Defizite beim Vollzug des Tierschutzgesetzes

ShortId
95.3163
Id
19953163
Updated
10.04.2024 14:58
Language
de
Title
Defizite beim Vollzug des Tierschutzgesetzes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den Kantonen. Die Oberaufsicht über ihre Tätigkeit ist gemäss Artikel 35 des Tierschutzgesetzes Sache des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) und des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). Schon aus formellen Gründen könnte deshalb eine Motion, die Aktivitäten in diesem Bereich verlangt, nicht entgegengenommen werden.</p><p></p><p>EVD und BVET nehmen ihre Überwachungsfunktion aktiv wahr:</p><p></p><p>Für die kantonalen Vollzugsorgane organisiert das BVET regelmässig Weiterbildungskurse im Bereich des Tierschutzvollzugs. Ausführungsvorschriften technischer Art im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes liegen - in Form von Richtlinien und Informationen - in grosser Zahl vor und werden fortlaufend neu erarbeitet. Die Kantonstierärzte werden regelmässig zu Konferenzen zusammengerufen, an denen sie über neue Entwicklungen und besondere Probleme im Vollzug des Tierschutzrechts orientiert werden. Im weiteren unterstützt und berät das BVET die kantonalen Behörden nach Bedarf in zahlreichen Einzelfällen.</p><p></p><p>Ziel dieser kontinuierlichen Bestrebungen ist ein konsequenter und einheitlicher Vollzug. Mehr kann derzeit von den zuständigen Bundesstellen nicht unternommen werden. Die Motion ist aus diesen Gründen abzuschreiben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Immer mehr zeigt sich, dass unser Land zwar ein gutes Tierschutzgesetz hat, dass sich aber viele schlicht nicht an die entsprechenden Tierschutzbestimmungen halten. Tierquälereien, untiergemässe Tierhaltung, fragwürdige Tiertransporte, noch immer ungenügend eingehaltene Bestimmungen in den Schlachthöfen sind nur einige Stichworte in diesem Zusammenhang. Es fehlt offensichtlich am Vollzug dieses Gesetzes!</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, die zuständigen Instanzen anzuweisen, konsequent einzugreifen und dafür zu sorgen, dass das Tierschutzgesetz ohne Wenn und Aber vollzogen wird.</p>
  • Defizite beim Vollzug des Tierschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den Kantonen. Die Oberaufsicht über ihre Tätigkeit ist gemäss Artikel 35 des Tierschutzgesetzes Sache des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) und des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). Schon aus formellen Gründen könnte deshalb eine Motion, die Aktivitäten in diesem Bereich verlangt, nicht entgegengenommen werden.</p><p></p><p>EVD und BVET nehmen ihre Überwachungsfunktion aktiv wahr:</p><p></p><p>Für die kantonalen Vollzugsorgane organisiert das BVET regelmässig Weiterbildungskurse im Bereich des Tierschutzvollzugs. Ausführungsvorschriften technischer Art im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes liegen - in Form von Richtlinien und Informationen - in grosser Zahl vor und werden fortlaufend neu erarbeitet. Die Kantonstierärzte werden regelmässig zu Konferenzen zusammengerufen, an denen sie über neue Entwicklungen und besondere Probleme im Vollzug des Tierschutzrechts orientiert werden. Im weiteren unterstützt und berät das BVET die kantonalen Behörden nach Bedarf in zahlreichen Einzelfällen.</p><p></p><p>Ziel dieser kontinuierlichen Bestrebungen ist ein konsequenter und einheitlicher Vollzug. Mehr kann derzeit von den zuständigen Bundesstellen nicht unternommen werden. Die Motion ist aus diesen Gründen abzuschreiben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Immer mehr zeigt sich, dass unser Land zwar ein gutes Tierschutzgesetz hat, dass sich aber viele schlicht nicht an die entsprechenden Tierschutzbestimmungen halten. Tierquälereien, untiergemässe Tierhaltung, fragwürdige Tiertransporte, noch immer ungenügend eingehaltene Bestimmungen in den Schlachthöfen sind nur einige Stichworte in diesem Zusammenhang. Es fehlt offensichtlich am Vollzug dieses Gesetzes!</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, die zuständigen Instanzen anzuweisen, konsequent einzugreifen und dafür zu sorgen, dass das Tierschutzgesetz ohne Wenn und Aber vollzogen wird.</p>
    • Defizite beim Vollzug des Tierschutzgesetzes

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