Mehrwertsteuer-Rückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr

ShortId
95.3133
Id
19953133
Updated
25.06.2025 02:06
Language
de
Title
Mehrwertsteuer-Rückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 81 der Mehrwertsteuerverordnung ist das Eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt, betreffend die Lieferungen von Gegenständen, welche im Reisenden- und Grenzverkehr exportiert werden, steuerbefreiende Regelungen zu erlassen. Durch das Ansetzen eines Mindestbetrages für derartige Lieferungen von 500 Franken wird angesichts fehlender derartiger Hürden oder wesentlich tieferer Limiten in den umliegenden Ländern ein Wettbewerbsnachteil für die Schweiz geschaffen. Die Bestimmung läuft den Bestrebungen zur Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes Schweiz zuwider.</p><p>Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können bekanntlich bei Einkäufen im Ausland die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ohne diese hohe Hürde geltend machen. Der Grundsatz des Gewährens von vergleichbaren Gegenrechten wird dadurch tangiert, und das Detailhandelsgeschäft mit ausländischen Kunden im Tourismus- sowie im bedeutenden Grenzverkehr wird zusätzlich erschwert. Die Änderung des entsprechenden Artikels kann, da sie bezüglich administrativer Abwicklung keine Probleme verursacht, rasch vollzogen werden.</p>
  • <p>Schon im Jahr 1959 wurde unter dem damals bestehenden System der Warenumsatzsteuer für die Steuerbefreiung der Ausfuhren von Privatwaren im Reisendenverkehr ein Mindestkaufbetrag von 500 Franken verlangt. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer wurde an dieser Begrenzung festgehalten, und zwar mit derselben Begründung, die bereits 1959 im Vordergrund stand: Eine wertmässige Beschränkung war und ist auch heute erforderlich, weil sonst die Verwaltungskosten für die Ausfuhrkontrolle durch die Zollämter, die je länger, je mehr mit weniger Personal auskommen müssen, ein im Verhältnis zur steuerlichen Belastung nicht zu verantwortendes Ausmass erreichen würden. Es wäre z. B. völlig übertrieben, die Steuerbefreiung für Esswaren, die ausländische Touristen in der Schweiz einkaufen und bei ihrer Ausreise über die Grenze mitnehmen, auch für Kleinstbeträge zuzulassen. Unter Berücksichtigung der seit 1959 eingetretenen Teuerung (ca. 275 Prozent) und der unterschiedlichen Steuersätze (6,5 Prozent gegenüber 3,6 Prozent im Jahre 1959) müsste die wertmässige Beschränkung heute sogar ungefähr 750 Franken betragen, um mit der 1959 festgelegten von 500 Franken vergleichbar zu sein.</p><p>Alle Nachbarstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland kennen Betragslimiten für die Steuerbefreiung der Ausfuhren von Privatwaren im Reisendenverkehr. Die im Verhältnis zu den umliegenden Ländern eher hoch anmutende Betragslimite der Schweiz ist dadurch bedingt, dass der Normalsatz der Mehrwertsteuer in unserem Lande im Durchschnitt bloss etwa ein Drittel desjenigen der wichtigsten Länder der EU ausmacht. Der in der Schweiz auf Einkäufen für 500 Franken zurückerstattete oder nicht erhobene Steuerbetrag entspricht deshalb etwa demjenigen, der in den umliegenden Ländern durchschnittlich auf Einkäufen in der Grössenordnung von 150 Franken zurückerstattet wird. Bei Berücksichtigung dieses Unterschieds bezüglich der Steuersätze gibt es auch EU-Staaten, deren wertmässige Begrenzung der Steuerrückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr sogar höher liegt als diejenige der Schweiz. In Italien beispielsweise entspricht diese Begrenzung ungefähr dem Gegenwert von 230 Franken und in Frankreich gar von 500 Franken. Das vom Postulanten gestellte Begehren, unsere Regelung an diejenige der massgebenden europäischen Länder anzugleichen, ist mit der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Dezember 1994 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr somit schon weitgehend erfüllt, wenn man die zurückzuerstattenden Beträge in Rechnung stellt.</p><p>Sämtliche Nachbarstaaten lassen Einfuhren im Reisendenverkehr bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgabenfrei zu. Zurzeit beträgt diese Abgabenfreigrenze 175 Ecu pro Person, was beim derzeit geltenden Umrechnungskurs rund 270 Franken ausmacht. Von den Umtrieben abgesehen, die mit einer Entgegennahme zusätzlicher Ausfuhrdeklarationen und den damit verbundenen Warenkontrollen bei der Ausreise verbunden wären, führte eine Reduktion des geltenden Mindestbetrags für die Steuerbefreiung von Ausfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr zu einem unerwünschten umsatzsteuerfreien Nischenkonsum.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Ziffer 550 der "Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige", welche die Steuerbefreiung von Verkäufen an Personen mit Wohnsitz im Ausland regelt, zu überprüfen und den geltenden Mindestbetrag gemäss Litera a von 500 Franken entweder ganz aufzuheben oder auf maximal 100 Franken zu reduzieren. Durch diese Angleichung an die Regelung der massgebenden europäischen Länder soll die einseitige Benachteiligung unseres Detailhandels im Tourismus- und Grenzverkehr raschestmöglich beseitigt werden.</p>
  • Mehrwertsteuer-Rückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 81 der Mehrwertsteuerverordnung ist das Eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt, betreffend die Lieferungen von Gegenständen, welche im Reisenden- und Grenzverkehr exportiert werden, steuerbefreiende Regelungen zu erlassen. Durch das Ansetzen eines Mindestbetrages für derartige Lieferungen von 500 Franken wird angesichts fehlender derartiger Hürden oder wesentlich tieferer Limiten in den umliegenden Ländern ein Wettbewerbsnachteil für die Schweiz geschaffen. Die Bestimmung läuft den Bestrebungen zur Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes Schweiz zuwider.</p><p>Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können bekanntlich bei Einkäufen im Ausland die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ohne diese hohe Hürde geltend machen. Der Grundsatz des Gewährens von vergleichbaren Gegenrechten wird dadurch tangiert, und das Detailhandelsgeschäft mit ausländischen Kunden im Tourismus- sowie im bedeutenden Grenzverkehr wird zusätzlich erschwert. Die Änderung des entsprechenden Artikels kann, da sie bezüglich administrativer Abwicklung keine Probleme verursacht, rasch vollzogen werden.</p>
    • <p>Schon im Jahr 1959 wurde unter dem damals bestehenden System der Warenumsatzsteuer für die Steuerbefreiung der Ausfuhren von Privatwaren im Reisendenverkehr ein Mindestkaufbetrag von 500 Franken verlangt. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer wurde an dieser Begrenzung festgehalten, und zwar mit derselben Begründung, die bereits 1959 im Vordergrund stand: Eine wertmässige Beschränkung war und ist auch heute erforderlich, weil sonst die Verwaltungskosten für die Ausfuhrkontrolle durch die Zollämter, die je länger, je mehr mit weniger Personal auskommen müssen, ein im Verhältnis zur steuerlichen Belastung nicht zu verantwortendes Ausmass erreichen würden. Es wäre z. B. völlig übertrieben, die Steuerbefreiung für Esswaren, die ausländische Touristen in der Schweiz einkaufen und bei ihrer Ausreise über die Grenze mitnehmen, auch für Kleinstbeträge zuzulassen. Unter Berücksichtigung der seit 1959 eingetretenen Teuerung (ca. 275 Prozent) und der unterschiedlichen Steuersätze (6,5 Prozent gegenüber 3,6 Prozent im Jahre 1959) müsste die wertmässige Beschränkung heute sogar ungefähr 750 Franken betragen, um mit der 1959 festgelegten von 500 Franken vergleichbar zu sein.</p><p>Alle Nachbarstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland kennen Betragslimiten für die Steuerbefreiung der Ausfuhren von Privatwaren im Reisendenverkehr. Die im Verhältnis zu den umliegenden Ländern eher hoch anmutende Betragslimite der Schweiz ist dadurch bedingt, dass der Normalsatz der Mehrwertsteuer in unserem Lande im Durchschnitt bloss etwa ein Drittel desjenigen der wichtigsten Länder der EU ausmacht. Der in der Schweiz auf Einkäufen für 500 Franken zurückerstattete oder nicht erhobene Steuerbetrag entspricht deshalb etwa demjenigen, der in den umliegenden Ländern durchschnittlich auf Einkäufen in der Grössenordnung von 150 Franken zurückerstattet wird. Bei Berücksichtigung dieses Unterschieds bezüglich der Steuersätze gibt es auch EU-Staaten, deren wertmässige Begrenzung der Steuerrückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr sogar höher liegt als diejenige der Schweiz. In Italien beispielsweise entspricht diese Begrenzung ungefähr dem Gegenwert von 230 Franken und in Frankreich gar von 500 Franken. Das vom Postulanten gestellte Begehren, unsere Regelung an diejenige der massgebenden europäischen Länder anzugleichen, ist mit der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Dezember 1994 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr somit schon weitgehend erfüllt, wenn man die zurückzuerstattenden Beträge in Rechnung stellt.</p><p>Sämtliche Nachbarstaaten lassen Einfuhren im Reisendenverkehr bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgabenfrei zu. Zurzeit beträgt diese Abgabenfreigrenze 175 Ecu pro Person, was beim derzeit geltenden Umrechnungskurs rund 270 Franken ausmacht. Von den Umtrieben abgesehen, die mit einer Entgegennahme zusätzlicher Ausfuhrdeklarationen und den damit verbundenen Warenkontrollen bei der Ausreise verbunden wären, führte eine Reduktion des geltenden Mindestbetrags für die Steuerbefreiung von Ausfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr zu einem unerwünschten umsatzsteuerfreien Nischenkonsum.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Ziffer 550 der "Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige", welche die Steuerbefreiung von Verkäufen an Personen mit Wohnsitz im Ausland regelt, zu überprüfen und den geltenden Mindestbetrag gemäss Litera a von 500 Franken entweder ganz aufzuheben oder auf maximal 100 Franken zu reduzieren. Durch diese Angleichung an die Regelung der massgebenden europäischen Länder soll die einseitige Benachteiligung unseres Detailhandels im Tourismus- und Grenzverkehr raschestmöglich beseitigt werden.</p>
    • Mehrwertsteuer-Rückerstattung im Reisenden- und Grenzverkehr

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