Verfassungsgrundlage für Massnahmen zugunsten von Familien
- ShortId
-
95.3082
- Id
-
19953082
- Updated
-
25.06.2025 02:11
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsgrundlage für Massnahmen zugunsten von Familien
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Was sich die reiche Schweiz für ihre Familien leistet, ist ein Armutszeugnis. Die Unterschiede bei der staatlichen Förderung von Familien in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind riesig. Die jüngste Vernehmlassung um die Einführung der längst fälligen Mutterschaftsversicherung haben gezeigt, dass Familien wohl rhetorisch auf Wohlwollen stossen; die Praxis spricht eine andere Sprache.</p><p>Mit neuen Verfassungsgrundlagen ist darum eine Gesamtschau für die Familie und ihre Bedürfnisse zu entwickeln. Die Bundesverfassung soll einerseits Ziele setzen, anderseits auch die Realität in unserem Land abbilden. Und der Trend spricht eindeutig für eine "Refamilisierung"; junge Menschen wollen vermehrt in verbindlichen Gemeinschaften zusammenleben.</p><p>Die erste Forderung kann mit Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung (Gleichstellung von Mann und Frau) verglichen werden, wo es sich um eine bereits bestehende Rechtsetzungskompetenz des Bundes handelt.</p><p>Eine solche Kompetenz ist angesichts der mangelhaften Förderung von Familienanliegen auch ausdrücklich für Familien vorzusehen. Wenn sich die Bundesverfassung mit den Grundlagen des Zusammenlebens in der Eidgenossenschaft befasst, so darf eine der wichtigsten Säulen des Zusammenlebens die der Familie nicht fehlen.</p><p>Die Bundesbehörden brauchen insbesondere die Kompetenz, Massnahmen zu ergreifen, welche sich aus:</p><p>der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK);</p><p>der Uno-Konvention über die Rechte des Kindes;</p><p>dem Bericht "Kindesmisshandlung in der Schweiz";</p><p>den Berichten der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen;</p><p>der politischen Diskussion zum "Jahr der Familie" (z. B. Forderungen der Nationalen Kommission für das Internationale Jahr der Familie 1994) ergeben.</p><p>Mit der Erteilung einer Rechtsetzungskompetenz an den Bund können stossende Ungleichheiten bei der Familienpolitik in den Kantonen beseitigt oder wenigstens gemildert werden.</p><p>Mit der zweiten Forderung setzt die Bundesverfassung ein klares Signal für die berechtigten Anliegen der Familien; es wird eine Familienverträglichkeitsprüfung ähnlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Grundsatz möglich.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Verfassungsgrundlagen für Massnahmen zugunsten von Familien zu schaffen, die sicherstellen, dass dem Bund eine generelle Rechtsetzungskompetenz für den Schutz der Familie, insbesondere zur Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, zusteht.</p>
- Verfassungsgrundlage für Massnahmen zugunsten von Familien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Was sich die reiche Schweiz für ihre Familien leistet, ist ein Armutszeugnis. Die Unterschiede bei der staatlichen Förderung von Familien in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind riesig. Die jüngste Vernehmlassung um die Einführung der längst fälligen Mutterschaftsversicherung haben gezeigt, dass Familien wohl rhetorisch auf Wohlwollen stossen; die Praxis spricht eine andere Sprache.</p><p>Mit neuen Verfassungsgrundlagen ist darum eine Gesamtschau für die Familie und ihre Bedürfnisse zu entwickeln. Die Bundesverfassung soll einerseits Ziele setzen, anderseits auch die Realität in unserem Land abbilden. Und der Trend spricht eindeutig für eine "Refamilisierung"; junge Menschen wollen vermehrt in verbindlichen Gemeinschaften zusammenleben.</p><p>Die erste Forderung kann mit Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung (Gleichstellung von Mann und Frau) verglichen werden, wo es sich um eine bereits bestehende Rechtsetzungskompetenz des Bundes handelt.</p><p>Eine solche Kompetenz ist angesichts der mangelhaften Förderung von Familienanliegen auch ausdrücklich für Familien vorzusehen. Wenn sich die Bundesverfassung mit den Grundlagen des Zusammenlebens in der Eidgenossenschaft befasst, so darf eine der wichtigsten Säulen des Zusammenlebens die der Familie nicht fehlen.</p><p>Die Bundesbehörden brauchen insbesondere die Kompetenz, Massnahmen zu ergreifen, welche sich aus:</p><p>der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK);</p><p>der Uno-Konvention über die Rechte des Kindes;</p><p>dem Bericht "Kindesmisshandlung in der Schweiz";</p><p>den Berichten der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen;</p><p>der politischen Diskussion zum "Jahr der Familie" (z. B. Forderungen der Nationalen Kommission für das Internationale Jahr der Familie 1994) ergeben.</p><p>Mit der Erteilung einer Rechtsetzungskompetenz an den Bund können stossende Ungleichheiten bei der Familienpolitik in den Kantonen beseitigt oder wenigstens gemildert werden.</p><p>Mit der zweiten Forderung setzt die Bundesverfassung ein klares Signal für die berechtigten Anliegen der Familien; es wird eine Familienverträglichkeitsprüfung ähnlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Grundsatz möglich.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Verfassungsgrundlagen für Massnahmen zugunsten von Familien zu schaffen, die sicherstellen, dass dem Bund eine generelle Rechtsetzungskompetenz für den Schutz der Familie, insbesondere zur Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, zusteht.</p>
- Verfassungsgrundlage für Massnahmen zugunsten von Familien
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