Gemeinsames Dienstbüchlein

ShortId
95.3070
Id
19953070
Updated
10.04.2024 11:35
Language
de
Title
Gemeinsames Dienstbüchlein
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Realisierung von "Armee 95" und "Zivilschutz 95" sowie "Feuerwehr 95" wurde die Zuteilung der Aufgabenbereiche zwischen diesen drei Dienstleistungsarten teilweise neu vorgenommen. So sind beispielsweise die Feuerwehren für die Brandbekämpfung sowie den Ersteinsatz im Pionier- und Rettungsdienst zuständig. Zusammen mit der generellen Verkürzung der Dienstpflichtdauer macht dies auch bezüglich personeller Infrastruktur organisatorische Massnahmen notwendig.</p><p>Die anzustrebende Gleichstellung der drei Dienstleistungsarten z. B. im Bereich Anrechenbarkeit der Dienstzeiten und bezüglich Sozialversicherung wird ohne verstärktes Koordinieren in der Administration kaum durchführbar sein. Ein gemeinsames Dienstbüchlein schafft eine wichtige Voraussetzung dazu, vereinfacht diese Administrationsarbeiten wesentlich und trägt zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes und zur Senkung der entsprechenden Kosten bei.</p><p>Nicht zuletzt stellt ein gemeinsames Dienstbüchlein für jeden Dienst-, Zivilschutz- und Feuerwehrpflichtigen eine wünschbare Vereinfachung dar.</p>
  • <p>Ein neues, einheitliches Dienstbüchlein für die Armee und den Zivilschutz steht kurz vor der Verwirklichung. In der Armee soll es über die Stellungspflichtigen eingeführt und ab Herbst 1995 erstmals den Stellungspflichtigen des Jahrgangs 1977 abgegeben werden; im Zivilschutz ist die Abgabe ab 1. Januar 1996 an alle neuen Schutzdienstpflichtigen vorgesehen.</p><p>Das neue Dienstbüchlein ist so gestaltet, dass es auch für den zukünftigen zivilen Ersatzdienst und - mit geringfügigen Änderungen - später allenfalls für weitere Bereiche der Gesamtverteidigung verwendet werden kann.</p><p>Die Dienstleistung in der Feuerwehr ist dem Dienst in Armee und Zivilschutz nicht gleichgestellt. Seit 1. Januar 1995 führen zwar die von Schutzdienstpflichtigen in der Feuerwehr geleisteten Diensttage zu einer Reduktion des Militärpflichtersatzes. Dies kann aber kein Grund sein, Feuerwehrdienst generell im Dienstbüchlein einzutragen. Für die Gleichstellung des Feuerwehrdienstes mit den Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz würde es einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die heute fehlt.</p><p>Dem Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der heutigen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion bezüglich gemeinsames Dienstbüchlein für Armee und Zivilschutz als erfüllt abzuschreiben und sie bezüglich Eintragung des Feuerwehrdienstes abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein Dienstbüchlein zu schaffen, in das die Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr eingetragen werden kann.</p>
  • Gemeinsames Dienstbüchlein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Realisierung von "Armee 95" und "Zivilschutz 95" sowie "Feuerwehr 95" wurde die Zuteilung der Aufgabenbereiche zwischen diesen drei Dienstleistungsarten teilweise neu vorgenommen. So sind beispielsweise die Feuerwehren für die Brandbekämpfung sowie den Ersteinsatz im Pionier- und Rettungsdienst zuständig. Zusammen mit der generellen Verkürzung der Dienstpflichtdauer macht dies auch bezüglich personeller Infrastruktur organisatorische Massnahmen notwendig.</p><p>Die anzustrebende Gleichstellung der drei Dienstleistungsarten z. B. im Bereich Anrechenbarkeit der Dienstzeiten und bezüglich Sozialversicherung wird ohne verstärktes Koordinieren in der Administration kaum durchführbar sein. Ein gemeinsames Dienstbüchlein schafft eine wichtige Voraussetzung dazu, vereinfacht diese Administrationsarbeiten wesentlich und trägt zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes und zur Senkung der entsprechenden Kosten bei.</p><p>Nicht zuletzt stellt ein gemeinsames Dienstbüchlein für jeden Dienst-, Zivilschutz- und Feuerwehrpflichtigen eine wünschbare Vereinfachung dar.</p>
    • <p>Ein neues, einheitliches Dienstbüchlein für die Armee und den Zivilschutz steht kurz vor der Verwirklichung. In der Armee soll es über die Stellungspflichtigen eingeführt und ab Herbst 1995 erstmals den Stellungspflichtigen des Jahrgangs 1977 abgegeben werden; im Zivilschutz ist die Abgabe ab 1. Januar 1996 an alle neuen Schutzdienstpflichtigen vorgesehen.</p><p>Das neue Dienstbüchlein ist so gestaltet, dass es auch für den zukünftigen zivilen Ersatzdienst und - mit geringfügigen Änderungen - später allenfalls für weitere Bereiche der Gesamtverteidigung verwendet werden kann.</p><p>Die Dienstleistung in der Feuerwehr ist dem Dienst in Armee und Zivilschutz nicht gleichgestellt. Seit 1. Januar 1995 führen zwar die von Schutzdienstpflichtigen in der Feuerwehr geleisteten Diensttage zu einer Reduktion des Militärpflichtersatzes. Dies kann aber kein Grund sein, Feuerwehrdienst generell im Dienstbüchlein einzutragen. Für die Gleichstellung des Feuerwehrdienstes mit den Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz würde es einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die heute fehlt.</p><p>Dem Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der heutigen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion bezüglich gemeinsames Dienstbüchlein für Armee und Zivilschutz als erfüllt abzuschreiben und sie bezüglich Eintragung des Feuerwehrdienstes abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein Dienstbüchlein zu schaffen, in das die Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr eingetragen werden kann.</p>
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