Nachtflugverbot für Luftfahrzeuge
- ShortId
-
95.3138
- Id
-
19953138
- Updated
-
10.04.2024 12:43
- Language
-
de
- Title
-
Nachtflugverbot für Luftfahrzeuge
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bevölkerung um die öffentlichen Flugplätze und Flughäfen hat ein Anrecht auf genügend Nachtruhe. Die Flugbewegungen nehmen seit Jahren stark zu und werden nach dem Ausbau des Flughafens Zürich nochmals massiv ansteigen. Eine Änderung der Nachtflugverordnung mit der Einführung einer Sperrzeit für An- und Abflüge von Luftfahrzeugen ist deshalb unbedingt nötig.</p>
- <p>Der Luftverkehr ist ein unverzichtbarer Teil des modernen Verkehrssystems, insbesondere für ein Binnenland wie die Schweiz. Er kann seine Rolle aber nur dann effizient wahrnehmen, wenn ihm eine leistungsfähige Infrastruktur zur Verfügung steht. Unsere Flughäfen sind bereits heute stark eingeschränkt, und die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe geht bei der Luftfahrt, im Vergleich zur Strasse oder zur Bahn, sehr weit.</p><p>Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Luftfahrt mit den Einschränkungen auch Aufwendungen entstehen, die sich als wirtschaftliche Belastung auswirken. Gerade beim Luftverkehr spielt die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit, im Verhältnis zu ausländischen Unternehmen, eine bedeutsame Rolle; diese Wettbewerbsfähigkeit kann beeinträchtigt werden, wenn Massnahmen in der Schweiz wesentlich weiter gehen als im Ausland.</p><p>Die Schweiz verfügt über eine klare Nachtflugverordnung (Art. 39 VIL). Diese Vorschriften wurden in den frühen siebziger Jahren unter Berücksichtigung der damals vorhandenen sehr lauten Strahlflugzeuge festgesetzt. Die Regelung wurde mit der Revision des Luftfahrtgesetzes auf den 1. Januar 1995 unverändert übernommen. Sie war nicht Gegenstand der Referendumsdiskussion.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesem Grund nicht als angezeigt, die Regelung heute zu verschärfen. Er erinnert auch daran, dass im Herbst 1993 eine Volksinitiative im Kanton Zürich, welche u. a. eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen forderte, sehr deutlich abgelehnt wurde und dass die Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 25. Juni 1995 mit 68 Prozent Jastimmen den 873-Millionen-Kredit für die fünfte Ausbauetappe des Flughafens Zürich gutgeheissen haben.</p><p>Der Bundesrat betrachtet daher das Bedürfnis für eine Ausdehnung des Nachtflugverbots als nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 12 des Luftfahrtgesetzes die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) so zu ergänzen, dass zwischen 23.00 Uhr und 05.30 Uhr ein generelles Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge gilt. Ausnahmen davon dürfen nur Sanitäts-, Rettungs- und Polizeiflüge betreffen.</p>
- Nachtflugverbot für Luftfahrzeuge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bevölkerung um die öffentlichen Flugplätze und Flughäfen hat ein Anrecht auf genügend Nachtruhe. Die Flugbewegungen nehmen seit Jahren stark zu und werden nach dem Ausbau des Flughafens Zürich nochmals massiv ansteigen. Eine Änderung der Nachtflugverordnung mit der Einführung einer Sperrzeit für An- und Abflüge von Luftfahrzeugen ist deshalb unbedingt nötig.</p>
- <p>Der Luftverkehr ist ein unverzichtbarer Teil des modernen Verkehrssystems, insbesondere für ein Binnenland wie die Schweiz. Er kann seine Rolle aber nur dann effizient wahrnehmen, wenn ihm eine leistungsfähige Infrastruktur zur Verfügung steht. Unsere Flughäfen sind bereits heute stark eingeschränkt, und die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe geht bei der Luftfahrt, im Vergleich zur Strasse oder zur Bahn, sehr weit.</p><p>Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Luftfahrt mit den Einschränkungen auch Aufwendungen entstehen, die sich als wirtschaftliche Belastung auswirken. Gerade beim Luftverkehr spielt die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit, im Verhältnis zu ausländischen Unternehmen, eine bedeutsame Rolle; diese Wettbewerbsfähigkeit kann beeinträchtigt werden, wenn Massnahmen in der Schweiz wesentlich weiter gehen als im Ausland.</p><p>Die Schweiz verfügt über eine klare Nachtflugverordnung (Art. 39 VIL). Diese Vorschriften wurden in den frühen siebziger Jahren unter Berücksichtigung der damals vorhandenen sehr lauten Strahlflugzeuge festgesetzt. Die Regelung wurde mit der Revision des Luftfahrtgesetzes auf den 1. Januar 1995 unverändert übernommen. Sie war nicht Gegenstand der Referendumsdiskussion.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesem Grund nicht als angezeigt, die Regelung heute zu verschärfen. Er erinnert auch daran, dass im Herbst 1993 eine Volksinitiative im Kanton Zürich, welche u. a. eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen forderte, sehr deutlich abgelehnt wurde und dass die Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 25. Juni 1995 mit 68 Prozent Jastimmen den 873-Millionen-Kredit für die fünfte Ausbauetappe des Flughafens Zürich gutgeheissen haben.</p><p>Der Bundesrat betrachtet daher das Bedürfnis für eine Ausdehnung des Nachtflugverbots als nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 12 des Luftfahrtgesetzes die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) so zu ergänzen, dass zwischen 23.00 Uhr und 05.30 Uhr ein generelles Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge gilt. Ausnahmen davon dürfen nur Sanitäts-, Rettungs- und Polizeiflüge betreffen.</p>
- Nachtflugverbot für Luftfahrzeuge
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