Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung

ShortId
95.3077
Id
19953077
Updated
25.06.2025 02:10
Language
de
Title
Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Siehe Amtl. Bulletin Herbstsession 1996, Seite 626</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Kantonsrat von Solothurn hat die Bundesversammlung ersucht, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:</p><p>"Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:</p><p>1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).</p><p>2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.</p><p>3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen."</p><p>Obwohl dieser Standesinitiative nicht direkt Folge gegeben werden soll, bejahen wir doch grundsätzlich einen Handlungs- und Rechtsetzungsbedarf auf diesem Gebiet und ersuchen den Bundesrat deshalb, die unter den Punkten 1 und 3 vorgetragenen Anliegen im Rahmen der bevorstehenden Gesetzgebungsarbeiten zu prüfen und allenfalls in geeigneter Weise in eine kohärente Gesamtkonzeption zur Drogenpolitik einzubringen.</p>
  • Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19920312
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe Amtl. Bulletin Herbstsession 1996, Seite 626</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Kantonsrat von Solothurn hat die Bundesversammlung ersucht, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:</p><p>"Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:</p><p>1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).</p><p>2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.</p><p>3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen."</p><p>Obwohl dieser Standesinitiative nicht direkt Folge gegeben werden soll, bejahen wir doch grundsätzlich einen Handlungs- und Rechtsetzungsbedarf auf diesem Gebiet und ersuchen den Bundesrat deshalb, die unter den Punkten 1 und 3 vorgetragenen Anliegen im Rahmen der bevorstehenden Gesetzgebungsarbeiten zu prüfen und allenfalls in geeigneter Weise in eine kohärente Gesamtkonzeption zur Drogenpolitik einzubringen.</p>
    • Drogenpolitik. Revision der Gesetzgebung

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