Keine Diskriminierung der bäuerlichen Kleinbetriebe
- ShortId
-
95.3131
- Id
-
19953131
- Updated
-
10.04.2024 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Keine Diskriminierung der bäuerlichen Kleinbetriebe
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen werden bäuerliche Kleinbetriebe benachteiligt. So wird beispielsweise bei der Ausrichtung der sogenannten Kuhhalterbeiträge die erste Kuh nicht als beitragsberechtigt anerkannt, bei den Direktzahlungen nach Artikel 31a des Landwirtschaftsgesetzes beträgt die Mindestfläche 3 Hektaren, der Zusatzbeitrag für Tierhalter wird nur bei einem minimalen Tierbestand von fünf Grossvieheinheiten ausbezahlt usw.</p><p>Die ökologische Bewirtschaftung einer Hektare durch einen bäuerlichen Kleinbetrieb ist nicht weniger unterstützungswürdig als die Bewirtschaftung der gleichen Fläche durch einen grösseren Betrieb. Die Abgrenzung gegenüber reinen Hobbybetrieben lässt sich besser mit verbindlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen bewerkstelligen als durch eine ungerechtfertigte Benachteiligung bäuerlicher Kleinbetriebe.</p>
- <p>Die Frage der Abgrenzung zwischen den eigentlichen Landwirtschaftsbetrieben und den Hobbybetrieben im Vollzug der Agrargesetzgebung ist so alt wie das Landwirtschaftsgesetz selbst. Bis heute ist es nicht gelungen, eine klare Trennung zwischen Landwirten und Nichtlandwirten zu machen, und zwar deshalb, weil es diese Trennung nicht gibt. Die Frage, wo agrarpolitisch die Daseinsberechtigung als Landwirt beginnt und wo sie endet, kann nicht schlüssig beantwortet werden. Eine generelle Lösung nach objektiven Kriterien ist daher nicht in Sicht. Dennoch ist unbestrittenermassen eine Abgrenzung nach unten wie auch nach oben aus sach- und finanzpolitischer Sicht notwendig. Deshalb sind bei den Direktzahlungen die Mindest-, aber auch Obergrenzen massnahmenspezifisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung einer Direktzahlungsart geregelt. Dabei kommen Kriterien wie namentlich die Fläche, der Tierbestand, das Einkommen, das Alter usw. zur Anwendung. Diese Abgrenzungskriterien haben sich in der Praxis bewährt.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Einkommens- und Vermögensgrenzen bestehen bei den Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen seit 1980. Sie stellen ein an sich gutes Instrumentarium dar, um Personen mit überdurchschnittlichen Einkommen oder Vermögen von den Beiträgen auszuschliessen. Dieses Kriterium allein ist aber ungenügend, da es einseitig nur die finanziellen Aspekte berücksichtigt. Das Kriterium des bäuerlichen Bewirtschafters ist nicht ausschliesslich eine Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zur Abgrenzung ist deshalb auch der Einbezug obenerwähnter Kriterien notwendig.</p><p>Entgegen der Ansicht des Motionärs vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass mit den heutigen Mindestgrenzen und der Beitragsausgestaltung der einzelnen Massnahmen den Anliegen der kleineren Betriebe Rechnung getragen wird und keine Benachteiligung oder gar Diskriminierung erfolgt. Die Direktzahlungen pro Flächeneinheit und Grossvieheinheit sind beim Kleinbetrieb wesentlich höher als bei grösseren Betrieben. Heute besteht eine relativ starke Beitragsdifferenzierung zugunsten des kleineren Betriebes. In der Praxis ist festzustellen, dass Hobbylandwirte der Beiträge wegen ihr Land bäuerlichen Familienbetrieben vorenthalten oder sogar wegpachten. Zudem wird damit unerwünschten Betriebsteilungen Vorschub geleistet. So betrachtet, würde sich eher eine Anhebung der Mindestgrenzen rechtfertigen. Im Bodenrecht liegt die Grenze denn auch höher, indem den Bestimmungen (Übernahme zum Ertragswert, Aufteilungsschutz usw.) grundsätzlich nur landwirtschaftliche Gewerbe unterliegen, deren Arbeitsbedarf mindestens der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht.</p><p>Die Umlagerung der finanziellen Mittel zugunsten von Kleinstbetrieben beispielsweise bei den Kuhbeiträgen durch den Einbezug der ersten Kuh in die Beitragsberechtigung hätte zur Folge, dass die Hobby- und Nebenerwerbsbetriebe höhere Beiträge erhielten, während sich der förderungswürdige bäuerliche Familienbetrieb, insbesondere der Vollerwerbsbetrieb, mit niedrigeren Beiträgen begnügen müsste. Eine Verschiebung der Grenzen in Richtung Kleinstbetrieb hätte auch bei den übrigen Massnahmen grundsätzlich dieselben Auswirkungen, was der Bundesrat als Schritt in die falsche Richtung erachten würde. Dies um so mehr, als die strukturbedingten Produktionskosten im Vergleich zu den umliegenden EU-Ländern in der Schweiz wesentlich höher sind.</p><p>Bei den Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes besteht die Grenze von 3 Hektaren anrechenbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche, wobei die Spezialkulturen doppelt gezählt werden und auch eine allfällige Sömmerung mit 0,3 Aren pro gesömmerte GVE und Tag berücksichtigt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass für die erste Hektare keine Beiträge ausgerichtet werden. Verfügt ein Betrieb über die 3 Hektaren, erhält er für die gesamte Fläche, auch für die ersten 3 Hektaren, die Flächenbeiträge und somit die Ökobeiträge. Die Kleinbetriebe (weniger als 3 Hektaren) werden somit nicht benachteiligt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die erwähnte Grenze eher zu tief als zu hoch angesetzt ist.</p><p>Aufgrund der dargelegten Gründe lehnt der Bundesrat eine Anpassung der Mindestgrenzen nach unten ab. Er erachtet, gestützt auf die neue Agrarpolitik, die Beitragsdifferenzierung zugunsten der Kleinbetriebe als genügend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit künftig bei der Gewährung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen die ökologisch wirtschaftenden bäuerlichen Kleinbetriebe nicht weiter benachteiligt bzw. ausgeschlossen werden.</p>
- Keine Diskriminierung der bäuerlichen Kleinbetriebe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei der Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen werden bäuerliche Kleinbetriebe benachteiligt. So wird beispielsweise bei der Ausrichtung der sogenannten Kuhhalterbeiträge die erste Kuh nicht als beitragsberechtigt anerkannt, bei den Direktzahlungen nach Artikel 31a des Landwirtschaftsgesetzes beträgt die Mindestfläche 3 Hektaren, der Zusatzbeitrag für Tierhalter wird nur bei einem minimalen Tierbestand von fünf Grossvieheinheiten ausbezahlt usw.</p><p>Die ökologische Bewirtschaftung einer Hektare durch einen bäuerlichen Kleinbetrieb ist nicht weniger unterstützungswürdig als die Bewirtschaftung der gleichen Fläche durch einen grösseren Betrieb. Die Abgrenzung gegenüber reinen Hobbybetrieben lässt sich besser mit verbindlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen bewerkstelligen als durch eine ungerechtfertigte Benachteiligung bäuerlicher Kleinbetriebe.</p>
- <p>Die Frage der Abgrenzung zwischen den eigentlichen Landwirtschaftsbetrieben und den Hobbybetrieben im Vollzug der Agrargesetzgebung ist so alt wie das Landwirtschaftsgesetz selbst. Bis heute ist es nicht gelungen, eine klare Trennung zwischen Landwirten und Nichtlandwirten zu machen, und zwar deshalb, weil es diese Trennung nicht gibt. Die Frage, wo agrarpolitisch die Daseinsberechtigung als Landwirt beginnt und wo sie endet, kann nicht schlüssig beantwortet werden. Eine generelle Lösung nach objektiven Kriterien ist daher nicht in Sicht. Dennoch ist unbestrittenermassen eine Abgrenzung nach unten wie auch nach oben aus sach- und finanzpolitischer Sicht notwendig. Deshalb sind bei den Direktzahlungen die Mindest-, aber auch Obergrenzen massnahmenspezifisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung einer Direktzahlungsart geregelt. Dabei kommen Kriterien wie namentlich die Fläche, der Tierbestand, das Einkommen, das Alter usw. zur Anwendung. Diese Abgrenzungskriterien haben sich in der Praxis bewährt.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Einkommens- und Vermögensgrenzen bestehen bei den Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen seit 1980. Sie stellen ein an sich gutes Instrumentarium dar, um Personen mit überdurchschnittlichen Einkommen oder Vermögen von den Beiträgen auszuschliessen. Dieses Kriterium allein ist aber ungenügend, da es einseitig nur die finanziellen Aspekte berücksichtigt. Das Kriterium des bäuerlichen Bewirtschafters ist nicht ausschliesslich eine Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zur Abgrenzung ist deshalb auch der Einbezug obenerwähnter Kriterien notwendig.</p><p>Entgegen der Ansicht des Motionärs vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass mit den heutigen Mindestgrenzen und der Beitragsausgestaltung der einzelnen Massnahmen den Anliegen der kleineren Betriebe Rechnung getragen wird und keine Benachteiligung oder gar Diskriminierung erfolgt. Die Direktzahlungen pro Flächeneinheit und Grossvieheinheit sind beim Kleinbetrieb wesentlich höher als bei grösseren Betrieben. Heute besteht eine relativ starke Beitragsdifferenzierung zugunsten des kleineren Betriebes. In der Praxis ist festzustellen, dass Hobbylandwirte der Beiträge wegen ihr Land bäuerlichen Familienbetrieben vorenthalten oder sogar wegpachten. Zudem wird damit unerwünschten Betriebsteilungen Vorschub geleistet. So betrachtet, würde sich eher eine Anhebung der Mindestgrenzen rechtfertigen. Im Bodenrecht liegt die Grenze denn auch höher, indem den Bestimmungen (Übernahme zum Ertragswert, Aufteilungsschutz usw.) grundsätzlich nur landwirtschaftliche Gewerbe unterliegen, deren Arbeitsbedarf mindestens der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht.</p><p>Die Umlagerung der finanziellen Mittel zugunsten von Kleinstbetrieben beispielsweise bei den Kuhbeiträgen durch den Einbezug der ersten Kuh in die Beitragsberechtigung hätte zur Folge, dass die Hobby- und Nebenerwerbsbetriebe höhere Beiträge erhielten, während sich der förderungswürdige bäuerliche Familienbetrieb, insbesondere der Vollerwerbsbetrieb, mit niedrigeren Beiträgen begnügen müsste. Eine Verschiebung der Grenzen in Richtung Kleinstbetrieb hätte auch bei den übrigen Massnahmen grundsätzlich dieselben Auswirkungen, was der Bundesrat als Schritt in die falsche Richtung erachten würde. Dies um so mehr, als die strukturbedingten Produktionskosten im Vergleich zu den umliegenden EU-Ländern in der Schweiz wesentlich höher sind.</p><p>Bei den Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes besteht die Grenze von 3 Hektaren anrechenbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche, wobei die Spezialkulturen doppelt gezählt werden und auch eine allfällige Sömmerung mit 0,3 Aren pro gesömmerte GVE und Tag berücksichtigt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass für die erste Hektare keine Beiträge ausgerichtet werden. Verfügt ein Betrieb über die 3 Hektaren, erhält er für die gesamte Fläche, auch für die ersten 3 Hektaren, die Flächenbeiträge und somit die Ökobeiträge. Die Kleinbetriebe (weniger als 3 Hektaren) werden somit nicht benachteiligt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die erwähnte Grenze eher zu tief als zu hoch angesetzt ist.</p><p>Aufgrund der dargelegten Gründe lehnt der Bundesrat eine Anpassung der Mindestgrenzen nach unten ab. Er erachtet, gestützt auf die neue Agrarpolitik, die Beitragsdifferenzierung zugunsten der Kleinbetriebe als genügend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit künftig bei der Gewährung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen die ökologisch wirtschaftenden bäuerlichen Kleinbetriebe nicht weiter benachteiligt bzw. ausgeschlossen werden.</p>
- Keine Diskriminierung der bäuerlichen Kleinbetriebe
Back to List