Höhen- und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Militärflugzeuge
- ShortId
-
95.3069
- Id
-
19953069
- Updated
-
10.04.2024 14:36
- Language
-
de
- Title
-
Höhen- und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Militärflugzeuge
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Tempolimiten im Strassenverkehr gelten einerseits aus Sicherheitsgründen, vor allem aber aus Gründen des Umweltschutzes. Deshalb sind keine Ausnahmeregelungen für militärische Fahrzeuge vorgesehen, was die Geschwindigkeitslimiten anbetrifft.</p><p>Auch die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung sieht für Flugzeuge sowohl Tempolimiten wie auch Höhenbegrenzungen vor. Denn hohe Geschwindigkeiten bedingen einen enormen Treibstoffverbrauch und bewirken deshalb entsprechend mehr Schadstoffe. Vor allem in grossen Höhen haben diese Schadstoffe durch ihre extrem lange Lebensdauer einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das Klima und auf die Ozonschicht.</p><p>Für die militärische Luftfahrt gelten bis heute andere Vorschriften. Um Treibstoff einzusparen, die Umwelt zu schonen und gleichzeitig Kosten für die Flugwaffe zu verringern, wird der Bundesrat deshalb beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass für zivile und militärische Flugzeuge die gleichen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Fluggeschwindigkeit gelten.</p><p>Dazu ein Beispiel: Würde bei den F/A-18 die durchschnittliche Geschwindigkeit um 15 Prozent reduziert, könnten rund 50 Prozent des Treibstoffes eingespart werden. In Zahlen würde das, umgerechnet auf den gesamten Treibstoffverbrauch der Luftwaffe, immerhin 30 Millionen Kilogramm Treibstoff ausmachen, das sind anderthalbmal so viel wie die Menge, die das Bodenheer mit seinen über 20 000 Fahrzeugen verbraucht.</p>
- <p>Die vorliegende Motion wurde mit identischem Wortlaut (Text und Begründung) am 2. September 1992 bereits einmal eingereicht. Der Bundesrat hat sie am 11. November 1992 schriftlich beantwortet und ihre Ablehnung beantragt. Am 11. Oktober 1994 wurde sie abgeschrieben, weil sie während zwei Jahren nicht behandelt wurde.</p><p>Die seinerzeitige Stellungnahme lautete:</p><p>"Der zivile Flugverkehr lässt sich - allein von der Aufgabe her - nicht mit der Militäraviatik vergleichen.</p><p>Im zivilen Linienverkehr geht es darum, Passagiere sicher und ökonomisch von einem Punkt an einen anderen zu transportieren. Dabei bestehen keine besonderen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Geschwindigkeit. Jede Fluggesellschaft ist auf ein möglichst wirtschaftliches Fliegen bedacht, wobei die Reisegeschwindigkeit vom jeweiligen Flugzeugtyp abhängt.</p><p>Einschränkende Vorschriften bestehen für die Sportfliegerei, für die Minimalflughöhe und die Höchstgeschwindigkeiten bindend vorgeschrieben sind.</p><p>Militärflugzeuge erfüllen Kampf- und Luftpolizeiaufgaben. Um die Piloten und Bodenmannschaften auf ihren Auftrag vorbereiten und ausbilden zu können, muss in Friedenszeiten ein regelmässiges und möglichst wirklichkeitsnahes Training durchgeführt werden können.</p><p>Die Vielfalt der möglichen Aufgaben der Flugwaffe bringt es mit sich, dass die militärischen Flugdienstvorschriften viel differenzierter sind als diejenigen der Zivilfliegerei; sie schreiben Minimalflughöhen und Geschwindigkeiten für alle Einsatzarten und Flugzeugkategorien vor.</p><p>Wollten die für die Sportfliegerei geltenden Einschränkungen - für den zivilen Linienverkehr gibt es solche nicht - auf den militärischen Flugdienst übertragen werden, könnte die Flugwaffe mit ihren schnell fliegenden Kampfflugzeugen nicht mehr üben, und auch das Luftkampftraining wäre nicht mehr möglich.</p><p>Was die Treibstoffeinsparung bei einer Reduktion der militärischen Fluggeschwindigkeiten betrifft, sind die in der Motionsbegründung genannten Zahlen unzutreffend und übertrieben. Sie sind bedeutungslos, weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kampfflugzeuge im Hinblick auf die optimale Erfüllung der an die Flugwaffe gestellten Aufgaben widersinnig wäre. Der Anteil der Flugwaffe am Gesamtverbrauch an fossilen Treibstoffen in der Schweiz beträgt im übrigen rund ein halbes Prozent."</p><p>Im Mai 1993 wurde die im Auftrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Bundesamtes für Militärflugplätze von der Firma Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG erstellte Studie "Die Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt" veröffentlicht. Diese weist u. a. nach, dass die Emissionen von Luftschadstoffen aus dem zivilen Flugbetrieb in den nächsten Jahren noch beträchtlich zunehmen werden, während sich gleichzeitig diejenigen aus dem militärischen Flugbetrieb bis zum Jahr 2010 um rund 30 Prozent reduzieren werden.</p><p>Beizufügen ist, dass sich die Flugwaffe in der Zeit seit der Beantwortung der ersten Motion im Jahr 1992 - aus eigener Initiative und in Anpassung an die neue Bedrohungslage - eine Reihe von Trainingseinschränkungen selber auferlegt hat. So wurde die Zahl der Überschallflüge im Vergleich zu den achtziger Jahren auf rund einen Sechstel reduziert, und die Vorschriften für die wenigen noch nötigen Einzelaufträge im Überschallbereich wurden bezüglich Flughöhe und Machzahl verschärft. Luftkampfübungen dürfen - von einzelnen Sonderfällen abgesehen - nur noch über 3000 Metern Höhe durchgeführt werden. Für Überflüge aller Art ist unter 3000 Metern Höhe eine Höchstgeschwindigkeit von Mach 0,7 vorgeschrieben, was rund 725 km/h auf 3000 Metern Höhe entspricht; die Militärflugzeuge fliegen damit langsamer als Verkehrsflugzeuge. Dazu kommt, dass die Flugwaffe ihren Bestand an Kampfflugzeugen um über 130 Flugzeuge, d. h. um rund 45 Prozent reduziert hat.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass die Aufgaben der Militäraviatik (und damit die Rechtfertigung von Immissionen auf die Umwelt) in keiner Weise mit der zivilen Luftfahrt vergleichbar sind; der völlig unterschiedliche Charakter der Flüge lässt keinen vernünftigen Vergleich zu. Eine Verfremdung der militärischen Ausbildung in der Luft und des Flugtrainings würde die Flugwaffe ad absurdum führen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass für militärische und zivile Flugzeuge in Friedenszeiten die gleichen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Fluggeschwindigkeit gelten.</p>
- Höhen- und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Militärflugzeuge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Tempolimiten im Strassenverkehr gelten einerseits aus Sicherheitsgründen, vor allem aber aus Gründen des Umweltschutzes. Deshalb sind keine Ausnahmeregelungen für militärische Fahrzeuge vorgesehen, was die Geschwindigkeitslimiten anbetrifft.</p><p>Auch die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung sieht für Flugzeuge sowohl Tempolimiten wie auch Höhenbegrenzungen vor. Denn hohe Geschwindigkeiten bedingen einen enormen Treibstoffverbrauch und bewirken deshalb entsprechend mehr Schadstoffe. Vor allem in grossen Höhen haben diese Schadstoffe durch ihre extrem lange Lebensdauer einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das Klima und auf die Ozonschicht.</p><p>Für die militärische Luftfahrt gelten bis heute andere Vorschriften. Um Treibstoff einzusparen, die Umwelt zu schonen und gleichzeitig Kosten für die Flugwaffe zu verringern, wird der Bundesrat deshalb beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass für zivile und militärische Flugzeuge die gleichen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Fluggeschwindigkeit gelten.</p><p>Dazu ein Beispiel: Würde bei den F/A-18 die durchschnittliche Geschwindigkeit um 15 Prozent reduziert, könnten rund 50 Prozent des Treibstoffes eingespart werden. In Zahlen würde das, umgerechnet auf den gesamten Treibstoffverbrauch der Luftwaffe, immerhin 30 Millionen Kilogramm Treibstoff ausmachen, das sind anderthalbmal so viel wie die Menge, die das Bodenheer mit seinen über 20 000 Fahrzeugen verbraucht.</p>
- <p>Die vorliegende Motion wurde mit identischem Wortlaut (Text und Begründung) am 2. September 1992 bereits einmal eingereicht. Der Bundesrat hat sie am 11. November 1992 schriftlich beantwortet und ihre Ablehnung beantragt. Am 11. Oktober 1994 wurde sie abgeschrieben, weil sie während zwei Jahren nicht behandelt wurde.</p><p>Die seinerzeitige Stellungnahme lautete:</p><p>"Der zivile Flugverkehr lässt sich - allein von der Aufgabe her - nicht mit der Militäraviatik vergleichen.</p><p>Im zivilen Linienverkehr geht es darum, Passagiere sicher und ökonomisch von einem Punkt an einen anderen zu transportieren. Dabei bestehen keine besonderen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Geschwindigkeit. Jede Fluggesellschaft ist auf ein möglichst wirtschaftliches Fliegen bedacht, wobei die Reisegeschwindigkeit vom jeweiligen Flugzeugtyp abhängt.</p><p>Einschränkende Vorschriften bestehen für die Sportfliegerei, für die Minimalflughöhe und die Höchstgeschwindigkeiten bindend vorgeschrieben sind.</p><p>Militärflugzeuge erfüllen Kampf- und Luftpolizeiaufgaben. Um die Piloten und Bodenmannschaften auf ihren Auftrag vorbereiten und ausbilden zu können, muss in Friedenszeiten ein regelmässiges und möglichst wirklichkeitsnahes Training durchgeführt werden können.</p><p>Die Vielfalt der möglichen Aufgaben der Flugwaffe bringt es mit sich, dass die militärischen Flugdienstvorschriften viel differenzierter sind als diejenigen der Zivilfliegerei; sie schreiben Minimalflughöhen und Geschwindigkeiten für alle Einsatzarten und Flugzeugkategorien vor.</p><p>Wollten die für die Sportfliegerei geltenden Einschränkungen - für den zivilen Linienverkehr gibt es solche nicht - auf den militärischen Flugdienst übertragen werden, könnte die Flugwaffe mit ihren schnell fliegenden Kampfflugzeugen nicht mehr üben, und auch das Luftkampftraining wäre nicht mehr möglich.</p><p>Was die Treibstoffeinsparung bei einer Reduktion der militärischen Fluggeschwindigkeiten betrifft, sind die in der Motionsbegründung genannten Zahlen unzutreffend und übertrieben. Sie sind bedeutungslos, weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kampfflugzeuge im Hinblick auf die optimale Erfüllung der an die Flugwaffe gestellten Aufgaben widersinnig wäre. Der Anteil der Flugwaffe am Gesamtverbrauch an fossilen Treibstoffen in der Schweiz beträgt im übrigen rund ein halbes Prozent."</p><p>Im Mai 1993 wurde die im Auftrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Bundesamtes für Militärflugplätze von der Firma Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG erstellte Studie "Die Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt" veröffentlicht. Diese weist u. a. nach, dass die Emissionen von Luftschadstoffen aus dem zivilen Flugbetrieb in den nächsten Jahren noch beträchtlich zunehmen werden, während sich gleichzeitig diejenigen aus dem militärischen Flugbetrieb bis zum Jahr 2010 um rund 30 Prozent reduzieren werden.</p><p>Beizufügen ist, dass sich die Flugwaffe in der Zeit seit der Beantwortung der ersten Motion im Jahr 1992 - aus eigener Initiative und in Anpassung an die neue Bedrohungslage - eine Reihe von Trainingseinschränkungen selber auferlegt hat. So wurde die Zahl der Überschallflüge im Vergleich zu den achtziger Jahren auf rund einen Sechstel reduziert, und die Vorschriften für die wenigen noch nötigen Einzelaufträge im Überschallbereich wurden bezüglich Flughöhe und Machzahl verschärft. Luftkampfübungen dürfen - von einzelnen Sonderfällen abgesehen - nur noch über 3000 Metern Höhe durchgeführt werden. Für Überflüge aller Art ist unter 3000 Metern Höhe eine Höchstgeschwindigkeit von Mach 0,7 vorgeschrieben, was rund 725 km/h auf 3000 Metern Höhe entspricht; die Militärflugzeuge fliegen damit langsamer als Verkehrsflugzeuge. Dazu kommt, dass die Flugwaffe ihren Bestand an Kampfflugzeugen um über 130 Flugzeuge, d. h. um rund 45 Prozent reduziert hat.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass die Aufgaben der Militäraviatik (und damit die Rechtfertigung von Immissionen auf die Umwelt) in keiner Weise mit der zivilen Luftfahrt vergleichbar sind; der völlig unterschiedliche Charakter der Flüge lässt keinen vernünftigen Vergleich zu. Eine Verfremdung der militärischen Ausbildung in der Luft und des Flugtrainings würde die Flugwaffe ad absurdum führen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass für militärische und zivile Flugzeuge in Friedenszeiten die gleichen Vorschriften bezüglich Flughöhe und Fluggeschwindigkeit gelten.</p>
- Höhen- und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Militärflugzeuge
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