Aufhebung der "Flossordnung"

ShortId
95.3135
Id
19953135
Updated
25.06.2025 02:05
Language
de
Title
Aufhebung der "Flossordnung"
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Flossordnung wurde im Jahre 1908 erlassen, dem gleichen Jahr, in welchem die Konzession für das erste Laufkraftwerk am Rhein, nämlich Augst-Wyhlen, erteilt wurde. Mit dem Bau dieses Kraftwerkes ist die Flossordnung obsolet worden, hat doch dieses Kraftwerk die Flösserei verunmöglicht. Die Flossordnung ist folglich seit ihrem Inkrafttreten überholt! Dennoch wird sie demnächst im Rahmen des Neudrucks der Systematischen Rechtssammlung wieder auferstehen. Es wäre folglich an der Zeit, dass der Bundesrat in einem einseitigen Kraftakt der Deregulierung die Flossordnung aufheben würde. Der damalige Vertragspartner, das Grossherzogtum Baden, existiert bekanntlich schon längst nicht mehr.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist mit der Zielsetzung der Motion grundsätzlich einverstanden. Flösserei auf dem Rhein im Sinne der Flossordnung findet keine mehr statt. Die Flossordnung könnte demnach grundsätzlich aufgehoben werden. Der Rhein ist jedoch ein deutsch-schweizerisches Grenzgewässer, das unter das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basels (SR 0.747.224.32) fällt. Dieses Übereinkommen gilt nach wie vor und bestimmt in Artikel 2, dass, soweit nötig oder zweckmässig, die polizeilichen Bestimmungen aufgrund vorausgegangener Verständigung beider Regierungen in allen wesentlichen Punkten gleichlautend erlassen werden. Die Aufhebung der Flossordnung bedarf somit einer vorgängigen Absprache mit der Rechtsnachfolgerin des Grossherzogtums Baden, dem Land Baden-Württemberg. Der Bundesrat ist bereit, diesbezügliche Gespräche mit dem Land Baden-Württemberg aufzunehmen. Er kann jedoch aus den oben angeführten Gründen die Flossordnung nicht einseitig aufheben.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die "Flossordnung für den schweizerisch-badischen Rhein von der Aaremündung bis zur schweizerischen Grenze ...." (SR 747.224.322) aufzuheben.</p>
  • Aufhebung der "Flossordnung"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Flossordnung wurde im Jahre 1908 erlassen, dem gleichen Jahr, in welchem die Konzession für das erste Laufkraftwerk am Rhein, nämlich Augst-Wyhlen, erteilt wurde. Mit dem Bau dieses Kraftwerkes ist die Flossordnung obsolet worden, hat doch dieses Kraftwerk die Flösserei verunmöglicht. Die Flossordnung ist folglich seit ihrem Inkrafttreten überholt! Dennoch wird sie demnächst im Rahmen des Neudrucks der Systematischen Rechtssammlung wieder auferstehen. Es wäre folglich an der Zeit, dass der Bundesrat in einem einseitigen Kraftakt der Deregulierung die Flossordnung aufheben würde. Der damalige Vertragspartner, das Grossherzogtum Baden, existiert bekanntlich schon längst nicht mehr.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist mit der Zielsetzung der Motion grundsätzlich einverstanden. Flösserei auf dem Rhein im Sinne der Flossordnung findet keine mehr statt. Die Flossordnung könnte demnach grundsätzlich aufgehoben werden. Der Rhein ist jedoch ein deutsch-schweizerisches Grenzgewässer, das unter das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basels (SR 0.747.224.32) fällt. Dieses Übereinkommen gilt nach wie vor und bestimmt in Artikel 2, dass, soweit nötig oder zweckmässig, die polizeilichen Bestimmungen aufgrund vorausgegangener Verständigung beider Regierungen in allen wesentlichen Punkten gleichlautend erlassen werden. Die Aufhebung der Flossordnung bedarf somit einer vorgängigen Absprache mit der Rechtsnachfolgerin des Grossherzogtums Baden, dem Land Baden-Württemberg. Der Bundesrat ist bereit, diesbezügliche Gespräche mit dem Land Baden-Württemberg aufzunehmen. Er kann jedoch aus den oben angeführten Gründen die Flossordnung nicht einseitig aufheben.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die "Flossordnung für den schweizerisch-badischen Rhein von der Aaremündung bis zur schweizerischen Grenze ...." (SR 747.224.322) aufzuheben.</p>
    • Aufhebung der "Flossordnung"

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