Erteilung des Führerausweises. Nachweis der Suchtunabhängigkeit

ShortId
95.3157
Id
19953157
Updated
10.04.2024 09:11
Language
de
Title
Erteilung des Führerausweises. Nachweis der Suchtunabhängigkeit
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prävention nimmt in der Drogenpolitik einen besonders hohen Stellenwert ein. Neben den traditionellen Mitteln der Aufklärung und Information sind den Jugendlichen als besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppe aber auch unmittelbare Anreize zu bieten, um suchtfrei zu bleiben bzw. zu werden.</p><p>Die Befähigung zum Führen eines Motorfahrzeuges oder Motorrades geniesst bei Jugendlichen einen hohen Stellenwert. Strengere Voraussetzungen bezüglich Drogenabstinenz bei der Erteilung des Lernfahr- und Führerausweises wären deshalb in hohem Masse geeignet, Jugendliche vom Drogenkonsum abzuhalten. Die derzeitigen Vorschriften vermögen den diesbezüglichen Anforderungen nicht zu genügen.</p><p>Heutige Bewerber um einen Lernfahrausweis haben lediglich einen Fragebogen auszufüllen, auf welchem sie unter anderem zu vermerken haben, ob sie alkoholabhängig bzw. drogensüchtig sind. Die Angaben des Bewerbers weichen oftmals in erheblichem Masse von der Wahrheit ab, da sich dieser erfahrungsgemäss nicht leicht dazu entschliesst, sich selbst des Drogenkonsums zu bezichtigen und damit seine Chancen auf Erteilung des Lernfahrausweises empfindlich zu schmälern. Eine derartige Praxis macht es somit schwierig, eine allfällig vorhandene Drogenabhängigkeit ausfindig zu machen. Die mit den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes angestrebte Verkehrssicherheit wird dadurch massiv in Frage gestellt.</p>
  • <p>Nach Artikel 14 Absatz 2 SVG darf ungeeigneten Personen weder ein Lernfahr- noch ein Führerausweis erteilt werden. Davon betroffen sind nicht nur Drogensüchtige, sondern ebenso Alkoholiker, Kranke und Gebrechliche sowie Personen, die Charaktermängel aufweisen.</p><p>Für die Erfassung der betroffenen Personen hat der Bundesrat ein differenziertes Verfahren gewählt: Berufsfahrer werden stets vor der Erteilung des Lernfahrausweises bzw. vor der Zulassung zur Führerprüfung an einen Vertrauensarzt gewiesen (Art. 7 Abs. 2 VZV), die übrigen Motorfahrzeugführer aber erst dann, wenn sich Zweifel bezüglich ihrer medizinischen Tauglichkeit ergeben.</p><p>Die wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen im Antragsformular für den Lernfahr- bzw. Führerausweis liegt in der Tat in der Verantwortung des Bewerbers. Diese Eigenverantwortung wird aber heute recht gut wahrgenommen. Zudem fällt diejenige Person, die bereits Verhaltensweisen oder äusserliche Anzeichen einer Sucht oder eines anderen Eignungsmangels aufweist, spätestens dem Fahrlehrer in der Fahrschule oder dem Verkehrsexperten anlässlich der Führerprüfung auf. Diese werden dadurch zur Benachrichtigung der Zulassungsbehörde veranlasst, damit eine besondere Untersuchung angeordnet wird.</p><p>Nach dem vom Motionär geforderten Modell müssten alle Bewerberinnen und Bewerber aufgrund einer Untersuchung ihre Suchtfreiheit nachweisen. Als grobe Triage wäre der Einsatz von Drogenschnelltestgeräten vorstellbar. Diese sind zwar relativ billig (etwa 80 Franken bzw. 10 Franken pro analysierte Substanz), liefern indessen lediglich Indizien für einen Konsum, nicht aber für die Abhängigkeit von Suchtmitteln. Ein negatives Ergebnis bedeutet daher nicht automatisch Suchtfreiheit, denn durch eine Drogenabstinenz von einigen Tagen wird der Test verfälscht. Eine ärztliche Spezialuntersuchung ist für den Nachweis der Sucht oder Suchtfreiheit nach Ansicht von Fachleuten deshalb unabdingbar. Neben der spezifischen Befragung nach einem allfälligen Suchtmittel- oder Medikamentenkonsum müsste eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden, um allfällige klinische Zeichen der Abhängigkeit feststellen zu können. Der durchschnittliche Aufwand für die Untersuchung und die Gutachtenerstellung beträgt nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich pro Person etwa drei Stunden, und es werden Kosten in der Höhe von 250 Franken verrechnet.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Entgegennahme des Vorstosses als Motion ab. Er ist aber bereit, das Anliegen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des SVG zu prüfen. Bei dieser Revision geht es unter anderem darum, eine bundesrechtliche Grundlage für die Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums zu schaffen und die Sanktionen analog denjenigen beim Fahren in angetrunkenem Zustand auszugestalten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen:</p><p>- die vom Bewerber um einen Lernfahr- bzw. Führerausweis die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, welcher eine Suchtunabhängigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Litera c SVG bezeugt;</p><p>- die im Falle eines ärztlichen Befundes, der eine Suchtabhängigkeit nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen kann, die Anordnung von weitergehenden, geeigneten medizinischen Untersuchungen vorsehen;</p><p>- gemäss welchen die Verweigerung von weiteren medizinischen Untersuchungen durch den Bewerber die Nichterteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises zur Folge hat.</p><p>Ferner wird er aufgefordert, Massnahmen zu treffen,</p><p>- die es erlauben, die Ausstellung des ärztlichen Attestes zu einem günstigen, allgemeingültigen Tarif (analog der Prüfung des Sehvermögens gemäss Art. 7 VZV) vorzunehmen.</p>
  • Erteilung des Führerausweises. Nachweis der Suchtunabhängigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prävention nimmt in der Drogenpolitik einen besonders hohen Stellenwert ein. Neben den traditionellen Mitteln der Aufklärung und Information sind den Jugendlichen als besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppe aber auch unmittelbare Anreize zu bieten, um suchtfrei zu bleiben bzw. zu werden.</p><p>Die Befähigung zum Führen eines Motorfahrzeuges oder Motorrades geniesst bei Jugendlichen einen hohen Stellenwert. Strengere Voraussetzungen bezüglich Drogenabstinenz bei der Erteilung des Lernfahr- und Führerausweises wären deshalb in hohem Masse geeignet, Jugendliche vom Drogenkonsum abzuhalten. Die derzeitigen Vorschriften vermögen den diesbezüglichen Anforderungen nicht zu genügen.</p><p>Heutige Bewerber um einen Lernfahrausweis haben lediglich einen Fragebogen auszufüllen, auf welchem sie unter anderem zu vermerken haben, ob sie alkoholabhängig bzw. drogensüchtig sind. Die Angaben des Bewerbers weichen oftmals in erheblichem Masse von der Wahrheit ab, da sich dieser erfahrungsgemäss nicht leicht dazu entschliesst, sich selbst des Drogenkonsums zu bezichtigen und damit seine Chancen auf Erteilung des Lernfahrausweises empfindlich zu schmälern. Eine derartige Praxis macht es somit schwierig, eine allfällig vorhandene Drogenabhängigkeit ausfindig zu machen. Die mit den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes angestrebte Verkehrssicherheit wird dadurch massiv in Frage gestellt.</p>
    • <p>Nach Artikel 14 Absatz 2 SVG darf ungeeigneten Personen weder ein Lernfahr- noch ein Führerausweis erteilt werden. Davon betroffen sind nicht nur Drogensüchtige, sondern ebenso Alkoholiker, Kranke und Gebrechliche sowie Personen, die Charaktermängel aufweisen.</p><p>Für die Erfassung der betroffenen Personen hat der Bundesrat ein differenziertes Verfahren gewählt: Berufsfahrer werden stets vor der Erteilung des Lernfahrausweises bzw. vor der Zulassung zur Führerprüfung an einen Vertrauensarzt gewiesen (Art. 7 Abs. 2 VZV), die übrigen Motorfahrzeugführer aber erst dann, wenn sich Zweifel bezüglich ihrer medizinischen Tauglichkeit ergeben.</p><p>Die wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen im Antragsformular für den Lernfahr- bzw. Führerausweis liegt in der Tat in der Verantwortung des Bewerbers. Diese Eigenverantwortung wird aber heute recht gut wahrgenommen. Zudem fällt diejenige Person, die bereits Verhaltensweisen oder äusserliche Anzeichen einer Sucht oder eines anderen Eignungsmangels aufweist, spätestens dem Fahrlehrer in der Fahrschule oder dem Verkehrsexperten anlässlich der Führerprüfung auf. Diese werden dadurch zur Benachrichtigung der Zulassungsbehörde veranlasst, damit eine besondere Untersuchung angeordnet wird.</p><p>Nach dem vom Motionär geforderten Modell müssten alle Bewerberinnen und Bewerber aufgrund einer Untersuchung ihre Suchtfreiheit nachweisen. Als grobe Triage wäre der Einsatz von Drogenschnelltestgeräten vorstellbar. Diese sind zwar relativ billig (etwa 80 Franken bzw. 10 Franken pro analysierte Substanz), liefern indessen lediglich Indizien für einen Konsum, nicht aber für die Abhängigkeit von Suchtmitteln. Ein negatives Ergebnis bedeutet daher nicht automatisch Suchtfreiheit, denn durch eine Drogenabstinenz von einigen Tagen wird der Test verfälscht. Eine ärztliche Spezialuntersuchung ist für den Nachweis der Sucht oder Suchtfreiheit nach Ansicht von Fachleuten deshalb unabdingbar. Neben der spezifischen Befragung nach einem allfälligen Suchtmittel- oder Medikamentenkonsum müsste eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden, um allfällige klinische Zeichen der Abhängigkeit feststellen zu können. Der durchschnittliche Aufwand für die Untersuchung und die Gutachtenerstellung beträgt nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich pro Person etwa drei Stunden, und es werden Kosten in der Höhe von 250 Franken verrechnet.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Entgegennahme des Vorstosses als Motion ab. Er ist aber bereit, das Anliegen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des SVG zu prüfen. Bei dieser Revision geht es unter anderem darum, eine bundesrechtliche Grundlage für die Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums zu schaffen und die Sanktionen analog denjenigen beim Fahren in angetrunkenem Zustand auszugestalten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen:</p><p>- die vom Bewerber um einen Lernfahr- bzw. Führerausweis die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, welcher eine Suchtunabhängigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Litera c SVG bezeugt;</p><p>- die im Falle eines ärztlichen Befundes, der eine Suchtabhängigkeit nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen kann, die Anordnung von weitergehenden, geeigneten medizinischen Untersuchungen vorsehen;</p><p>- gemäss welchen die Verweigerung von weiteren medizinischen Untersuchungen durch den Bewerber die Nichterteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises zur Folge hat.</p><p>Ferner wird er aufgefordert, Massnahmen zu treffen,</p><p>- die es erlauben, die Ausstellung des ärztlichen Attestes zu einem günstigen, allgemeingültigen Tarif (analog der Prüfung des Sehvermögens gemäss Art. 7 VZV) vorzunehmen.</p>
    • Erteilung des Führerausweises. Nachweis der Suchtunabhängigkeit

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