Unfälle sowie die Zahl der Unfälle mit Taggeldbezug und insgesamt die Höhe der Kosten der Unfälle - trotz ähnlichem Freizeitverhalten -stark voneinander abweichen."</p><p>In dem erwähnten Artikel werden für die Differenzierung der Prämien zwei Hauptgründe vorgebracht:</p><p>der unterschiedliche Anteil versicherter Frauen;</p><p>die unterschiedliche Taggeldbezugsdauer und Unfallhäufigkeit.</p><p>Zum unterschiedlichen Anteil versicherter Frauen wird ausgeführt:</p><p>"Innerhalb einer Risikogemeinschaft tragen die Frauen ganz entscheidend zur Verminderung des durchschnittlichen Nichtbetriebsunfallrisikos bei; sie weisen auch heute noch ein weit geringeres Unfallrisiko auf als die Männer. Zufolge der Gleichstellung von Mann und Frau in Beruf und Gesellschaft wurde die Abstufung in der NBUV nach dem Geschlecht schon vor zwei Jahren durch Gesetz aufgehoben. Die Risikogemeinschaften A und B weisen einen sehr hohen Anteil an weiblichen Versicherten auf. Dies erklärt auch die tiefere Prämie. Die Gruppen C und D haben jedoch im allgemeinen einen weit kleineren Frauenanteil."</p><p>Es folgen einige Schlüsselzahlen der vier Risikogemeinschaften, die den prozentualen Anteil der Frauen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen:Risikogemeinschaften: A 34 Prozent, B 30 Prozent, C 22 Prozent, D 14 Prozent</p><p>Diese Argumentation wird im SUVA-Bulletin vom Januar 1995 wiederholt.</p><p>In den Risikogemeinschaften C und D sind die Wirtschaftszweige zusammengefasst, welche der harten Arbeitsbedingungen, aber auch der erforderlichen beruflichen Qualifikationen wegen einen verhältnismässig grossen Anteil an Männern aufweisen (C = Steine und Erden, Metallindustrie, Metallbau, Metallverarbeitung, Fahrzeugbau und -reparatur, Holzverarbeitung, Strassenverkehr; D = Bauhauptgewerbe, Ausbau, Seilbahnen, Skilifte, Forstwirtschaft, Unternehmen für temporäre Arbeit).</p><p>Wenn, wie die SUVA behauptet, das Ziel der Prämienabstufung wirklich darin bestünde, die Versicherten zu grösserer Eigenverantwortung zu erziehen, dann wäre eine Abstufung nach dem Geschlecht sinnvoll, denn nachweislich erleiden Frauen weniger und weniger schwere Nichtbetriebsunfälle als Männer. Umgekehrt ist es nicht richtig, dass eine Sekretärin, die in einem Bauunternehmen beschäftigt ist, höhere Prämien bezahlen muss als eine Sekretärin, welche die gleiche Qualifikation hat und das gleiche Risiko darstellt, aber in einem Büro einer Handelsfirma oder in einem selbständigen technischen Büro arbeitet. </p><p>Andererseits ist es auch nicht in Ordnung, dass Prämienabstufungen eingeführt werden, um gleichartige Unfallrisiken abzudecken, die je nach dem Tätigkeitsbereich des Versicherten unterschiedliche Konsequenzen haben. Ein Unfall beim Fussballspielen hat für einen kaufmännischen Angestellten, der seine Arbeit den ganzen Tag sitzend verrichtet, nicht die gleichen Folgen wie für einen Maurer, der bei seiner Arbeit stehen muss. Wenn die SUVA und die Privatversicherer in diesen beiden Fällen unterschiedliche Prämien verlangen, nehmen sie eine Bewertung der Berufstätigkeit der Versicherten vor und lassen für das gleiche Risiko die einen eine höhere Prämie bezahlen als die anderen.</p><p>"Versichertes Risiko" und "Unfallfolgen" müssen auseinander gehalten werden. Bei gleichem Risiko muss die gleiche Prämie gelten. Die ganze Argumentation der SUVA zur Rechtfertigung unterschiedlicher Prämien je nach Wirtschaftszweig stützt sich auf die unterschiedlichen Unfallfolgen bei gleichem Risiko, mit anderen Worten, auf die Entschädigungen, die für Unfälle gleicher Schwere in unvergleichbaren Tätigkeitsbereichen ausgerichtet werden. Das Solidaritätsprinzip, das Grundprinzip jeder Versicherung, muss genau dann gelten, wenn die Unfallfolgen je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlich sind.</p>
- <p>Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die anderen Versicherer (Privatversicherungen, öffentliche Unfallversicherer, anerkannte Krankenkassen), die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) an der Ausführung der obligatorischen Versicherung beteiligt sind, haben </p><p></p><p></p><p></p><p>Anfang 1995 das Prinzip der Einheitsprämie in der Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) durch eine Prämienabstufung nach Risiko der Wirtschaftszweige abgelöst. Den Tarif der NBUVPrämien nach den Klassen der Betriebsunfallversicherung (BUV) sowie nach Branchengruppen einzustufen, ist jedoch keine unbedingt neue Idee. Bereits bei ihrer Gründung hat die SUVA dieses Modell in Betracht gezogen. Die oben aufgeführten Versicherer wenden allerdings nicht alle den gleichen NBUV Prämientarif in den Sektoren, die in ihre Zuständigkeit fallen, an. Die Prämien der öffentlichen Unfallversicherungskassen unterschieden sich so fast immer von denen der SUVA. Die NBUVBruttoprämien der privaten Unfallversicherer, deren Bruttoansatz bis 1991 mit dem der SUVA identisch war, wurden damals angepasst: Der Ansatz der Männer wurde von 14,12 Promille auf 10,97 Promille herabgesenkt, derjenigen der Frauen von 8,47 Promille auf 9,88 Promille angehoben.</p><p></p><p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Die mit der Prüfung der Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung beauftragten Experten waren der Meinung, dass die im Bereich der BUV für die Einteilung der Unternehmen, entsprechend ihrer Betriebsart in Klassen des Prämientarifs festgehaltenen Grundsätze auch für die NBUV gelten (Bericht der Expertenkommission vom 14. September 1973, S. 130). In der Botschaft über das UVG war der Bundesrat der Ansicht, dass es reicht, die Versicherten in eine oder mehrere Klassen nach einfacheren Kriterien einzuteilen, da die Versicherer die tatsächliche Situation jedes Versicherten nicht kennen können (BBI 1976 111 S. 219, Art. 92). Art. 92 Abs. 6 UVG sieht vor, dass für die Bemessung der Prämien Tarifklassen gebildet werden können. Indem die Einheitsprämien bei der NBUV gestrichen wurden, haben UVGVersicherer nur von der Möglichkeit, die ihnen das Gesetz bietet, Gebrauch gemacht. Zu Frage 2:</p><p></p><p>Bevor sich die SUVA für die Lösung, die seit dem 1. Januar 1995 in Kraft ist, entschieden hat, sind verschiedene Möglichkeiten geprüft worden. So wurde zum Beispiel eine Prämienabstufung nach Regionen, nach Alter der Versicherten oder nach der Dauer der Taggeldleistungen in Betracht gezogen. Die heutige Lösung, die als Kompromisslösung bezeichnet werden kann, basiert auf dem Unfallgeschehen in der Freizeit. Die SUVA verfügt über Statistiken betreffend die Häufigkeit und Kosten der Unfälle der verschiedenen Wirtschaftszweige. Daraus geht zum Beispiel hervor, dass Versicherte, die in Handwerksberufen tätig sind, in ihrer Freizeit häufiger Unfälle zu höheren Kosten verursachen als Versicherte in der Industrie oder in der Verwaltung. Zwei Hauptgründe sind gemäss SUVA für dieses Phänomen verantwortlich. Erstens ist die durchschnittliche Dauer der Taggeldleistungen nach einem Unfall in den Wirtschaftszweigen der Gruppen A (öffentliche Verwaltung, PTT, Luftfahrt, Kinos usw.) und B (z. B. Maschinen und Uhrenfabrikation, Lederverarbeitung, Papierherstellung) deutlich kürzer als in den Gruppen C und D, die insbesondere die Metallindustrie, den Metallbau und den Hauptsektor des Baugewerbes vereinen. Der zweite Grund ist, dass der Anteil Frauen, die deutlich weniger schwere Unfälle als ihre männlichen Kollegen verursachen, in den Gruppen A und B viel grösser ist als in den beiden anderen Gruppen. Die Tatsache, dass das durch die SUVA ausgewählte Kostenkriterium mehr Männer als Frauen betrifft, heisst nicht unbedingt, dass eine Geschlechterdiskriminierung vorliegt. Die Situation würde anders aussehen, wenn sich die Wahl dieses Kriteriums nicht objektiv rechtfertigen liesse. Doch das durch die SUVA ausgewählte Kriterium entspricht einer objektiven Notwendigkeit, unabhängig von geschlechterspezifischen Betrachtungen. Die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Bereich der Prämien scheint uns hier nicht in Frage gestellt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Zu den Fragen 3 und 4:</p><p></p><p>Indem den Versicherern die Möglichkeit gegeben wird, Tarifklassen zu bilden (Art. 92 Abs. 6 UVG), hat der Gesetzgeber damit verbundene partielle Solidaritätseinbussen stillschweigend zugelassen. Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass das neue Tarifmodell innerhalb einer Risikogemeinschaft eine grössere Solidarität gewährleistet. Die Anwendung von verschiedenen Prämiensätzen innerhalb eines Unternehmens würde keinen Sinn machen. Des weiteren ist es nicht immer möglich, das Unternehmen, in dem die versicherten Personen arbeiten, ausser Acht zu lassen. Die Prämienabstufung, so scheint es, entspricht wie dies die SUVA gezeigt hat, einem Bedürfnis unserer Gesellschaft. Nicht alle Versicherten sind dem gleichen Unfallrisiko ausgesetzt. Die Prämie wird auch nicht nach der Gefahr, die jeder Versicherte eingeht, abgestuft, obwohl es sehr grosse Unterschiede gibt (z.B. zwischen einem Skifahrer und einem Nichtskifahrer, einem Automobilisten und einer Person die nicht Auto fährt, einem Motorradfahrer und einer Person die kein Motorrad besitzt, einer Person, die einem Nebenerwerb nachgeht und einer die dies nicht tut, usw.), sondern sie wird anhand des Risikosatzes berechnet. Die Risikosätze, d.h. die Gesamtkosten der Unfälle in Promillen der versicherten Verdienste, dienen als Grundlage zur Festlegung der notwendigen Prämie für eine bestimmte Risikogemeinschaft. Eine Änderung des UVG oder dessen Durchführungsverordnungen scheinen uns angesichts dieser Tatsachen nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang 1995 haben die Suva und einige Privatversicherer das Prinzip der Einheitsprämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) durch die Prämienabstufung je nach dem Risiko der Wirtschaftszweige abgelöst. Sowohl in einem Rundschreiben vom 22. Dezember 1994 wie im Suva-Bulletin vom Januar 1995 hat die Suva diese Abstufung damit gerechtfertigt, dass in den Unternehmen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen unterschiedlich viele Frauen beschäftigt sind.</p><p>Es stellt sich die Frage, ob mit einem solchen Vorgehen die Suva und die Privatversicherer nicht auf willkürliche und indirekte Weise die Diskriminierung von Frauen wiederherstellen, nachdem die Prämiengleichheit erst vor wenigen Jahren eingeführt worden ist.</p><p>Der Interpellant stellt dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Entspricht die neue Abstufung der Prämien nach Wirtschaftszweigen dem Geist des UVG sowie den geltenden Verordnungen, Weisungen und Reglementen?</p><p>2. Haben die erwähnten Versicherer nicht eine Methode zur indirekten Wiedereinführung der Ungleichbehandlung von Mann und Frau gefunden?</p><p>3. Wird das Solidaritätsprinzip, das Grundprinzip der Versicherung, nicht missachtet, wenn man die Versicherten, die eine manuelle Tätigkeit ausüben, für einen gleichen Unfall, dessen Folgen nicht wegen ihres Verschuldens, sondern wegen ihres Berufs schwerwiegender sind, eine höhere Prämie zahlen lässt?</p><p>4. Muss das UVG oder seine Verordnungen geändert werden, damit für die Deckung identischer Risiken in verschiedenen Wirtschaftszweigen das Gleichheitsprinzip gewahrt wird?</p>
- SUVA. Gleichstellung von Mann und Frau
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