KVG Art. 58. Qualitätssicherung. Ausführungsbestimmungen
- ShortId
-
95.3158
- Id
-
19953158
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
KVG Art. 58. Qualitätssicherung. Ausführungsbestimmungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 58 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) kann der Bundesrat systematische wissenschaftliche Kontrollen</p><p>- zur Sicherung der Qualität der obligatorisch versicherten Leistungen oder</p><p>- des zweckmässigen Einsatzes der obligatorisch versicherten Leistungen vorsehen.</p><p>Gemäss Absatz 3 regelt der Bundesrat, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen sind. Nach dem Verordnungsentwurf des Bundesrates sollen die Versicherer respektive deren Verbände und die Leistungserbringer respektive deren Verbände die Anforderungen an Qualität und zweckmässigen Einsatz der Mittel vertraglich vereinbaren. Die Qualitätssicherung soll vorderhand den (26 kantonalen) Tarifpartnern überlassen werden. Die Ergebnisse müssen den einzelnen Kantonen mitgeteilt werden, welche ihrerseits periodisch das Bundesamt für Sozialversicherung informieren.</p><p>Die Ausarbeitung der Anforderungskriterien sollte nicht den einzelnen kantonalen Verbänden oder Gesundheitsdepartementen, sondern den Dachorganisationen der Leistungserbringer, den Vertretern der Berufe im Gesundheitswesen und den Krankenversicherern übertragen werden. Denn wir sind der Ansicht, dass</p><p>- die Qualität des Gesundheitswesens im Bereiche der obligatorisch versicherten Leistungen und</p><p>- der zweckmässige Einsatz der obligatorisch versicherten Leistungen</p><p>nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt und überprüft werden sollten. Dabei sollten die Arbeiten der NAQ (Nationale Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung) angemessen mit einbezogen werden.</p><p>Jedenfalls können die Erfordernisse von Artikel 58 KVG in einem so kleinen Land wie der Schweiz nur durch eine Qualitätssicherung in interkantonalem oder eidgenössischem Rahmen verwirklicht werden.</p>
- <p>Wir beantragen dem Bundesrat, die Dachorganisationen der Leistungserbringer und der Krankenversicherer sowie die interessierten Organisationen unverzüglich einzuladen, bis zum Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) einen Vorschlag zu unterbreiten, nach welchen Kriterien auf gesamtschweizerischer Ebene</p><p>- die Sicherung der Qualität und</p><p>- der zweckmässige Einsatz</p><p>der obligatorisch versicherten Leistungen zu ermitteln und systematisch wissenschaftlich zu überprüfen sind (Art. 58 KVG). Die Informationspflicht an das Bundesamt für Sozialversicherung (Verordnungsentwurf Art. 79 Abs. 2 KVV) bleibt selbstverständlich bestehen.</p>
- KVG Art. 58. Qualitätssicherung. Ausführungsbestimmungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 58 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) kann der Bundesrat systematische wissenschaftliche Kontrollen</p><p>- zur Sicherung der Qualität der obligatorisch versicherten Leistungen oder</p><p>- des zweckmässigen Einsatzes der obligatorisch versicherten Leistungen vorsehen.</p><p>Gemäss Absatz 3 regelt der Bundesrat, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen sind. Nach dem Verordnungsentwurf des Bundesrates sollen die Versicherer respektive deren Verbände und die Leistungserbringer respektive deren Verbände die Anforderungen an Qualität und zweckmässigen Einsatz der Mittel vertraglich vereinbaren. Die Qualitätssicherung soll vorderhand den (26 kantonalen) Tarifpartnern überlassen werden. Die Ergebnisse müssen den einzelnen Kantonen mitgeteilt werden, welche ihrerseits periodisch das Bundesamt für Sozialversicherung informieren.</p><p>Die Ausarbeitung der Anforderungskriterien sollte nicht den einzelnen kantonalen Verbänden oder Gesundheitsdepartementen, sondern den Dachorganisationen der Leistungserbringer, den Vertretern der Berufe im Gesundheitswesen und den Krankenversicherern übertragen werden. Denn wir sind der Ansicht, dass</p><p>- die Qualität des Gesundheitswesens im Bereiche der obligatorisch versicherten Leistungen und</p><p>- der zweckmässige Einsatz der obligatorisch versicherten Leistungen</p><p>nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt und überprüft werden sollten. Dabei sollten die Arbeiten der NAQ (Nationale Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung) angemessen mit einbezogen werden.</p><p>Jedenfalls können die Erfordernisse von Artikel 58 KVG in einem so kleinen Land wie der Schweiz nur durch eine Qualitätssicherung in interkantonalem oder eidgenössischem Rahmen verwirklicht werden.</p>
- <p>Wir beantragen dem Bundesrat, die Dachorganisationen der Leistungserbringer und der Krankenversicherer sowie die interessierten Organisationen unverzüglich einzuladen, bis zum Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) einen Vorschlag zu unterbreiten, nach welchen Kriterien auf gesamtschweizerischer Ebene</p><p>- die Sicherung der Qualität und</p><p>- der zweckmässige Einsatz</p><p>der obligatorisch versicherten Leistungen zu ermitteln und systematisch wissenschaftlich zu überprüfen sind (Art. 58 KVG). Die Informationspflicht an das Bundesamt für Sozialversicherung (Verordnungsentwurf Art. 79 Abs. 2 KVV) bleibt selbstverständlich bestehen.</p>
- KVG Art. 58. Qualitätssicherung. Ausführungsbestimmungen
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