Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
- ShortId
-
95.3077
- Id
-
19953077
- Updated
-
25.06.2025 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Siehe Amtl. Bulletin Herbstsession 1996, Seite 626</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Kantonsrat von Solothurn hat die Bundesversammlung ersucht, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:</p><p>"Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:</p><p>1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).</p><p>2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.</p><p>3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen."</p><p>Obwohl dieser Standesinitiative nicht direkt Folge gegeben werden soll, bejahen wir doch grundsätzlich einen Handlungs- und Rechtsetzungsbedarf auf diesem Gebiet und ersuchen den Bundesrat deshalb, die unter den Punkten 1 und 3 vorgetragenen Anliegen im Rahmen der bevorstehenden Gesetzgebungsarbeiten zu prüfen und allenfalls in geeigneter Weise in eine kohärente Gesamtkonzeption zur Drogenpolitik einzubringen.</p>
- Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Siehe Amtl. Bulletin Herbstsession 1996, Seite 626</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Kantonsrat von Solothurn hat die Bundesversammlung ersucht, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:</p><p>"Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:</p><p>1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).</p><p>2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.</p><p>3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen."</p><p>Obwohl dieser Standesinitiative nicht direkt Folge gegeben werden soll, bejahen wir doch grundsätzlich einen Handlungs- und Rechtsetzungsbedarf auf diesem Gebiet und ersuchen den Bundesrat deshalb, die unter den Punkten 1 und 3 vorgetragenen Anliegen im Rahmen der bevorstehenden Gesetzgebungsarbeiten zu prüfen und allenfalls in geeigneter Weise in eine kohärente Gesamtkonzeption zur Drogenpolitik einzubringen.</p>
- Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
Back to List